Auf die reine Speicherung von Strom in Batterien muss ab dem neuen Jahr keine EEG-Umlage mehr gezahlt werden. Dies haben Bundestag und Bundesrat mit der Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017) vergangene Woche beschlossen. Abweichend ist die Regelung bei Speichern, deren Strom nicht komplett selbst verbraucht oder komplett in ein Netz gespeist wird. Wer sich beispielsweise über sein System selbst versorgt, aber auch am Regelleistungsmarkt teilnimmt, zahlt ab einer bestimmten Strommenge EEG-Umlage – die ersten 500 Kilowattstunden pro installierter Kilowattstunde Speicherkapazität sind aber frei.

Zwischengespeicherter Strom soll nicht mehr mit der EEG-Umlage doppelt belastet werden. Die Gesetzesänderung tritt zum 1. Januar in Kraft. Foto: DOC RABE Media/Fotolia
Fürsprecher gab es für die bisherige Praxis nicht. Ein Vertreter vom Bundeswirtschaftsministerium erklärte einmal öffentlich, dass eine Doppelbelastung von zwischengespeichertem Strom nicht im Sinn des Ministeriums sei. Aber das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gab bislang keine andere Interpretation her: Die EEG-Umlage ist für den Verbrauch von elektrischer Energie zu zahlen. Fließt Strom in einen Speicher, gilt das als Verbrauch. Kommt der gespeicherte Strom der Eigenversorgung zu Gute, gilt dies ebenfalls als Verbrauch. Beim Einspeichern und beim endgültigen Verbrauch der Energie fällt beide Male EEG-Umlage an – es sei denn die Photovoltaikanlage als auch der Speicher haben maximal zehn Kilowatt Leistung und sind von der Zahlungspflicht befreit.
Vertreter der Solarbranche und Verbraucherschützer hatten schon länger nach klaren Regeln in der Sache verlangt. Mit der Änderung des EEG 2017 in der vergangenen Woche gibt es diese nun erstmals für Batteriespeicher. Der Doppelbelastung hat der Gesetzgeber einen Riegel vorgeschoben: Sollte die EEG-Umlage zweimal auf eine Strommenge entrichtet werden, können die Zahlungen gegeneinander aufgerechnet werden. Im Idealfall entfällt die Zahlungspflicht auf den Ladestrom vollständig. Am 1. Januar tritt die neue Regelung in Kraft.
EEG-Umlage auf Ladestrom kann entfallen
Die Netzbetreiber sollen dazu ihre Forderungen saldieren. Sie listen die gesetzlichen Ansprüche auf EEG-Umlage aus dem Einspeichern von Strom. Dieser Wert kann um den Betrag verringert werden, die beim endgültigen Verbrauch des Stroms in Rechnung gestellt wird. Auf den Zahlungsbetrag aufgrund der Nutzung des ausgespeicherten Stroms hat das Aufrechnen indes keine Auswirkung – auf den endgültigen Verbrauch ist die EEG-Umlage in unveränderter Höhe zu entrichten. Für den Eigenverbrauch des Batteriespeichers, also den Speicherverlust, ist grundsätzlich keine EEG-Umlage zu zahlen. Die entsprechende Strommenge hat der Netzbetreiber ebenfalls in seiner Kalkulation zu beachten.
Zur Verdeutlichung ein Beispiel: Betreibt ein Solarstromerzeuger einen Speicher nur zur Deckung seines Bedarfs und unterliegt nicht der Bagatellgrenze, fällt zunächst beim Laden des Speichers die EEG-Umlage an. Auf diesen Rechnungsbetrag kann er den Speicherverlust und den Verbrauch der Entnahmen mindernd geltend machen. Bei reiner Eigenversorgung sollte die selbst genutzte Strommenge aus dem Speicher zusammen mit dem Energieverlust im Speicher der Energiemenge entsprechen, mit dem das Gerät geladen wurde. Da die Höhe der Umlage beim Einspeichern und bei der Nutzung nach der Ausspeicherung bei reiner Eigenversorgung bei 40 Prozent liegt, decken sich auch die Zahlungsbeträge. Zu zahlen hat der Betreiber am Ende nur für die aus dem Speicher entnommene Strommenge.
Zahlungsbeträge hängen von Betreibermodell ab
Wichtig ist bei der Aufrechnung, dass nicht nur die Strommengen selbst, sondern auch die Umlagenhöhe erfasst wird. Schließlich ist für selbst verbrauchten Strom (ab 2017) 40 Prozent der EEG-Umlage zu zahlen und für den Verbrauch von geliefertem Strom die volle EEG-Umlage. Möglich wäre dabei einmal, dass der Zahlungsbeitrag für den Ladestrom nicht komplett entfällt. Zum Beispiel wenn auf das Einspeichern die volle EEG-Umlage anfällt, weil der Betreiber des Speichers nicht auch der Betreiber der Photovoltaikanlage ist oder weil sich der Speicher nicht im räumlichen Zusammenhang zur Solaranlage befindet. Nutzt der Speicherbetreiber die Energie dann selbst, zahlt er 40 Prozent der Umlage auf den Strom. Sein Rechnungsbetrag entspricht dann nur einem Teil des Rechnungsbetrags, der beim Einspeichern erhoben wird.
Möglich wäre auch, dass die Bilanz in den negativen Bereich rutscht – also, dass der Speicherbetreiber Geld ausbezahlt bekäme. Handelt es sich bei der Einspeicherung von Strom um Eigenverbrauch, sind 40 Prozent des Satzes zu zahlen. Wird die Energie dann vom Speicher komplett ins Stromnetz gespeist und einem Dritten geliefert, wäre der volle Satz auf die Kilowattstunde anzuwenden. Der Rechnungsbetrag auf den ausgespeicherten Strom wäre damit höher als auf den eingespeicherten. Damit der Netzbetreiber in solch einem Falle nicht Gefahr läuft, dem Speicherbetreiber Geld auszuzahlen, sieht das Gesetz eine Grenze vor: Der Zahlungsanspruch auf den eingespeicherten Strom kann höchstens auf null fallen.
Pflicht zur Erfassung der verschiedenen Strommengen
Damit das alles funktioniert, muss der Speicherbetreiber die unterschiedlichen Strommengen messen – den Stromfluss in die Batterie, die unterschiedlichen Entnahmen aus der Batterie und die gespeicherte Energiemenge zum Zeitpunkt der Erfassung. Dies hat mit geeichten Zählern und in nachvollziehbaren Abständen zu geschehen. Als Saldierungsperiode nennt das Gesetz ein Kalenderjahr. Bis 28. Februar des Folgejahres sind die Messdaten an den Verteilnetzbetreiber zu übermitteln, wenn dieser die EEG-Umlage erhebt. Bis 31. Mai des Folgejahres ist Zeit, wenn der Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage in Rechnung stellt. Für selbst genutzten Solarstrom sind in der Regel die Verteilnetzbetreiber verantwortlich.
Sonderregel für Speicher, die am Regelleistungsmarkt teilnehmen
Es gibt noch eine Sonderregel für Batteriespeicher, wenn ihnen Strom entnommen wird, um ihn sowohl ins Stromnetz zu leiten, als auch den Verbrauch im Haus zu decken. Bei neuen Geschäftsmodellen, bei denen der Speicher auch der Bereitstellung von Regelleistung dient, ist das der Fall. Hier ist eine eingeschränkte Befreiung von der EEG-Umlage für den gespeicherten Strom möglich: Pro Kilowattstunde installierter Speicherkapazität kann der Speicher im Jahr maximal mit 500 Kilowattstunden geladen werden, ohne dass EEG-Umlage zu zahlen ist. Bei einer höheren Strommenge ist keine Verrechnung mit der Umlage auf den endgültigen Verbrauch mehr zulässig. Zudem sind bei gemischtem Speicherbetrieb Monat für Monat die Strommengen zu erfassen und zu saldieren.
Wie sich die Bestimmungen konkret auf solch bivalent betriebene Speicher auswirken, soll die Bundesnetzagentur in Erfahrung bringen. Bis Ende 2020 wird die Behörde dazu einen Bericht verfassen. Die neue Regel ändert aber nichts an einer Frage, die Speicherbetreiber und Juristen beschäftigt. Nämlich ob der Strom, der in den Speicher geht und ihn wieder verlässt, als Eigenverbrauch oder Letztverbrauch anzusehen ist.
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