Zitat von seppelpeterWarum sollte das der Fall sein bei Kauf in 2013, Offenlegung des Mangels in 2014 durch den Erbauer der Anlage, Zusage eines Austauschs in 2014 ... und dann alles schön im Sand verlaufen lassen und aus der A GmbH die B GmbH gemacht mit vermutlich gleichem Sitz, Geschäftsführer und gleichem Geschäftsinhalt?
Da hast Du recht.
Das wäre dann ja in der Gewährleistung von 2 Jahren geschehen und der Schaden zudem unstrittig. Der Ersteller wäre damit haftbar und nicht der Hersteller. Und der Ersteller kann sich auch nicht auf die Garantie des Herstellers oder dessen Ersatzleistungen berufen. Vielmehr hat dann der Ersteller die Module zu ersetzen und zwar kostenfrei!!!
Dass die GmbH dabei ihren Namen geändert hat, ist unerheblich, wenn sie nur nicht pleite gegangen ist, was hier nicht der Fall zu sein scheint.
Damit stellt sich die Frage:
1. Hat der Verkäufer/Ersteller während der Gewährleistungsfrist (2 Jahre) den Schaden/Mangel anerkannt? Gibt es dafür irgendwelche Belege?
2. Falls nein, hat der Käufer den Ersteller während der Verjährungsfrist (2 Jahre) den Käufer schriftlich oder in nachweisbarer Form zur Beseitigung der Mängel aufgefordert.
Falls eine der Bedingungen erfüllt ist, stellt sich hier dann die Frage der Verjährung. Das wird jetzt tatsächlich kniffelig.