GBR Anteile von Ehefrau übernehmen

  • Zitat von Kollektor

    Selbst bei einer Schenkung hat man unter Eheleuten einen Freibetrag von 500 T€ alle 10 Jahre. Ich kapiere nicht wo dann irgendwelche Steuern anfallen können.


    Ich spreche ja auch nicht von Schenkungssteuer, sondern von Einkommensteuer.
    Es wird der Mitunternehmeranteil an der Personengesellschaft verkauft . Hierbei sind die anteiligen stillen Reserven, die im Unternehmen stecken aufzudecken.
    Sollte der Buchwert der PV-Anlage, insbesondere durch die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen niedrig sein, der Teilwert aber deutlich höher, ist dieser Gewinnanteil zu versteuern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.


    Ist letzendlich nen Rechenexempel. Je nachdem, welchen Wert die Anlage hat, in welcher Höhe ein Gewinn entstehen würde und wieviel Elterngeld einbüßen würde.


    Ergänzung: Bei einer vollständigen unentgeltlichen Übertragung des Mitunternehmeranteils werden nach 6 Abs. 3 EStG die Buchwerte fortgeführt und keine stillen Reserven aufgedeckt.


    Das sollte also klappen.

    15x IBC Solar Monosol 265EX
    Kostal Piko 4.2
    Buderus WPT 270/2 A

    2 Mal editiert, zuletzt von Dease ()

  • Zitat von bear12345

    Hallo noch mal zu Erläuterung mit dem Elterngeld:
    Wenn selbständige Tätigkeit besteht muss, das Jahr vor der Geburt zu Berechnung genommen werden.
    Und in "B" steht: "Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes ausgewiesenen Gewinne anzusetzen."
    http://www.elterngeld.nrw.de/e…ige---Stand-Juni-2015.pdf


    Das gilt für die PV ... deswegen Gewinnanteil in 2015.
    Aber gilt das dann automatisch auch für die NICHT selbstständige Arbeit?


    Wie groß ist die PV? Das dürfte entscheidend sein.


    Ich würde mit der Elterngeldstelle zunächst sprechen, dass die PV (wegen Geringfügigkeit?!?) komplett unter den Tisch fällt.
    Sowohl auf Seiten der Berechnung des Elterngeldes als auch bei der Anrechnung auf das Elterngeld.

  • Ich sehe weit und breit kein steuerliches Problem.


    Übertrgung von Gesellschaftsanteilen
    =============================


    Herr Max Mustermann und Frau Sabine Mustermann sind Gesellschafter mit je hälftigem Anteil an der Mustermann GbR.
    Frau Sabine Mustermann überträgt dem dies annehmenden Max Mustermann ihren Anteil an der Gesellschaft unentgeltlich mit Wirkung zum xx.xx.15.



    Und that's it.
    Steuerlich greift - wie vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünscht - das Buchwertprivileg.
    Sinn und Zweck der Vorschrift: Die stillen Reserven werden eben nicht aufgedeckt.


    Steuerlich kann kein Fall des 42 AO gegeben sein, da ja eine vom Gesetzgeber gewollte Rechtsfolge eintritt.

    16,92 kWp / 72 x Sharp NU-235 / Aurora Power One 12,5 + 3,0/ 0° Südabweichung / 8° Dachneigung

  • Zitat von seppelpeter

    Das gilt für die PV ... deswegen Gewinnanteil in 2015.
    Aber gilt das dann automatisch auch für die NICHT selbstständige Arbeit?


    Ich würde sagen: ja.
    Siehe 2.Absatz unter Pkt. B des Antrags:

    Zitat

    Haben Sie zusätzlich Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit erzielt, werden diese ebenfalls bei der Feststellung der Höhe des Elterngeldes mit berücksichtigt. Berücksichtigt werden die Einkünfte aus der nichtselbstständigen Tätigkeit aus dem Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Als Nachweis über die Höhe des erzielten Einkommens aus der
    nichtselbstständigen Tätigkeit dienen Ihre Gehaltsabrechnunge


    Wie gesagt, ich habe im Detail keine Ahnung von Elterngeld, aber wenn ich das richtig verstanden habe, sieht bear12345 finanzielle Vorteile beim Elterngeld, wenn keine zusätzlichen Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit vorliegen. Offenbar verkehrt sich die eigentlich positive höhere Berechnungsgrundlage dann wegen der Anrechenbarkeit der Einkünfte ins Gegenteil!?


    Jetzt habe ich aber noch nicht verstanden, was eine Übertragung der GbR-Anteile im November/Dezember 2015 bringen soll? Hat die Ehefrau danach dann in 2015 keine Einnahmen aus Gewerbebetrieb mehr gehabt? Wir reden doch hier nicht von einkommenssteuerlichen Mehrbelastungen (die ja offenbar nicht vorhanden sind) sondern von der Berücksichtigung der Einnahmen aus nichtselbsständiger Arbeit auf die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld.
    Wenn sich die beiden Liebenden natürlich erst auf 2017 als Geburtstermin einigen könnten.............. :wink:

    Viele Grüße

    Bento


    Auch an Tagen, an denen der Himmel grau ist, ist die Sonne nie ganz verschwunden.
    (Arnaud Desjardins)


  • wer sagt denn im November / Dezember?


    Sagen wir, es war Februar.
    Das schöne ist doch, dass ein Gesellschaftsvertrag von Personengesellschaften keiner Beurkundungspflicht unterliegt, und nicht beim Registergericht einzureichen ist.
    "Papier hält still".

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  • Zitat von kpr

    wer sagt denn im November / Dezember?


    Sagen wir, es war Februar.


    Ja, viel Spass mit den Rückabwicklungen beim FA und beim VNB! Und vermutlich läuft der Kredit auch noch auf Beide?
    Aber grundsätzlich wird das schon gehen.

    Viele Grüße

    Bento


    Auch an Tagen, an denen der Himmel grau ist, ist die Sonne nie ganz verschwunden.
    (Arnaud Desjardins)


  • naja... der Tierarzt hat auch nicht jeden Tag nur Zwergkaninchen mit Ohrenschmerzen - hin und wieder muss der auch mal der Kuh in den A#### greifen.


    Hier gibts keine notarielle Urkunde mit schwer vermittelbarem Inhalt; keine Registereintragung - die so gar nicht zur neuen Wahrheit passt. Keine Fehler bei denen man Angst haben müsste, das einem philosophische Fragen zu strafbewährten Sachverhalten gestellt werden.
    Wenn alle Korrekturmaßnahmen so leicht und überschaubar wären.... hätte ich viel Zeit mein Handicap zu verbessern.

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  • Ein Hinweis zwischendurch abseits von Elterngeld und Steuern.
    Wenn ich das richtig gelesen habe, besteht die GbR von Anfang an aus zwei Gesellschaftern.
    Das ist per Definition auch die Mindestanzahl an Gesellschaftern für die Gründung einer GbR.
    Wenn jetzt einer der beiden Gesellschafter -aus welchen Gründen auch immer- die GbR verlassen würde, wäre das zwingend mit der Auflösung der GbR verbunden. Der letzte Gesellschafter befindet sich halt nicht mehr "in Gesellschaft".
    Eine Weiterführung als Ein-Personen-GbR gibt es nicht, soweit ich mich erinnere (hatte selbst mal eine gegründet).


    Die grundsätzliche Überlegung von bear12345 müsste also sein:
    GbR weiterlaufen lassen ( gegebenenfalls mit veränderten Anteilen) oder auflösen.


    Gruß Voltaer

  • Siehst Du völlig richtig. Einer allein kann nicht heiraten.
    (Diese Tatsache ist ein beliebtes Einbringungsmodell. Alltagsgeschäft.)


    So what?
    Anschließend ist er dann Einzelunternehmer. Rechtsfolge: Die GuE-Erklärung fällt untern Tisch.
    (Wenn die GbR gegründet worden wäre, um die Unternehmeridentität gerade aufzuspalten - hätten wir die Info wohl schon längst)


    Theoretisch könnten die Gesellschafter auch den Beschluss fassen, dass die Gewinne in der Zeit von .. bis... allein dem Gesellschafter X zustehen. Da bekäme ich allerdings tatsächlich kalte Füße, ob das steuerrechtlich oder in angrenzenden Rechtsgebieten Anerkennung findet. Zivilrechtlich (und in der Folge handelsrechtlich) jedenfalls völlig problemlos.


    Oder.. man zieht einen stillen Gesellschafter in die Gesellschaft hinein - der die Gewinne aus der Gesellschaft herauszieht.


    Ob es beim Elterngeld hilft.. keine Ahnung. Aber steuerrechtlich hätte es Bestand:
    Wechsel der Gewinnermittlungsart; und dann eine Rückstellung gebucht - für die Schadenersatzansprüche der Schwiegermutter - weil der im Winter der Schnee vom Modul aufs Haupt gerutscht ist. Zwei Jahre später zieht die Schwiegermutter ihren Schadenersatzanspruch zurück - und alles ist gut.

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