Marktstammdatenregister

  • Zitat von Ralf Hofmann


    ...Das bedeutet im Klartext, dass im §5 Abs. 4 MaStRV keine Bestandsanlagen gemeint sind.
    Und das bedeutet, dass JEDE Bestandsanlage zu melden ist. ...


    Hallo Ralf,
    das ist zwar schon eine Weile her wo du das geschrieben hast, aber es tut mir leid, ich finde in der Verordnung nichts zu Bestandsanlagen die zu melden wären. Die Aussage die ich in der Verordnung finde ist:
    § 5
    Registrierung von Einheiten und von EEG- und KWK-Anlagen
    (1) Betreiber müssen ihre Einheiten, ihre EEG- und KWK-Anlagen bei deren Inbetriebnahme
    im Marktstammdatenregister registrieren.


    aber das sind wohl keine Bestandsanlagen.


    Vielleicht kannst du mir ja helfen dabei wo das genau in der Verordnung zu finden ist.


    VG:


    Klaus

    "Ich hatte nie zuvor ein Produkt um das ich so betteln musste um es zu bekommen um später so kämpfen zu müssen und alles zu versuchen um es nur behalten zu dürfen"
    Peter Horton 2003 über sein GM EV1 in"Who killed the electric car"

  • Hi,


    Zitat von PV-Express

    obwohl meine Anlage bei der BNA registriert ist, eine Anlagennummer habe, muss ich sie nochmals Registrieren oder die Daten auf Richtigkeit überprüfen?


    ja, müssen wir alle.



    Zitat von PV-Express

    Habe gerade die aktuelle Abrechnung der Netze-BW bekommen. Da ist kein Begleitschreiben dabei. Jetzt bin ich doch etwas verunsichert :-?


    Ich hab` noch nicht einmal eine Abrechnung. Ist aber egal, ob was dabei liegt oder nicht, müssen tun wir trotzdem.


    Sinn der Sache ist es ja, dass ALLE EE-Erzeugungseinheiten erfasst werden, dass es da Ausnahmen für Bagatellanlagen (Balkonmodule) oder Altanlagen gibt, ist mir nicht bekannt.



    Zitat von holzteufele

    Das Schreiben hab ich nun auch vorliegen - nur leider hab ich keine Info darüber was genau an "meldepflichtigen" Teilen dort registriert werden soll? Ich hoffe nicht das jedes einzelne Modul gemeldet werden muss...


    Zumindest ist jedes einzelne Modul gem. MaStRV § 2.11 eine eigene „Stromerzeugungseinheit“ im Sinne der MaStRV.



    Zitat von Boelckmoeller3

    Vielleicht kannst du mir ja helfen dabei wo das genau in der Verordnung zu finden ist.


    Das war ja damals nur der Referentenentwurf zum Marktstammdatenregister, den ich verlinkt und zitiert hatte.
    Mal sehen, ob die dann erlassene MaStRV sich da unterscheidet:
    https://www.gesetze-im-internet.de/mastrv/BJNR084210017.html


    Ich lese da im Abschnitt2, § 3.1:

    Zitat von MaStRV § 3.1.1

    Folgende Marktakteure müssen sich nach Absatz 2 im Marktstammdatenregister registrieren:


    1. Betreiber von Einheiten, sofern für die Einheit nach § 5 Absatz 1, 3 oder 4 Satz 1 oder § 12 Absatz 2 eine Pflicht zur Registrierung besteht oder sofern er Daten zu Einheiten nach § 12 Absatz 1 bestätigen muss, . . .


    und in § 12 Absatz 1:


    Zitat von MaStRV § 12.1

    Betreiber von Bestandseinheiten müssen die Daten zu den von ihnen betriebenen Bestandseinheiten, die in das Marktstammdatenregister übernommen worden sind, überprüfen, erforderlichenfalls aktualisieren oder nach der Anlage zu dieser Verordnung ergänzen und bestätigen. Mit der Bestätigung übernehmen die Marktakteure die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der gespeicherten Daten.


    Da sämtliche im alten Marktstammdatenregister enthaltenen Anlagen in`s neue MaStRV übernommen werden, müssen also alle, die bisher im alten Marktstammdatenregister registriert waren auch im neuen MaStRV aktiv werden.


    Darüber hinaus ist im § 5 folgendes zu lesen:

    Zitat von MaStRV § 5.1

    Betreiber müssen ihre Einheiten, ihre EEG- und KWK-Anlagen bei deren Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister registrieren.


    Die Einschränkungen, wann ausnahmsweise NICHT registriert werden muss, sind im weiteren Verlauf des § 5 zu lesen.
    Eine Ausnahme für irgendwelche Altanlagen kann ich da nicht erkennen.


    Es sind imho ALLE von uns betroffen, ausser den Betreibern von Inselanlagen.

    MfG
    Ralf Hofmann
    ___________


    EEG-Anlagen: 30 kWp (12/2011) + 9,2 kWp (4/2013) + 8 kWp (10/2015) + 4,3 kWp (10/2017)
    Degertraker

    E-Auto: Nissan e-NV 200
    Meine Anlagen: PV-Anlage 30 kWp in 35745 Herborn

  • Hallo Ralf,
    das was du hier aus der Verordnung zitiert hast trifft immer noch auf meine Anlagen aus den Jahren 2005,2006 und 2007 nicht zu ! Ich stelle also fest, die Verordnung betrifft nicht ALLE Betreiber und Anlagen, zumindest wurde hier von dir zwar viel dargelegt aber immer noch nicht welche Formulierung denn, nach deiner Meinung, die erwähnten frühen Altanlagen mit ins Boot holt.
    Man muss also entweder schon mit Daten ins neue Register übernommen worden sein und diese dann prüfen oder sich und die Anlage bei Inbetriebnahme oder nachträglich noch bei Inbetriebnahmen nach dem Juli 2017 registrieren wenn das Webportal läuft.
    Tut mir leid aber mehr geben die von dir aus der aktuellen Verordnung hier gebrachten Zitate bisher einfach nicht her. Es sei denn du schiebst noch was nach. :)
    ich werde also dann, wenn das Webportal läuft, mal ins Register schauen ob auch meine Altanlagen zu finden sind. falls ja werde ich die Angaben überprüfen, falls nein sehe ich keinen Handlungsbedarf da ich mich an diese Verordnung genau halten möchte.


    Viele Grüße:


    Klaus

    "Ich hatte nie zuvor ein Produkt um das ich so betteln musste um es zu bekommen um später so kämpfen zu müssen und alles zu versuchen um es nur behalten zu dürfen"
    Peter Horton 2003 über sein GM EV1 in"Who killed the electric car"

    2 Mal editiert, zuletzt von Boelckmoeller3 ()

  • Hi Klaus,


    Zitat von Boelckmoeller3

    Tut mir leid aber mehr geben die von dir aus der Verordnung hier gebrachten Zitate bisher einfach nicht her.


    auch nicht der § 12.2, auf den ausdrücklich in § 3.1 Bezug genommen wird?


    Zitat von MaStRV § 12.2

    Ergibt die Prüfung der Daten nach Absatz 1, dass Bestandseinheiten eines Betreibers nicht im Marktstammdatenregister gespeichert sind, so ist der Betreiber verpflichtet, die Bestandseinheiten nach Maßgabe des § 5 in Verbindung mit der Anlage zu dieser Verordnung zu registrieren.

    MfG
    Ralf Hofmann
    ___________


    EEG-Anlagen: 30 kWp (12/2011) + 9,2 kWp (4/2013) + 8 kWp (10/2015) + 4,3 kWp (10/2017)
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  • Schaue ich mir nochmal genauer an, könnte sein.

    "Ich hatte nie zuvor ein Produkt um das ich so betteln musste um es zu bekommen um später so kämpfen zu müssen und alles zu versuchen um es nur behalten zu dürfen"
    Peter Horton 2003 über sein GM EV1 in"Who killed the electric car"

  • Zitat von Boelckmoeller3

    Schaue ich mir nochmal genauer an, könnte sein.


    Was sagt die Maßgabe nach §5 dazu aus ? In Paragraph 5 steht "bei Inbetriebnahme" , die ist aber doch nun schon ein paar Jahre vorüber.


    Ja, aber könntest recht haben, kann man so auslegen.


    editiert: Dass manche in der Politik einfach viel zu gut bezahlt werden für den unausgegorenen Mist den sie da fabrizieren, dass man die zuerst nochmal zurück in die Schule schicken müsste bevor man sie Verordnungen und Gesetze ausformulieren lassen kann, ist klar. Wenns denn überhaupt noch etwas nützen würde... :cry:

    "Ich hatte nie zuvor ein Produkt um das ich so betteln musste um es zu bekommen um später so kämpfen zu müssen und alles zu versuchen um es nur behalten zu dürfen"
    Peter Horton 2003 über sein GM EV1 in"Who killed the electric car"

    3 Mal editiert, zuletzt von Boelckmoeller3 ()

  • Hi,


    Zitat von Boelckmoeller3

    Was sagt die Maßgabe nach §5 dazu aus ? In Paragraph 5 steht "bei Inbetriebnahme" , die ist aber doch nun schon ein paar Jahre vorüber.


    könnte durchaus sein, dass es da tatsächlich eine Lücke gibt. Die widerspricht imho aber dem Sinn der MaStRV.
    Ist die Frage, ob diese Lücke dann durch eine entsprechende juristische Auslegung oder durch eine Änderung der MaStRV geschlossen wird.

    MfG
    Ralf Hofmann
    ___________


    EEG-Anlagen: 30 kWp (12/2011) + 9,2 kWp (4/2013) + 8 kWp (10/2015) + 4,3 kWp (10/2017)
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    Meine Anlagen: PV-Anlage 30 kWp in 35745 Herborn

  • Wartet doch erst mal bis es online ist, bevor ihr euch über die Details "streitet".
    Die VNB sind jedenfalls vrpflichtet euch zu informieren, soll eigentlich in jeder Jahresabrechnung für 2017 und nochmal für 2018 ein entsprechendes Schreiben beiliegen. Vielleicht warten manche ja, bis das Register online ist, weil die Rückfragen vorher sicher auch dort "nerven".
    Ich meine gelesen zu haben, daß die VNB (weil die die aktuellsten Daten haben sollten) die Altanlagen nach und nach einpflegen (edit: oder die Daten der BNA zur Verfügung stellen, die sie dann einpflegt) und die Betreiber dann entsprechend der zitierten §§ handeln müssen. Irgendwann sollen da ja mal alle Erzeuger erfaßt werden, weil man (bei der Netzausbausimulation??? ) festgestellt hat, daß es eine derartige Übersicht nirgends gibt.

  • Zitat von PV-Express

    d.h.
    obwohl meine Anlage bei der BNA registriert ist, eine Anlagennummer habe, muss ich sie nochmals Registrieren oder die Daten auf Richtigkeit überprüfen?
    Habe gerade die aktuelle Abrechnung der Netze-BW bekommen. Da ist kein Begleitschreiben dabei. Jetzt bin ich doch etwas verunsichert :-?

    In meiner netzebw Abrechnung lag ein beiblatt zur Registrierung dabei...


    Gesendet von meinem Redmi 4X mit Tapatalk

    - PV-Module: Winaico 300Wp Full Black + Winaico 275Wp => Gesamt 9,85kWp

    - PV-Module: Winaico 375Wp Full Black => Gesamt 4,875kWp

    - Wechselrichter: Fronius Symo 8.2 + Symo 5

    - Heizung: Panasonic Heisha Luft-WP + HeishaMon

    - Stromzähler: commetering Zähler (Discovergy)

    - smarten Stromanbieter: keinen mehr ;(

  • Hallo Zusammen,


    auch ich habe mit meiner Jahresabrechnung 2017 jetzt so ein Schreiben bekommen. Ganz ehrlich, ich blick da nicht ganz durch und nach der Diskussion hier noch viel weniger. Bin ich jetzt verpflichtet mich auf: bundesnetzagentur./mastr zu registrieren oder nicht?
    Inbetriebnahme war 06/2010 bei mir