Herstellerfehler, Hersteller Zahlt nicht.

  • Zitat von seppelpeter

    Warum sollte das der Fall sein bei Kauf in 2013, Offenlegung des Mangels in 2014 durch den Erbauer der Anlage, Zusage eines Austauschs in 2014 ... und dann alles schön im Sand verlaufen lassen und aus der A GmbH die B GmbH gemacht mit vermutlich gleichem Sitz, Geschäftsführer und gleichem Geschäftsinhalt?


    Da hast Du recht.


    Das wäre dann ja in der Gewährleistung von 2 Jahren geschehen und der Schaden zudem unstrittig. Der Ersteller wäre damit haftbar und nicht der Hersteller. Und der Ersteller kann sich auch nicht auf die Garantie des Herstellers oder dessen Ersatzleistungen berufen. Vielmehr hat dann der Ersteller die Module zu ersetzen und zwar kostenfrei!!!


    Dass die GmbH dabei ihren Namen geändert hat, ist unerheblich, wenn sie nur nicht pleite gegangen ist, was hier nicht der Fall zu sein scheint.


    Damit stellt sich die Frage:
    1. Hat der Verkäufer/Ersteller während der Gewährleistungsfrist (2 Jahre) den Schaden/Mangel anerkannt? Gibt es dafür irgendwelche Belege?


    2. Falls nein, hat der Käufer den Ersteller während der Verjährungsfrist (2 Jahre) den Käufer schriftlich oder in nachweisbarer Form zur Beseitigung der Mängel aufgefordert.


    Falls eine der Bedingungen erfüllt ist, stellt sich hier dann die Frage der Verjährung. Das wird jetzt tatsächlich kniffelig.

  • Kniffelig wird das so oder so, aber es dürfte noch der einfachste, konstengünstigste und erfolgversprechendst Weg sein, sich im Rahmen der Gewährleistung und Ersatzzusage von 2014 an den Erbauer aus 2013 zu wenden.
    Verjährung ist ein Thema, aber das kann man ja schön prüfen lassen durch den Anwalt und hoffentlich mit schriftlichen Belegen verneinen. Viel Erfolg!


    BTW: Mich würde mal interessieren, was für Module das sind? Hersteller?

  • Zitat von seppelpeter

    Kniffelig wird das so oder so, aber es dürfte noch der einfachste, konstengünstigste und erfolgversprechendst Weg sein, sich im Rahmen der Gewährleistung und Ersatzzusage von 2014 an den Erbauer aus 2013 zu wenden.
    Verjährung ist ein Thema, aber das kann man ja schön prüfen lassen durch den Anwalt und hoffentlich mit schriftlichen Belegen verneinen. Viel Erfolg!


    BTW: Mich würde mal interessieren, was für Module das sind? Hersteller?


    Ich würde hier nicht zum Anwalt gehen sondern den Ersteller schriftlich mit Fristsetzung zum kostenfreien Austausch der Anlage auffordern und ab der Frist für den Minderertrag haftbar machen.


    In dem Schreiben sollte halt korrekt und wahrheitsgemäß nachgewiesen werden, dass der Ersteller während der Gewährleistung auf den Schaden/Mangel hingewiesen hat und die Beseitigung zugesagt hat oder dass man ihn während der Gewährleistungsfrist zur Behebung des Mangels aufgefordert hat (vermute, dass das nicht geschehen ist) und dass der Ersteller zum kostenfreien Austausch verpflichtet ist (gesetzliche Gewährleistung), er andere Module verwenden kann (sind ja im Moment günstig) und falls die Frist verstreicht, wird man auf Erfüllung der Gewährleistungspflichten klagen.


    Dann kann man immer noch zum Anwalt. Bis zu der Frist wird der Ersteller aber reagieren.

  • Zitat von stefan_89


    Wenn ich Fotos mache, erkennt man wohl den Hersteller wenn ich eine Stelle fotografiere, ander man was erkennen kann....


    Ein paar Fotos wären schon nötig, um zu sehen, wie schlimm es ist.
    Und wenn der Name vom Hersteller mit auf dem Bild ist - so what?
    Du musst ihn ja nicht im Kommentar erwähnen.

  • Klärt mich mal bitte kurz auf:
    Verjähren nicht die Gewährleistungsansprüche aus Kaufverträgen nach 2 Jahren? Ich kann mir aus dem Geschriebenen nicht vorstellen, dass seit 2015 ernsthaft verhandelt wird und dadurch bzw. durch ausdrückliche Erklärung des Solarteurs die Verjährung gehemmt sein soll !?

    Viele Grüße

    Bento


    Auch an Tagen, an denen der Himmel grau ist, ist die Sonne nie ganz verschwunden.
    (Arnaud Desjardins)


  • Leider würde ich bei sowas auch keinen Versicherungsfall sehen, da das plötzlich auf den Versicherungsgegenstand einwirkende Ereignis fehlt. :cry:

    Viele Grüße

    Bento


    Auch an Tagen, an denen der Himmel grau ist, ist die Sonne nie ganz verschwunden.
    (Arnaud Desjardins)


  • Regelmäßige Verjährung nach BGB ist 3 Jahre ab dem Jahr das auf das Ereignis folgt.
    Es wurde aber ein Mangel angezeigt und Ersatz zugesagt aber nie geleistet.


    Ich würde das dem Anwalt geben.
    Der Schaden ist hoch und es ist genug Zeit vergangen ohne Ergebnis.


    Hier im Forum wird man das nicht klären können.


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  • Zitat von seppelpeter

    Regelmäßige Verjährung nach BGB ist 3 Jahre ab dem Jahr das auf das Ereignis folgt.
    Es wurde aber ein Mangel angezeigt und Ersatz zugesagt aber nie geleistet.


    Die regelmaßige Verjährungsfrist von 3 Jahren ab dem Ereignis trifft auf Gewährleistungsansprüche nicht zu.


    Hier sind es 2 Jahre ab Abnahme, nach 6 Monaten tritt die Beweislastumkehr ein.
    Wenn die Anlage als Bauwerk eingeordnet werden würde, dann wären es 5 Jahre ab Übergabe/Abnahme.


    Ein Beratungsgespräch mit einem Anwalt wäre hier angesagt, möglicherweise kann man den Verkäufer der Anlage noch festmachen.



    Auf der anderen Seite - Bei den Modulpreisen (poly 280 W) könnte man sich für 5.000,00 € bereits >13 kWp kaufen....
    Aus Erfahrung weiß ich, dass sich soche Angelegenheiten sehr in die Länge ziehen können. Den Minderertrag wir einem NIEMAND ersetzten. ICH würde mal durchrechnen, ab wann es sich lohnt die 5.000,00 zu nehmen und den Rest der Leistung aus eigener Tasche zu bezahlen.

  • Zitat von RegstrFL

    Die regelmaßige Verjährungsfrist von 3 Jahren ab dem Ereignis trifft auf Gewährleistungsansprüche nicht zu.


    Hier sind es 2 Jahre ab Abnahme, nach 6 Monaten tritt die Beweislastumkehr ein.
    Wenn die Anlage als Bauwerk eingeordnet werden würde, dann wären es 5 Jahre ab Übergabe/Abnahme.


    Kann es sein, dass Du die gesetzliche Gewährleistungsdauert von 2 Jahren ab Kauf/Abnahme mit der Verjährungsfrist verwechselst? Gewährleistung ist 2 Jahre und es gibt eine Beweislastumkehr.


    Hier geht es aber darum, dass der offen gelegte Mangel angezeigt bzw. sogar durch den Erbauer Ersatz zugesagt wurde und dann ist nix passiert. Es wurde also in der Gewährleistungszeit ein Mangel erkannt und dann geht es nur noch darum, dass die Verjährung nicht eingetreten ist.


    https://dejure.org/gesetze/BGB/195.html


    Ich kann mich aber auch irren.

  • Zitat von seppelpeter


    Ich würde das dem Anwalt geben.
    Der Schaden ist hoch und es ist genug Zeit vergangen ohne Ergebnis.
    Hier im Forum wird man das nicht klären können.


    Ja klar, hier geht es um die richtigen Formulierungen, um den Schaden im Sinne der Garantieeinforderung richtig zu beschreiben.
    Da stolpert man als Laie ganz schnell und wird abgeschmettert. Deshalb wäre ein Fachanwalt (der sich mit PV auskennt) vonnöten. Wenn sich allerdings für ein mögliches Verfahren der Gerichtsstandort in China befindet, dann ist die Kerze kurz vorm verlöschen. Die Jungs ganz weit im Osten (ein paar tausend km hinterm Ural) fühlen sich in ihrem Reich sehr geborgen, was "Galantien" betrifft.


    @TS: Liegen dir die Unterlagen für die Garantie bzw eingeschränkte Leistungsgarantie der Module vor?