In Kürze wird das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz, kurz EEG 2017, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit es zum Jahreswechsel in Kraft treten kann, fehlt nur noch die Zustimmung der Europäischen Kommission. Die Novelle markiert die Ausweitung der Förderung von Photovoltaikanlagen über Ausschreibungen. Die Gestaltung neuer Typen von Auktionen wird gerade erarbeitet. Zugleich bereitet das Wirtschaftsministerium erste Änderungen am Gesetz vor: Eigenversorgern blühen mal wieder neue Regeln. Diesmal geht es offenbar um die Befreiung von Bestandsanlagen von der Zahlung der EEG-Umlage auf Eigenverbrauch. Was konkret auf die Solarbranche, aber auch andere Industriezweige zukommt, ist noch unklar.
Das beherrschende Thema der aktuellen Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sind die Ausschreibungen für große Systeme. So sollen Photovoltaikanlagen größer 750 Kilowatt Leistung künftig nur noch eine gesetzliche Förderung erhalten, wenn sie sich in einer Auktion durchgesetzt haben. Wo sich die System befinden – auf Gebäuden, baulichen Anlagen oder auf einer Freifläche- , ist dabei egal. Galten die Pilotausschreibungen im vergangenen und diesem Jahr ausschließlich für Freiflächenanlagen, erfasst das neue EEG auch Photovoltaiksysteme an Gebäuden. Da das Gesetz über die Leistung festlegt, welche Art der Förderung eine Anlage erhalten kann, bedeutet das auch, dass für Strom aus Freiflächenanlagen unter 750 Kilowatt Leistung wieder die Einspeisevergütung oder die Marktprämie in Anspruch genommen werden kann. Seit einem Jahr sind Freiflächenanlagen von beiden Fördermechanismen ausgeschlossen.