Haus gekauft ohne separaten Vertrag über die PV Anlage

  • Zitat

    Ich kann ja bei der Steuer sowieso nicht mehr abschreiben...


    Wenn Du die Anlage für x€ erworben hast kannst du sie über die Restlaufzeit (meiner Meinung nach EEG-Ende, da dann Restwert = 0€) abschreiben.

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    Toni


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  • Zitat von Svenoozz

    Die Anlage steht nicht mit im Notarvertrag, darüber müssen wir nicht mehr diskutieren ;)
    Also ein Schreiben aufsetzen über die Höhe des Buchwertes wäre am fairsten für beiden oder?
    Ich kann ja bei der Steuer sowieso nicht mehr abschreiben...


    Warum solltest Du nicht mehr abschreiben können?


    Und die Höhe des Preises ist Verhandlungssache .... auch wenn er letzten Endes über den Kaufpreis des Hauses schon bezahlt wurde.


    Außerdem hast Du nicht die PV-Anlage erworben, sondern das Gewerbe, das die PV-Anlage betreibt.

  • Zitat von wschmeiser

    Warum solltest Du nicht mehr abschreiben können?


    Und die Höhe des Preises ist Verhandlungssache .... auch wenn er letzten Endes über den Kaufpreis des Hauses schon bezahlt wurde.


    Außerdem hast Du nicht die PV-Anlage erworben, sondern das Gewerbe, das die PV-Anlage betreibt.



    Hmm, sagen wir mal die Anlage hat noch einen Buchwert von 10.000€, dann kann ich doch auch nur noch diesen Betrag abschreiben, es sei denn wir würden einen geringeren Betrag ins Schreiben setzen oder nicht?

  • Abschreiben kannst du vom Kaufwert. Das kann natürlich der (jetzige) Buchwert sein.

    Servus
    Toni


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  • Zitat

    Hmm, sagen wir mal die Anlage hat noch einen Buchwert von 10.000€, dann kann ich doch auch nur noch diesen Betrag abschreiben, es sei denn wir würden einen geringeren Betrag ins Schreiben setzen oder nicht?


    Wie schon gesagt: Du übernimmst das Gewerbe der PV-Anlage im Ganzen. Damit ist das ganze nicht USt-pflichtig und im Grunde führst Du das Gewerbe als neuer Eigentümer fort. Ausgangspunkt der Abschreibung ist dann der bisherige Buchwert.


    Den Kaufpreis für das Gewerbe insgesamt kannst Du weitgehend frei um den Buchwert herum vereinbaren, was bei einem höheren Kaufpreis ja auch leicht zu rechtfertigen ist, da der Ertragswert (zukünftige Einnahmen) der Anlage ja höher sein müsste als der Buchwert.


    Wie das dann steuerlich gehandhabt werden kann, wenn Du mehr dafür bezahlst als den Buchwert, bin ich im Moment überfragt. Jedenfalls zahlst Du auf den Wert der PV-Anlage keine Grunderwerbsteuer ..... deshalb solltest Du ein Interesse daran haben, den Kaufpreis so hoch wie möglich festzusetzen .... wie das dann aber ertragssteuerlich beim Verkäufer aussieht, weiß ich nicht.

  • Zitat von Eisbaer

    Abschreiben kannst du vom Kaufwert. Das kann natürlich der (jetzige) Buchwert sein.


    Wie sieht das beim Verkäufer ertragsteuerlich aus, wenn der Kaufpreis über dem Buchwert liegt?


    Unter dem Buchwert macht für den Käufer auf jeden Fall keinen Sinn!

  • Zitat

    Wie sieht das beim Verkäufer ertragsteuerlich aus, wenn der Kaufpreis über dem Buchwert liegt?


    Ich würd mal sagen dass er den Gewinn versteuern muss.

    Servus
    Toni


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  • Für die Kaufpreisfindung hat der (Rest)buchwert absolut gar keine Bedeutung.
    Die Gewinnauswirkung beim Verkäufer (vereinfacht): Erlös ./. Restbuchwert
    Der Käufer hingegen schreibt immer von seinen Anschaffungskosten ab.


    Kaufpreis > Buchwert bzw. Kaufpreis Anlage "hoch" dafür Haus entsprechend niedriger:
    a) Der Verkäufer erzielt einen Buchgewinn - der zu versteuern ist.
    b) Der Käufer hat hohes AfA-Potential und weniger Grunderwerbsteuer


    Kaufpreis < Buchwert bzw. Kaufpreis Anlage "niedrig" dafür Haus entsprechen höher:
    a) Der Verkäufer erzielt einen hübschen Buchverlust der seine Steuerlast mindert
    b) Der Käufer verliert AfA-Volumen und hat mehr Grunderwerbsteuer zu zahlen.


    Der Interessenkonflikt ist unvermeidbar. Da hilft einem niemand drüber hinweg. Des einen Freud ist hier des anderen Last.


    Wird kein Kaufpreis vereinbart bzw. stecken Anlage und Haus in einem einheitlichen Gesamtkaufpreis drin, so ist der Gesamtkaufpreis im Verhältnis der Verkehrswerte aufzuteilen.
    Die beiden Finanzämter des Käufers und Verkäufers können sich hier ins Benehmen setzen - müssen aber nicht.
    Die Kaufpreisallokation kann also durchaus bei Verkäufer und Käufer unterschiedlich ausfallen.
    Ob das dann ein Fall einer "widerstreitenden Steuerfestsetzung" ist, ist wohl eher ein rein akademisches Thema. In der Praxis werden sich die Parteien kaum gegenseitigen Einblick in ihre Steuerbescheide gewähren.


    Was so einfach klingt (Aufteilung im Verhältnis der Teilwerte") gestaltet sich sodann als Praxisproblem.
    Wie stellt man die Teilwerte fest?
    Bei der PV noch relativ gut machbar. Wir kennen hier die vereinfachte Formel von sonnenstevie; und selbst der Versuch einer vollständigen Darstellung und Abzinsung aller zu erwartenden Zahlungsströme ist bei PV wie "Gänsebraten - Rotkohl - Klöße" = schnell gemacht.


    Problemtischer wirds beim Haus. Wer bitte will den Teilwert eines Hauses mit wirtschaftlichen Mitteln so exakt bestimmen, dass man die PV dabei heraustrennt? Selbst mit einem Immobiliengutachten kaum möglich. Wobei schon vorher feststeht, dass das Gutachten vermutlich das doppelte der streitigen Steuer kostet.


    Zugegeben: Hier ist man dann auf hoher See. Da muss dann in der Praxis "gezaubert" werden. Vermutlich retrograd: Man ermittelt den Teilwert der PV; rechnet ihn aus dem Gesamtkaufpreis heraus - und schaut dann, ob der Restbetrag noch irgendwie mit dem Teilwert des Gebäudes plausibel erscheint.
    (Darf man nicht so machen wie ich.. in jungen Jahren. Mandant kauft Grundstück mit Gebäuden und Zubehör von der Telekom zum Spotpreis. Ich habe fein säuberlich die Teilwerte von der Beleuchtungsanlage, Tor, Hof-/Wegebefestigung, jedem Baum und Strauch sowie Gebäude ermittelt... und für den Grund und Boden blieben noch knapp 1.000 Euro übrig. Beste Lage in der Nähe von Stuttgart. 25.000 qm. Da hab ich dann auch in der BP Lehrgeld zahlen müssen. ;) Versuch macht halt kluch ;-))


    Die Waffe, mit der das FA eine allzu spitz gerechnete Kaufpreisverteilung torpediert ist der Missbrauch steuerlicher Gestaltungen (164 AO).

    16,92 kWp / 72 x Sharp NU-235 / Aurora Power One 12,5 + 3,0/ 0° Südabweichung / 8° Dachneigung