Nachhilfe für EÜR, Anlage mir Einspeisevergütung

  • Ich verstehe die Frage nicht (wirklich / vollständig)


    Zitat

    Worin sollte denn nun das Problem liegen, wenn er nun für 2017, wahrscheinlich erstmalig, eine korrekte EÜR abgibt?


    Ein Problem könnte darin bestehen, dass Besteuerungsgrundlagen fehlen - und somit im Schätzungswege verfahren werden muss.
    Für mich persönlich ist das kein Problem.
    Vorbehaltlich Sachverhaltsirrtum hatte ich innerhalb von 20 Minuten eine Lösung, die ich nach außen vertreten würde.
    4 Threadseiten sind zumindest ein weicher Indikator dafür, dass der eine oder andere hier doch ein Problem sieht.
    Schätze Dich glücklich, wenn es Dir nicht so geht. Dann ist doch alles gut.



    Zitat

    Er hat doch immer zu viel an das FA bezahlt.


    Das mag sein. (Ich kann es nicht prüfen. Aber der TO räumt es ja selbst ein.)
    Und nun?
    Es gilt die Periodizität der Steuerfestsetzung. Oder "Hinterm Pflug ist geackert".
    Ich sehe hier den Zusammenhang zur Aufgabenstellung "Jahressteuererklärungen bzw. EÜR 2017" nicht.



    Vielleicht verstehe ich Deinen Post aber auch völlig falsch. Hilf mir ggf. auf die Sprünge.

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  • Zitat

    kpr
    Vorbehaltlich Sachverhaltsirrtum hatte ich innerhalb von 20 Minuten eine Lösung ...


    Ja, aber eine Lösung für was?


    Der TS war doch einfach nicht in der Lage eine korrekte EÜR für das Kalenderjahr 2017 zu erstellen.


    Informationen liegen nun alle vollständig vor (auch bis das der Fall war, ist der Thread immer länger geworden).


    Die EÜR 2017 hat ihm Zwei_Gehirne doch, nach meinen bescheidenen Fähigkeiten beurteilt, vollständig und korrekt geliefert.


    Warum sollte er diese nicht in dieser Form an das FA geben?

  • Eine Lösung für die Abgabe korrekter Jahressteuererklärungen.
    Ich war um eine Antwort gebeten worden - und habe diese geliefert.
    Ob ich deckungsgleich mit donnermeister bin - habe ich nicht geprüft und dies war auch nicht Gegenstand des Auftrags.
    Entsprechend kann ich auch nicht sagen, warum er die so nicht abgeben sollte.
    (Beim überfliegen ist mir ein Satz aufgefallen, der andeutete, dass Donnermeister noch nicht alle Umstände berücksichtigt hat.
    Wenn das zutrifft, wäre das ein Grund).


    Aber bitte: Welches Problem hast Du jetzt? Kann ich Dir irgendwie helfen?

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  • Sitze gerade beim Durcharbeiten der Tabelle von kpr. Gefällt mir ganz gut, da ich hier die Formeln sehe und die Beziehungen nachvollziehen kann.


    Zwei Sachen, zu denen ich noch Fragen habe:
    E37 und E38 fließen in der EÜR in Zeile 14 ?


    E48 und E49 gehen auf H9 zurück. H9 ist der Wert aus der Abrechnung 2018. Widerspricht das nicht dem Folgenden?

    Zitat

    Die Vorsteuer aus dem Messstellenbetrieb für 2016 ist demnach in 2017 abzugsfähig; die aus 2017 in 2018.


    Kann ich nicht die "roten" Werte einfach stehen lassen (als hätte ich sie deklariert). Da meine "alten Erklärungen eh nicht in die Näher einer Korrekten Erklärung kämen, wüsste ich gar nicht was hier einzutragen wäre....


    Mit den "roten" Werten geht der Rest 2017 (118,59) perfekt auf und ist für mich logisch nachvollziehbar.

  • E37 und e38 fließen in Zeile 14. Stimmt.


    E48 und E49.... da hab ich ins Kraut geschossen. Da geht was durcheinander. Samuel Hilf!. Die Geister die ich rief....
    Fest steht, dass die Tabelle nicht dem Erläuterungstext entspricht. Da schreib ich ja schon, dass die Messstellengebühr den Abschlag nicht beeinflusst hat. Du hast einen weiteren Widerspruch im Ergebnis gefunden.
    ==> Hier haben wir eher einen rein technischen Fehler.
    Bin gerade zeitlich sehr eng: Probier mal folgendes.... einfach H9 und H20 auf Null setzen.
    Ich glaube damit ist der Drops schon gelutscht. (Bitte mal selbst plausibilisieren.)



    Zitat

    Kann ich nicht die "roten" Werte einfach stehen lassen (als hätte ich sie deklariert).


    Gute Frage. Hier gibts auch kein objektives "richtig" mehr.
    Dagegen spricht: Es ist wohl extrem unwahrscheinlich, dass der Vorgänger so deklariert hat. Ich fürchte wenn eines sicher ist - dann nur, dass er es so gerade nicht gemacht hat.


    Wir sind im Wege der Schätzung. Schätzungen sind so auszulegen, dass sie nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen.
    Die Lösung wäre hier offensichtlich: Da der Rest aus der Jahresabrechnung in 2017 für 2016 ja letztlich eine Rückzahlung ist, die den Gewinn mindert...... und es hier doch eh nur um Peanuts geht...... einfach die komplette Spalte von F35 bis F55 weglassen. Das kostet jetzt auch kein Vermögen - und dem FA ist wirklich jeder Wind au den Segeln genommen.


    Geh mal davon aus, dass die Rückfrage vom FA nicht etwa kam, weil der Sachbearbeiter sich so furchtbar gut mit PV auskennt; sondern eher weil er von Tuten und Blasen auch keine Ahnung hat (vermutlich Inspektorenanwärter der noch Übfälle sucht) .- es aber dazu gereicht hat, zu erkennen, dass bei Deiner Darstellung definitiv was im argen liegt.
    Das kann in einer völlig unwirtschaftlichen und komplett unfruchtbaren Diskussion enden.


    Natürlich spricht auch überhaupt nichts gegen "Versuch macht kluch".
    Du musst nur üben zu sagen "Hups... da hab ich mich wohl in einen Rausch gerechnet - und den Wald vor Bäumen nicht mehr gesehen". Dann heisst es : Fahne einrollen. Zum Rückzug blasen... Fehler zugestehen... und ein großzügiges Angebot machen. "Make him an offer he can't refuse" ;)
    Nix wäre schlinmmer, als ein Sachbearbeiter, der Dir jetzt den nächsten krummen Hund aufzwingt (was 2017 betrifft) - und Du im nächsten Jahr an einen anderen Anfänger gerätst.


    Nochmal.. es gibt hier keine objektiv korrekte Lösung. Nur Meinungen. Bauchgefühl. Erfahrung.

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  • Bin kurz vor der Endfassung.


    Zelle F29 der USt-Erklaerung greift auf den Wert aus 2017 zurück, nicht auf den 2016er Wert. Ist das korrekt? Sprich hier sind Unterschiede bei der umsatzsteuerrechtlichen zur einnahmenüberschussrechtlichen Sichtweise, da ja bei der EÜR die Werte aus 16 (Zahlungsfluss in 2016) genommen wurden.

  • Stimmt.
    Ist eigentlich genau das gleiche Thema. Ich hatte anfänglich den Versuch gestartet, den Abschlag auch anteilig auf die Messstellengebühr umzulegen... und hab dann noch mal die Pferde gewechselt.
    Aus irgendeiner Dappigkeit heraus ist eine schiefe Version hochgeladen worden.
    Sorry.


    Völlig richtig. Wenn wir unterstellen, dass die Messstellengebühr ausschließlich in der Schlusszahlung drinsteckt, ist die Vorsteuer abzugsfähig, wenn die Leistung erbracht ist (31.12.WJ) UND die Rechnung vorliegt (X Monate später im Folgejahr).
    Also... Vorsteuer 2016 in der USt 2017.


    Auch hier: in 2017 trägst Du noch die historische Last des Vorgängers. Wenn der die Vorsteuer schon in 2016 gezogen hat, UND Du jetzt auf ein valides Schema übersatteln willst... dann müsste man hier auslassen.
    Und wenn der Sachbearbeiter anfängt zu zicken... einfach mal 2 Euro dem Fiskus schenken. Bloss nicht diskutieren.

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  • Nunmehr (ENDLICH! - bekam schon Angst) kam der Bescheid kurz vor Weihnachten. An der Abrechnung (Berechnung) des Finanzamtes möchte ich Euch natürlich auch noch beteiligen. Der Rechenfehler 1505 € an Stelle von 1518 € hätte sich nach Rücksprache mit dem FA nicht ausgewirkt und müsse demnach nicht zwingend berichtigt werden.


    Mit dem Rest kann ich leben, wobei das FA wieder auf die "Sammelabrechnung" (Werte der ersten Seite der Netzgesellschaft) abstellt. Die nächsten Jahre könnte ich dann die Vorlage "meines" FA nutzen (weil einfach und auch rechnerisch gut nachvollziehbar) und alles sollte gut sein.


    Was meint Ihr dazu?



    Ansonsten noch einmal ein gaaaanz großer Dank an alle, die sich irgendwie mit beschäftigt haben. :danke: