Umsatzsteuer und Guthaben nach Abrechnung vom Netzbetreiber

  • Hallo zusammen,


    wir sind Neulinge auf dem Gebiet "Photovoltaikanlage und Steuer" und durch unseren Hauskauf in dieses Thema katapultiert worden. Nun sitze ich an unserer Umsatzsteuererklärung und weiß bei einem Problem leider keine Lösung. Könnt Ihr mir hierbei helfen?


    Zu den Rahmendaten: Wir sind Volleinspeiser und mussten dieses Jahr keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, da einfach zu wenig erwirtschaftet wird (ist nur eine kleine Anlage).


    Von der Syna haben wir monatlich Abschlagszahlungen (inkl. USt) bekommen und laut der Endabrechnung haben wir sogar mehr eingespeist und bekommen nun nochmal einen Betrag X überwiesen.



    Nun habe ich bei der Umsatzsteuererklärung bereits eingetragen:


    - Zeile 38 (Lieferung und sonstige Leistungen): Die Gesamtheit der Abschlagszahlungen ohne USt, die wir in 2017 von der Syna
    überwiesen bekommen haben. Die Steuer errechnet sich hier ja automatisch, das passt auch mit der angegebenen Steuer auf
    der Abrechnung.


    - Zeile 108 (Vorauszahlungssoll): Bei uns dann 0,00€ weil wir in 2017 keine USt abführen mussten.


    Daraus ergibt sich dann logischerweise, dass wir die Steuer nun dem Finanzamt schulden.


    Bis hierher komme ich klar, oder hab ich hier schon was falsch gemacht?



    Nun mein Problem:


    wir bekommen von der Syna nochmal X€ überwiesen, weil wir mehr eingespeist als als Abschlag bezogen haben und diesen Betrag muss ich ja sicherlich auch irgendwo angeben, oder?


    Nur wo? Irgendwie finde ich keine Zeile, wo er hin gehört! Oder muss ich nicht die bezogene Einspeisevergütung als Nettobetrag eingeben, sondern gleich den Betrag der sich aus der Einspeisung ergibt (nennt sich auf der Abrechnung "Guthaben aus Einspeisung")?


    Könnt Ihr mir hier vielleicht weiterhelfen?


    Und kann ich das Messentgelt eigentlich irgendwo absetzen? Sonstige Rechnungen hatten wir keine.


    Für Eure Hilfe ganz herzlichen Dank im Voraus!!! :danke:

  • 1. Was auf der Abrechnung steht ist völlig egal.
    2. Das Umsatzsteuerjahr ist das Kalenderjahr.
    3. Das Kalenderjahr beginnt am 01.01. 00:00 Uhr und endet am 31.12. 24:00 Uhr.
    4. Anzugeben sind die Umsätze eines Kalenderjahres.
    5. Umsätze sind das, was du von deinem Kunden bekommen hast. Wenn sich die Umsätze zufällig mit den Angaben auf der Abrechnung decken, ist das "nice to have", aber Banane.
    6. Wenn du jetzt im Jahr 2018 eine Nachzahlung für die Lieferung in 2017 bekommst, dann ist das Umsatz im Jahr 2018. Siehe oben unter 2. und 3.
    7. Vorauszahlungssoll ist nicht Null, weil du keine USt abführen musstest, sondern weil du keine UStVA gemacht hast.


    8)8)8)

  • Hallo Donnermeister,


    vielen Dank für Deine schnelle Antwort!


    Das bedeutet, die 300€, die ich nun von der Syna noch obendrauf bekommen habe (oder noch bekommen werde) trage ich dann in der Steuererklärung für 2018 (die ich 2019 mache) als Betriebseinahme ein.


    Und kommt der Betrag dann in die Einkommenssteuererklärung oder in die Umsatzsteuererklärung? Und in welche Zeile?


    Danke nochmal für Deine Hilfe!!!

  • Zitat von Riika

    ....
    Und kann ich das Messentgelt eigentlich irgendwo absetzen?
    ....


    Messentgelte sind Betriebsausgaben, die man im Rahmen der EÜR geltend machen kann (übrige Betriebsausgaben).


    Aber: :idea::!:
    In der Regel wird das Messentgelt in der Abrechnung ausgewiesen. Dort vermindert es den Betrag einer Nachzahlung bzw. erhöht es den Betrag der Rückzahlung. In diesem Fall kannst du dir die Ansetzung sparen, wenn du den Nach/Rückzahlungsbetrag verwendest. Weist du das ME dennoch als Ausgabe aus, musst du bei einer Nachzahlung den Betrag um das ME erhöhen, bei einer Rückzahlung musst du den Betrag um das ME verringern. :juggle:


    mfg
    Paulchen

  • och Paulchen..... ;-))


    In der Regel wird das Messentgelt in der Abrechnung ausgewiesen. Dort vermindert es den Betrag einer Nachzahlung und erhöht den Betrag einer Rückzahlung. In diesem Fall musst Du den saldierten Abrechnungsbetrag wieder aufdröseln und das eine als Umsatz / Betriebseinnahme deklarieren, und aus dem anderen die Vorsteuer geltend machen und den Nettobetrag als Betriebsausgabe deklarieren.


    Was Paulchen geschrieben hat ist die Praktikerlösung. Die ist genau so lange toll, wie sie funktioniert. Sie funktioniert in 10.000 Fällen vermutlich 9,998 mal. Was Dir gar nichts nützt, wenn Du einer von den beiden Fällen bist, wo eine junge Inspektorenanwärterin mal zeigen will, was sie in der Schule alles gelernt hat.
    Von Anfang an richtig machen - ist der bessere Weg.

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