Eigenversorger trotz Vermarktung von Regelleistung?

Eigenversorger trotz Vermarktung von Regelleistung?

Verschiedene Firmen arbeiten daran, aus stationären kleinen Batteriespeichern Regelleistung anzubieten. Die Eigenversorgung des Haushalts soll durch die Dienstleistung nicht beeinträchtigt werden. Umstritten ist allerdings, ob die Anlagenbetreiber noch Eigenversorger sind – zumindest im rechtlichen Sinn. Sieht ein Netzbetreiber keine Eigenversorgung mehr gegeben, kann er die volle EEG-Umlage auf den genutzten Strom erheben.

Streitfrage

Zählt die Nutzung des eigenen Solarstroms noch als Eigenverbrauch, wenn der zugehörige Batteriespeicher Regelleistung bereitstellt? Juristen sehen das skeptisch. Foto: Xaver Klaussner/Fotolia

Soll ein Solarstromspeicher auch für Regelleistung genutzt werden, wird er mit anderen Batteriesystemen virtuell zu einem Großspeicher verknüpft. Braucht das Energieversorgungssystem kurzfristig elektrische Leistung, stellen die Speicher sie bereit. Muss das Energieversorgungssystem kurzfristig elektrische Leistung los werden, nehmen die Speicher sie auf. Das Anbieten von Regelleistung ist aber nur als zusätzlicher Nutzen gedacht. Vor allem schafft sich ein Betreiber einer Photovoltaikanlage ein solches Gerät an, um seinen eigenen Solarstrom zu speichern.  Zu einem späteren Zeitpunkt kann er ihn dann verbrauchen. In seinem Nutzungsverhalten soll sich der Betreiber dabei nicht beschränken müssen, weil seine Batterie auch noch Regelleistung bereitstellt.

Dass das funktioniert, bezweifelt niemand. Problematisch sehen Energierechtler aber einen anderen Punkt in dem Geschäftsmodell: Es ist fraglich, ob die Nutzung der eigenen Solarenergie noch als Eigenverbrauch zählt. Nach Erneuerbare-Energien-Gesetz markieren vier Voraussetzungen den Eigenverbrauch: Der Betreiber einer Anlage und der Letztverbraucher sind die gleiche Person. Der Strom wird nicht durch ein Netz geleitet. Der Letztverbraucher betreibt die Stromerzeugungsanlage selbst. Und der Strom wird in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zur Anlage verbraucht.

Juristische Einschätzung: Eigenversorger verliert Sachherrschaft über seinen Speicher

Sowohl eine Photovoltaikanlage als auch ein Speicher sind als Stromerzeugungsanlagen anzusehen. Greift nun ein Regelleistungsvermarkter auf einen Batteriespeicher zu, sieht Ullrich Rieske nicht mehr gegeben, dass der Letztverbraucher sein System selbst betreibt. Der Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf Energierecht begründete seine Auffassung zum jüngsten Energiestammtisch der Solar Allianz. Rieske beruft sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 2008 (Aktenzeichen VIII ZR 280/05): Dort heißt es, dass der Betrieb einer Stromerzeugungsanlage die Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft bedeutet, dass er das wirtschaftliche Risiko trägt und dass er eigenverantwortlich die Arbeitsweise der Anlage bestimmt. Rieske schlussfolgert daher: „Wenn der Betreiber des Speichers am Regelleistungsmarkt teilnimmt, hat er die Sachherrschaft und die Steuerung des Speichers verloren.“

Dies bedeutete dann, dass auf den im Speicher zwischengespeicherten Solarstrom, den der Betreiber noch selbst verbraucht, die volle EEG-Umlage zu zahlen wäre – unabhängig davon, welche Leistung das Gerät hat. Denn die Befreiung von der Zahlung der EEG-Umlage gilt nur für Stromerzeugungsanlagen bis zehn Kilowatt Leistung, wenn diese als Eigenversorgungssysteme betrieben werden.

Zählen Speicher und Photovoltaikmodule als eine Anlage?

Fraglich ist dabei, ob das Photovoltaiksystem und der Speicher zu einer Anlage zusammengefasst werden oder als zwei eigenständige Anlagen anzusehen sind. Zählen Modulgenerator und Speicher als eine Anlage, wäre auch der Direktverbrauch von Solarstrom kein Eigenverbrauch mehr – der Zugriff des Regelleistungsvermarkters auf den Speicher wirkte sich dann gleichsam auf die Photovoltaikmodule aus. Handelt es sich dagegen um zwei separate Anlagen, fiele der sofort genutzte Solarstrom unter Eigenverbrauch und nur der zwischengespeicherte und im Haus verbrauchte nicht. Der Bundesgerichtshof hatte im vergangenen Jahr geurteilt, dass zu einer Photovoltaikanlage die Gesamtheit aller Module gehört. Dieses Urteil ließe sich auch so interpretieren, dass ein Batteriespeicher zur Stromerzeugungsanlage dazu gehört. Laut Rieske spricht dennoch mehr dafür, dass es zwei eigenständige Stromerzeugungsanlagen sind. Aber: „Was die Gerichte sagen, kann ich Ihnen nicht sagen“, schloss er seinen Vortrag.

„Damit fällt grundsätzlich EEG-Umlage an“

Seine Auffassung teilt der Energierechtler Peter Nagel. Beim Anbieten von Regelleistung hat ein Dritter Zugriff auf die Hausspeicheranlage, formuliert Nagel in einem Blogbeitrag. Der Regelleistungsvermarkter ist „auch als Anlagenbetreiber anzusehen. Das lässt sich kaum als Eigenversorgung … darstellen.“ Die Personenidentität von Stromerzeuger und Stromverbraucher sieht Nagel nicht mehr gegeben. „Damit fällt grundsätzlich EEG-Umlage an“, schreibt er. Und zwar kein verminderter Satz sondern die volle EEG-Umlage in Höhe von derzeit 6,354 Cent pro Kilowattstunde. Ab 2017 erhöht sich die Umlage auf 6,88 Cent pro Kilowattstunde.

Die Unsicherheit vermag auch die Bundesnetzagentur nicht abzubauen. Der Leitfaden der Behörde zur Eigenversorgung beschäftigt sich nicht mit Regelleistungsmodellen für Batteriespeicher. „Das kann der Leitfaden schlicht nicht leisten. Denn dafür gibt es einfach zu viele unterschiedliche Konstellationen“, heißt es von der Bundesnetzagentur. Für die Bundesnetzagentur sind aber die von Ullrich Rieske und Peter Nagel angeführten Punkte ebenfalls die entscheidenden bei der Beurteilung eines Falls. Es komme darauf an, wer die tatsächliche Herrschaft über den Speicher ausübe, seine Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimme und das wirtschaftliche Risiko trage. Den konkreten Einzelfall müsse aber stets der Netzbetreiber klären, an dessen Stromnetz der Speicher gekoppelt ist.

Caterva weist nach, dass Strom für Eigenversorgung und Regelmarkt getrennt sind

Bislang hat nur eine Firma ihr Regelleistungskonzept umgesetzt. Die Caterva GmbH bietet seit mehr als einem Jahr Primärregelleistung aus stationären Batteriespeichern der eigenen Marke an. Caterva teilt den Speicher administrativ in zwei Geräte auf. Das eine ist dann formal netzgekoppelt und das andere eigenversorgend. Über das Messkonzept der Firma wird die Aufteilung nachgewiesen. Alle Stromflüsse im Haus werden dabei erfasst. So lange die Photovoltaikanlage unter die Bagatellgrenze von zehn Kilowatt Leistung fällt, sei damit der selbst verbrauchte Solarstrom von der EEG-Umlage befreit, heißt es von Caterva. Der Strom, der zur Regelleistungsvermarktung aus dem netzgekoppelten Teil des Speichers ins Stromnetz gespeist wird, unterliege nicht der EEG-Umlage, da es sich um eine Systemdienstleistung handele. Die bestehende Unsicherheit über die Behandlung von Speicherbesitzern kritisiert Geschäftsführer Markus Brehler. „Generell wünschen wir uns eine deutlich positive Integration von gemischten Speichergeschäftsmodellen in der Regulierung“, erklärt er.

Unsicherheit ob der rechtlichen Lage bei anderen Anbietern

Im Unterschied zu den Regelleistungsmodellen anderer Firmen verwendet Caterva vergleichsweise große Speicher mit 20 Kilowatt Leistung und 21 Kilowattstunden Speicherkapazität. Die Schwarmtechnologie und das Messkonzept unterscheidet sich zudem von Anbieter zu Anbieter. Was bei Caterva möglicherweise zutrifft, muss nicht für andere gelten. Die Sonnen GmbH hat für sich entschieden, selbst alle anfallenden Abgaben und Gebühren zu zahlen – auch die EEG-Umlage, wenn die Speicherbesitzer nicht mehr als Eigenversorger eingestuft werden sollten. „Der Kunde bleibt davon also unbeeinflusst und muss sich damit nicht auseinandersetzen, wenn er über uns am Regelleistungsmarkt teilnimmt“, erklärt der Pressesprecher des Unternehmens. Im ersten Quartal 2017 plant Sonnen, mit der Vermarktung von Regelleistung aus dezentralen Batteriespeichern in Deutschland zu starten.

Auch Speichergeräte von Fenecon sollen in Kürze am Markt für Regelleistung teilnehmen können. Geschäftsführer Franz-Josef Feilmeier hält die Gestaltung des Messkonzeptes und das Regelleistungskonzept selbst für entscheidend, ob ein Solarstromnutzer noch als Eigenverbraucher zu betrachten ist oder nicht. Wie aber im Ernstfall über einzelne Modelle entschieden wird, ist für ihn unklar. „Wir beachten das Thema natürlich. Allerdings lassen wir uns davon auch nicht aufhalten“, sagt er. Auch wenn EEG-Umlage auf die Nutzung des eigenen Stroms zu zahlen wäre, rechnete sich das Modell von Fenecon für den Kunden noch.

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Ines Rutschmann editor