Frage zur USt-Voranmeldung nach monatelanger Laufzeit

  • Zitat von didimausi

    Ich bin nur Laie, auf das was KPR erläutert kannst man sich eher verlassen. Asche auf mein Haupt. :(


    Offen bleibt aber was wird der Netzbetreiber vergüten von den 6000kWh? :roll:

    Wie willst du 6000kWh beweisen? Ist den schon der richtige Zähler gesetzt der auch die Einspeisung misst? Damit meine ich nicht deinen eigenen Zähler oder die Daten deines WR.
    Ist dein Zähler ein alter Ferrari Zähler ohne Rücklaufsperre?
    Dann wird's spannend was passiert. Dann hättest du von einem auf das andere Jahr 6000kWh weniger verbraucht, bevor die PV offiziell in Betrieb ist.... Hmm.
    Bei 0,25€ hättest du 1500€ "gespart" oder als Rückzahlung deines bisherigen Stromanbieters... ob das durchgeht?

    - PV-Module: Winaico 300Wp Full Black + Winaico 275Wp => Gesamt 9,85kWp

    - PV-Module: Winaico 375Wp Full Black => Gesamt 4,875kWp

    - Wechselrichter: Fronius Symo 8.2 + Symo 5

    - Heizung: Panasonic Heisha Luft-WP + HeishaMon

    - Stromzähler: commetering Zähler (Discovergy)

    - smarten Stromanbieter: keinen mehr ;(

  • Hallo Bigbuh,
    das man als Betreiber zum Unternehmer wird überrascht doch den einen oder anderen immer wieder.


    Man wird zum Unternehmer wenn man Planungen macht ein Unternehmen zu gründen. Das beginnt dann eigentlich dann wenn man Angebote einholt. D.h. wenn man Vorkasse gewählt hat hat man Kosten die man in der USTVA angeben kann.


    Wenn du beim FA an gibst IST-Versteuerung zu wählen, gibst Du Einnahmen/Ausgaben in dem Monat an wo sich etwas auf deinem Konto bewegt. Ausnahme ist die 10-Tagesregel zum Jahresende.


    Bist Du bei Elster-Online registriert und hast Du ein Zertifikat?
    Dann dort einloggen, mtl. USTVA suchen, Meta-Daten eingeben, USTVA-Monat eintragen und auf entsprechender Seite deine Ausgaben bzw. Einnahmen eintragen und absenden, dann wiederholen für nächstes Monat.

    Grüße
    Didi


    2015: 1052 kWh/kWp; 2016: 1036 kWh/kWp; 2017: 1102 kWh/kWp; 2018: 1162 kWh/kWp; 2019: 1137 kWh/kWp; 2020: 1106 kWh/kWp; 2021: 1035 kWh/kWp; 2022: 1139kWh/kWp; 2023: 1089 kWh/kWp

    "Handle so, wie du auch von anderen behandelt werden willst" (frei nach Kant)

    Steuern und Finanzamt (Dank an pflanze :))

  • Hallo Mastermind,
    Bigbuh hat egschrieben das es ein Neubau ist und der "amtl."Zweirichtungszähler gesetzt ist.


    Es geht also nur darum was der NB von den 6000kWh bezahlen will.
    Zählerstände wurden vor einigen Wochen gemeldet. Aber zahlt der NB nur das was in den Formularen eingetragen wird die er nächste Woche raus gibt, sprich ab neuer Ablesung der Zählerstände?

    Grüße
    Didi


    2015: 1052 kWh/kWp; 2016: 1036 kWh/kWp; 2017: 1102 kWh/kWp; 2018: 1162 kWh/kWp; 2019: 1137 kWh/kWp; 2020: 1106 kWh/kWp; 2021: 1035 kWh/kWp; 2022: 1139kWh/kWp; 2023: 1089 kWh/kWp

    "Handle so, wie du auch von anderen behandelt werden willst" (frei nach Kant)

    Steuern und Finanzamt (Dank an pflanze :))

  • Hallo,


    Mastermind1
    Wie schon anfangs erwähnt und von didimaus bestätigt, ist der endgültige amtl. Zweirichtungszähler des Neubaues schon seit November 2017 dran. Sowohl NB, Versorgungsunternehmen und auch Zähler sind allesamt von EnBW/Netze-BW.


    didimausi
    aber ich gehe richtig mit der Annahme, dass ich das erst durchführe (die Voranmeldung), wenn die "Anmeldung" beim FA soweit durch ist, oder? Ja ich habe das Elster-Zertifikat, ich habe ebenso auch Wiso Steuer Sparbuch.


    Wenn das Rechnungsdatum vom Januar ist, dann gebe ich die Ausgaben wohl nur für den Januar an, korrekt? Die Montage danach dann alles (wie schon erwähnt) auf 0 Einnahmen und 0 Ausgaben.
    Ist es problematisch, wenn ein Teil der Rechnung vom Dezember 2017 ist?
    Die eigentliche Anmeldung ist ja schon im April oder so gelaufen (da habe ich zumindest die ganzen Unterlagen von Netze-BW bekommen, bei dem ich alle technischen Infos, Anlagenadresse etc. eintragen musste), im Juli sollte ich dann noch bei der Bundesnetzagentur die PV eintragen und der Netze-BW zukommen lassen, von daher wissen die von der Inbetriebnahme im Januar ja schon ewig.

  • Zitat von Bigbuh


    ...
    Ist es problematisch, wenn ein Teil der Rechnung vom Dezember 2017 ist?
    ...


    Nein. Aber das Umsatzsteuerjahr ist immer das Kalenderjahr. Gezahlte Umsatzsteuer in 2017, die du als Vorsteuer geltend machen willst, musst du in der Umsatzsteuererklärung 2017 angeben.

  • Danke für die schnelle Antwort.
    d.h ich muss für Dezember 2017 schon eine UstVa machen, sowie auch eine Umsatzsteuererklärung für 2017 selbst.

  • Oje, das ganze auch noch über zwei Jahre aufgeteilt, jetzt wird’s spannend. (so war’s bei mir auch)
    Hast du schon die Einkommensteuererklärung 2017 gemacht?


    Also folgendes habe ich getan (bitte an KPR oder Donner mich hier korrigieren falls man da auf Fettnäpfchen aufpassen muss):


    1. Anmeldung des Unternehmens durch Ausfüllung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung. Um hier Probleme mit den Rechnungen zu vermeiden die Anmeldung des Unternehmens auf eine Zeit vor der ersten Rechnung datieren (ich hab das auch verpennt und 9 Monate rückdatieren müssen)


    2. Alle USTVA des Jahres 2017 nachholen (oder mit dem Finanzamt klären dass das nicht notwendig ist).


    3. Umsatzsteuererklärung 2017 machen. Hier sollten (und müssen) alle Umsätze und Ausgaben drin sein, die 2017 geflossen sind. Du kannst in 2018in keiner USTVA Steuer zurückholen, welche du schon in 2017 ausgegeben hast. Da das dein Löwenanteil ist, solltest du hier sorgfältig sein.


    4. Alle USTVA von 2018 nachreichen (meistens ne Nullmeldung)


    Damit solltest du vorallem mit der Umsatzsteuer durch sein.


    Einkommenssteuer:
    Als Unternehmer bist du zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet und musst auch die Anlage G ausfüllen. Hier musst du dein Anlagevermögen darlegen und Einnahmen und Ausgaben gegeneinander aufführen.
    Das ist explizit in deinem Fall jetzt wichtig, da du in 2017 schon UST ausgegeben hast, die du aber erst im Jahr 2018 zurückholen wirst.
    Du musst aber ausgegebene UST als Betriebsausgabe in der EST geltend machen und zurückerhaltene UST vom FA als Betriebseinnahme.
    Normalerweise gleicht sich das im Jahr aus, so dass das nicht so schlimm ist, aber in deinem Fall hat dein Unternehmen im Jahr 2017 einen deutlichen „Verlust“ gemacht (nämlich die UST, da du die ausgegeben hast ohne die zurück erhalten zu haben).
    Dieser Verlust reduziert deine Steuerlast für das Jahr 2017 und du kriegst Steuer zurück-
    In 2018 kriegst du die UST zurück. Also hat dein Unternehmen Einnahmen und du musst mehr Steuer im Jahr 2018 zahlen.
    Im Grund also eigentlich nur eine Steuerverschiebung von 2017 auf 2018.
    Wenn du aber den Verlust in 2017 nicht geltend machst, dann wird sich da niemand drauf aufmerksam machen. In 2018 musst du trotzdem die zusätzliche Steuer zahlen. Also pass auf, dass du in der EST die Ausgaben geltend machst ;)

  • Zur Vergütung:
    EEG §25:
    Marktprämien, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen. Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. Beginn der Frist nach Satz 1 ist, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.


    BNA: Für die Zeit, in der die PV-Anlage nicht registriert war, entfällt der Anspruch auf Auszahlung der finanziellen Förderung nach dem EEG.

    9,99kWp 110°; 20°DN; 37x 270W Trina Honey PD05 an SMA STP 8000TL-20, HM 2.0 und SAE,

    Nibe F1155-6 mit RGK im sanierten Altbau von 1909