Zitat von seppelpeterAlles anzeigenSehe ich anders, aber ist auch egal.
Das soll ein Anwalt klären ... wir werden den Fall hier nicht lösen.
Es geht mMn doch darum, dass die Verjährung wirksam gehemmt wurde.
§ 203
Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
"Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. 2Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein."
In § 212 BGB geht es um Vollstrckungshandlungen ... die Zahlung betreffend ... das Thema haben wir hier aber nicht.
§ 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge könnte im forliegenden Fall noch interessant sein.
Nach §199 gilt "Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und"
Ersatz wurde 2014 zugesagt ... 2015, 2016 und 2017 ... wenn nicht wirksam gehemmt wurde, ist der Drops gelutscht.
Ich wollte einfach mal ein paar Paragraphen zitieren.
Schade, das Du solch unqualifizierte Beiträge ablieferst und einfach ein paar Paragraphen dahin wirfst. Das hilft einer Diskussion nicht weiter und Laien verwirrst Du damit komplett.
Die Gewährleistungsfrist ist halt genau eine Frist für die Verjährung von Mängelansprüchen und die beträgt 2 Jahre und verlängert sich halt genau nach §212 Abs 1 Punkt 1 "oder in anderer Weise anerkennt" um weitere 2 Jahre ab dem Zeitpunkt der Anerkennung oder Behebung.
Und würde es sich um ein Bauwerk handelt betragen die Fristen halt jeweils 5 Jahre.
Und es geht halt gleich um mehrere Fragen:
- Beträgt die Verjährungsfrist 2 oder 5 Jahre (Bauwerk).
- Wurde die Verjährung durch beweisbare Anerkennung wirksam unterbrochen.
Und darüber entscheidet halt kein Anwalt sondern ein Gericht mit einem rechtskräftigem Urteil.
Deshalb stellt sich als nächstes die Frage nach einer Rechtsschutzversicherung und gilt die auch für Bauwerke?
Hat er keine Rechtsschutzversicherung und geht er zum Anwalt wird auch der Verkäufer zum Anwalt gehen .... und ein Streit geht nun erst richtig los ..... an eine einvernehmliche Lösung ist dann schon allein wegen der Rechtsanwaltskosten nicht mehr zu denken.