PV Anlage verkaufen, welche finanziert ist

  • Hallo zusammen,


    erstmal wünsche ich allen Happy Pfingsten :D


    Ich verkaufe nun zum 30.09.18 meine Eigentumswohnung im 2 Familienhaus plus der PV Anlage (welche im März 2012 ans Netz ging) an meinen Bruder dem die untere Etage des Hauses gehört und die andere Hälfte vom Dach mit einer PV Anlage belegt hatte.
    Ich hatte die Anlage voll finanziert. Zum 30.09. werden ca. noch 9700,- als Restsumme auf der Finanzierung liegen, welche mein Bruder übernehmen wird. (es wird also ein Kaufvertrag über 9700,- erstellt, ich erhalte das Geld dann um die Finanzierung zu tilgen)


    Nun meine Frage: Ich hatte jetzt hier im Forum gelesen, dass man bei Veräußerung die Differenz zwischen dem Verkaufspreis (die 9700,-) und dem Buchwert ( ca.5200,-) also 4500,- versteuern muss.
    Wenn man es doch genau betrachtet, dann mache ich doch kein Gewinn beim Verkauf, da ich die 9700,- die ich dafür bekomme, dazu benutzte den Kredit komplett zu tilgen, oder sehe ich das falsch?
    Muss ich jetzt dafür tatsächlich die Steuern drauf nachzahlen? Und wie viel wird das ungefähr wohl sein, wenn ich in der Steuerklasse 3 veranlage?


    Ich hoffe Ihr könnt mir helfen.
    Schonmal danke und einen schönen Restpfingstmontag :)
    Gruß
    Oliver

    20 x REC Solar REC 280TwinPeak BLK

    SMA Tripower 6000TL-20

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    6.400 Wh

    Sunny Home Manager 2.0

  • Moin,


    klar musst Du die Differenz zum Verkaufspreis versteuern. Du hast ja auch die Abschreibungen erhalten.
    Der Buchwert der Anlage wird aufgelöst - somit hast Du diesen als Ausgabe. Den Verkaufserlös als Einnahme. Der Stand des Darlehens interessiert niemanden (au?er vielleicht Dich).


    Die Steuer hängt natürlich von Deinem persönlichen Steuersatz ab. Du kannst aber die Fünftel-Regelung in Anspruch nehmen. So mein Kenntnisstand, der keinen Anspruch auf Korrektheit darstellt :D

    Gruß
    MBiker_Surfer

  • Wie hast du es geschafft jetzt noch einen buchwert von nurnoch 5200 € zu haben? Hast du eine sonderabschreibung gemacht?
    Wenn ja ist das korrekt dass du zu versteuerndes Einkommen generierst, denn die verluste hast du ja schon zu einem früheren Zeitpunkt realisiert

  • Zitat

    oder sehe ich das falsch?


    Ja, leider! Deine Restschuld interessiert das FA nicht!


    Du hast ja mit der Sonder-AfA schon Leistungen vom FA erhalten! :wink:

    Servus
    Toni


    Luschenjagd aufgegeben.
    Elektrisch unterwegs mit Leaf II

  • Danke für die Antworten :danke:


    Ja ich habe in den ersten Jahren die Sonder-Afa angesetzt und komme deswegen auf den jetzigen Buchwert.


    Ich habe den Gewinn doch auch jedes Jahr versteuert?!


    Was ist denn die "Fünftel-Regelung"?
    Kann man das irgendwo ausrechnen, was ich dann zahlen muss? So als Laie würde ich sagen, die 4200 Verkaufserlös und dann Steuerklasse 3 macht........ der gesuchte Wert steht in so ner Tabelle?! :?::-?


    Läuft das Auflösen dann über die EÜR bzw. Anlage G wo ich das dann alles eintragen muss?


    Wäre es sonst auch eine Möglichkeit, dass ich meinem Bruder sage, dass wir einen Kaufvertrag über den Buchwert abschließen und er mir den Rest für die Tilgung dann so gibt?

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  • Zitat

    Wäre es sonst auch eine Möglichkeit, dass ich meinem Bruder sage, dass wir einen Kaufvertrag über den Buchwert abschließen und er mir den Rest für die Tilgung dann so gibt?


    Geht natürlich, ist aber Steuerhinterziehung! (geht also doch nicht :wink: )


    Aber es kann euch keiner daran hindern dass dir dein Bruder etwas schenkt! (Er kann es natürlich nicht steuerlich geltend machen).

    Servus
    Toni


    Luschenjagd aufgegeben.
    Elektrisch unterwegs mit Leaf II

  • ohja.. stimmt... sowas macht man nicht und wird mein Bruder sicher auch nicht tun, aber Danke für die Antowrt

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    • Offizieller Beitrag
    Zitat von chicken2009

    Was ist denn die "Fünftel-Regelung"?


    Eine Möglichkeit bei hohen Einmalzahlungen von langfristigen Projekten die Progression zu kappen. Hier vereinfacht erklärt: Man rechnet zunächst die Steuern ohne Verkauf, addiert ein Fünftel des Verkaufgewinns, die danach resultierende neue Steuersumme (nur die Erhöhung) verfünffacht man dann und addiert sie zu den Steuern ohne Verkauf.


    Hintergrund ist die Betriebsauflösung nach §16 EStG. Dazu musst du aber mindestens 55 Jahre alt sein. Alternativ kann man folgendes wählen:


    Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt. 2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren. 3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.

  • danke für die Antwort


    Also vom Alter her wird es nicht klappen... bin junge 46 Jahre Alt 8)


    und denn Rest habe ich ehrlich gesagt jetzt nicht verstanden?! :-? Was wäre das denn auf meine Zahlen bezogen? :|

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  • Zitat von chicken2009


    Wäre es sonst auch eine Möglichkeit, dass ich meinem Bruder sage, dass wir einen Kaufvertrag über den Buchwert abschließen und er mir den Rest für die Tilgung dann so gibt?


    Da Du es selbst erwähnst: Bevor Du ca. 1500 € Steuern abdrückst (und der Staat eh nur Blödsinn damit macht) ........

    Gruß
    MBiker_Surfer