Bestandsschutz für Eigenversorger neu geregelt

Bestandsschutz für Eigenversorger neu geregelt

Betreiber von älteren Photovoltaikanlagen sollten künftig auch EEG-Umlage auf ihren Eigenverbrauch zahlen müssen, wenn die Systeme erweitert oder erneuert werden. Den Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministerium hat der Wirtschaftsausschuss des Bundestag aber entschärft. Bundestag und Bundesrat haben die Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gestern und heute beschlossen. Der Bestandsschutz für Eigenversorgungssysteme, die vor August 2014 ihren Betrieb aufnahmen, bleibt damit weitestgehend erhalten – zumindest so lange die Leistung der Anlagen nicht erhöht wird und eine Förderung über das EEG fließt. Für Systeme, die vor 2011 errichtet wurden, enthält die Änderung sogar eine Lockerung der bisherigen Regelung.

Der direkte Verbrauch von Solarstrom kann mit der EEG-Umlage belastet werden. Für ältere Anlagen gibt es aber weiterhin Bestandsschutz. Foto: balipadma/Fotolia

Der direkte Verbrauch von Solarstrom kann mit der EEG-Umlage belastet werden. Für ältere Anlagen gibt es aber weiterhin Bestandsschutz.
Foto: balipadma/Fotolia

Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) zeigte sich zufrieden mit dem Änderungsbeschluss zum EEG 2017. „Vorgesehen ist … ein höherer Bestandsschutz für getätigte Investitionen“, teilte der Verband heute mit. Tatsächlich ist die Gesetzesänderung weniger gravierend ausgefallen, als es das Bundeswirtschaftsministerium im Oktober geplant hatte. Zum Jahreswechsel tritt die neue Regelung in Kraft.

Bislang ist es so, dass ältere Photovoltaikanlagen von der Zahlung der EEG-Umlage befreit sind, wenn ihr Strom zur Eigenversorgung genutzt wird. Als sogenannte Bestandsanlage zählt, wenn das System bis Ende Juli 2014 schon einmal der Eigenversorgung gedient hat. Es müssen für die Befreiung aber noch weitere Kriterien erfüllt sein: Der Stromverbraucher muss den Strom auch selbst erzeugen und somit die Photovoltaikanlage selbst betreiben. Der Strom darf nicht durch ein Netz geleitet werden und seine Produktion und sein Verbrauch müssen im räumlichen Zusammenhang zueinander erfolgen. Verlieren kann ein Betreiber einer Bestandsanlage seinen Status, wenn die Leistung seines Systems um mehr als 30 Prozent erweitert wird.

Befreiung für Bestandssysteme, solange EEG-Förderung fließt und die Leistung nicht erhöht wird

Künftig können Bestandsanlagen auch zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet werden. Nämlich, wenn sie „substanziell modernisiert“ wurden. Zwar hat das höchste Gericht in Deutschland geurteilt, dass die Gesamtheit aller Solarmodule eine Anlage ist. Dieses Urteil bezog sich auf das EEG 2009. Zuvor galt jedes Solarmodul als eine Anlage und auch im EEG 2017 steht diese Definition wieder im Gesetz. Unter dieser Voraussetzung bedeutet dies vermutlich: Jeder Modultausch ist eine „substanzielle Modernisierung“.

Die neue Regelung wird aber vorerst nur bei wenigen Systemen greifen. Denn geknüpft ist eine Zahlungspflicht an folgende Umstände: Eine Bestandsanlage wird nach dem 31. Dezember 2017 erneuert oder ersetzt. Steigt dabei die Leistung des Systems oder wurde zuvor für den Strom keine Förderung nach dem EEG in Anspruch genommen, darf auf den selbst genutzten Solarstrom aus der umgebauten Anlage EEG-Umlage erhoben werden – und zwar der Satz von 20 Prozent. Die meisten Betreiber von eigenversorgenden Bestandsanlagen speisen aber ihren Überschussstrom ins Stromnetz ein und beziehen eine EEG-Vergütung. Damit bleiben sie von der Zahlungspflicht vorerst befreit – so lange sie die installierte Leistung der Anlage nicht erhöhen. Die Befreiung endet auch, wenn die Förderdauer von 20 Jahren ausgeschöpft ist.

Weniger Bedingungen bei Anlagen, die vor 2011 gebaut wurden

Für Photovoltaikanlagen, die vor Januar 2011 errichtet wurden, gibt es noch einmal eine besondere Regelung. Werden diese Systeme nach 2017 an ihrem bisherigen Standort erneuert oder ersetzt, ohne dass sich dabei ihre Leistung erhöht, soll der Eigenversorger auf die selbst genutzte Energie ebenfalls 20 Prozent EEG-Umlage zahlen. Diese Pflicht entfällt auch, wenn eine Förderung über das EEG fließt.

Das Besondere an dieser Regelung in Paragraph 61e Absatz 2 ist aber etwas anderes: Für diese Anlagen müssen weniger Voraussetzungen erfüllt sein, um das Privileg der Eigenversorgung zu nutzen und damit keine volle EEG-Umlage zahlen zu müssen. Der Stromverbraucher muss auch hier der Betreiber der Photovoltaikanlage sein und die Anlage muss sich auf dem Grundstück des Betreibers befinden. Der Strom darf aber durch ein Netz geleitet werden und es ist nicht erforderlich, dass Erzeugung und Verbrauch im räumlichen Zusammenhang zueinander erfolgen. Gerade auf dem Gelände von Betrieben oder auf landwirtschaftlich genutzten Höfen kann diese Regelung von Vorteil sein.

Nicht zu verwechseln ist die neue Regelung mit der bisherigen für Bestandsanlagen, die vor September 2011 eigenverbrauchsfähig waren. Diese gilt auch weiterhin und sie besagt: Für diese Anlagen ist kein Nachweis über einen räumlichen Zusammenhang notwendig, um als Eigenversorgungssysteme anerkannt zu werden. Die Systeme dürfen aber nur bis Juli 2014 einmal erneuert, erweitert oder ersetzt worden sein. Erfolgte oder erfolgt zwischen August 2014 und Dezember 2017 ein Umbau, bleiben sie nur von der Umlagepflicht befreit, wenn sich durch die Modernisierung die Leistung des Systems nicht um mehr als 30 Prozent erhöht. Zudem muss nach dem Umbau ein räumlicher Zusammenhang von Erzeugung und Verbrauch nachgewiesen werden.

Regelung für Anlagen nach Betreiberwechsel

Schließlich hat der Wirtschaftsausschuss des Bundestag einen zusätzlichen Paragraphen ins Gesetz eingebracht (nämlich Paragraph 61 f). Er widmet sich der Rechtsnachfolge von Bestandsanlagen. Hier geht es darum, Systeme nach einem Betreiberwechsel vor höheren Zahlungen zu schützen. Das EEG 2017 besagt – wie weiter oben bereits ausgeführt -, dass ein Anlagenbetreiber keine volle EEG-Umlage auf Eigenverbrauch zahlen muss, wenn das System vor August 2014 errichtet wurde.

Was bedeutet dies, wenn die Anlage an einen anderen Betreiber und damit Eigenversorger übergeht? Der Gesetzgeber will, dass sich dann nichts an der Privilegierung ändert. Und zwar wenn der neue Betreiber und Eigenstromnutzer ein Erbe des vorhergehenden war. Oder wenn der neue Betreiber und Eigenstromnutzer dies seinem Verteilnetzbetreiber meldet. Für die Meldung ist bis Ende Mai 2017 Zeit, sofern der Betreiberwechsel vor dem Jahreswechsel war. Bedingung ist, dass die Photovoltaikanlage am gleichen Standort weiter betrieben wird. Außerdem soll am Eigenversorgungskonzept nichts geändert und der Strom in Anlagen am gleichen Standort verbraucht werden.

Mitteilung an den Verteilnetzbetreiber nun gesetzliche Pflicht

Die Meldung an den Verteilnetzbetreiber hat aber nicht nur bei einem Betreiberwechsel zu erfolgen. Neu ist auch, dass ein Eigenversorger nach Paragraph 74a unverzüglich mitzuteilen hat, ob und ab wann er sich mit elektrischer Energie selbst versorgt. Darüber hinaus ist anzugeben, welche Leistung die Stromerzeugungsanlage hat und ob und warum keine oder eine verminderte EEG-Umlage zu zahlen ist. Dies entspricht einer Aufforderung der Bundesnetzagentur von Jahresbeginn 2016. Im Unterschied zum Aufruf der Bundesnetzagentur richtet sich die neue Meldepflicht nicht per se an alle Eigenversorger sondern jene mit einer Photovoltaikanlage größer sieben Kilowatt Leistung. Wer dem Aufruf bereits gefolgt ist, muss nicht erneut Daten übermitteln. Alle anderen – auch wenn die Anlage unter die Bagatellgrenze zur Zahlung der EEG-Umlage fällt, aber größer als sieben Kilowatt Leistung ist – sollten dies im neuen Jahr tun. Es handelt sich nun um eine gesetzliche Pflicht. Unverzüglich mitzuteilen ist darüber hinaus, wenn Änderungen eintreten, die möglicherweise eine Verringerung oder Befreiung von der EEG-Umlage-Zahlung beeinflussen.

Hinweise: Der Beitrag wurde am 20. Dezember um zwei Sätze im letzten Absatz ergänzt. Am 22. Dezember wurde ein Fehler bezüglich des BGH-Urteils von 2015 richtig gestellt. Zuerst hieß es, dass jedes Solarmodul eine Anlage sei, aber der BGH hatte geurteilt, dass die Gesamtheit aller Module eine Solaranlage darstelle.

Neue Regelungen enthält das geänderte EEG auch für zwischengespeicherten Solarstrom. Darauf wird das Magazin des Photovoltaikforums in einem zweiten Beitrag eingehen. Dieser ist hier zu finden.

Über den Autor

Ines Rutschmann editor