Mehrwertsteuer als Einnahme

  • Hallo


    Wir haben im Jahr 2012 eine PV Anlage bekommen für in etwa 22000 Euro und diese mit Mehrwertsteuer Abschreibung betrieben, weil uns jeder sagte wir sollen das so machen weil wir wären ja dumm, wenn wir auf die Mehrwertsteuer verzichten würden.


    Nun machen wir für das Jahr 2014 die Steuererklärung und unser Steuerberater sagt wir müssen die damalige Mehrwertsteuer-Rückerstattung wieder als Einnahme versteuern und in etwa 2000 Euro Steuern dafür bezahlen.


    Ist das so normal oder läuft da irgendwie was schief?
    Weil wir wollten damals eigentlich auf die Mehrwertsteuer Rückerstattung verzichten, doch weil jeder sagte und auch hier im Forum, man sei richtig ungeschickt so machten wir es eben so mit der Abschreibung.


    Danke
    und ich bin in dem Thema nicht so drin, also entschuldigt wenn alles nicht alles so optimal dasteht..

  • Zitat von Grubi67

    Nun machen wir für das Jahr 2014 die Steuererklärung und unser Steuerberater sagt wir müssen die damalige Mehrwertsteuer-Rückerstattung wieder als Einnahme versteuern und in etwa 2000 Euro Steuern dafür bezahlen.


    wurde denn die beim Kauf der Anlage gezahlte Mehrwertsteuer auch als Ausgabe berücksichtigt?

    Komplizierte Vorgänge immer dem faulsten Mitarbeiter geben. Er wird die einfachste Lösung finden!

  • Wann wurde denn die MwSt. zurück erstattet. Also in welchem Jahr?

    Gruß PV-Express



    46 x Sunowe 195Wp Mono, SMA STP8000TL10, Ausrichtung - 40°Az, Dachneigung 35°, IBN 5/2012


  • In dem Jahr, in dem man die Anlage bezahlt, hat man die gezahlte Umsatzsteuer als Ausgabe und in dem Jahr, in dem man die gemeldete Vorsteuer vom FA zurück bekommt, hat man die dann als Einnahme. Wenn es alles im gleichen Jahr ist, dann macht das Null. Wenn ein Jahreswechsel dazwischen liegt, ist es über die Jahre gesehen zwar auch Null, aber man hat im ersten Jahr hohe Ausgaben und im zweiten Jahr hohe Einnahmen.


    Ja, das ist so, es ist normal.

  • Gezogene Mwst für Dein Unternehmen sind immer Einnahmen!! Bei Istversteuerung immer zum Zeitpunkt der Erstattung.
    Bei 22000 € - bruuto oder netto - sind das um die 4000 € Mwst. Diese sind in der EÜR als Einnahmen zu verbuchen im entspr. Jahr. Diesen Betrag mal Deinen pers. Steuersatz ergibt den zu bezahlenden Betrag. Aber grundsätzlich ist die Mwst neutral.
    D.h. Du bezahlst beim Kauf 1000 € Mwst - z.Bsp. WR - und erhältst anschl. diese 1000 € zurück. Nur wenn Es übers Jahresende geht und Du die 1000 € im alten Jahr bezahlst = Ausgaben und dim neuen Jahr die 1000 € erhältst = Einnahmen, gibt es diesen Versatz.


    Gruß
    MBiker_Surfer

    Gruß
    MBiker_Surfer

  • Ok habe es verstanden, die Mehrwertsteuer Rückerstattung ist in dem Sinne nur geliehenes Geld gewesen.


    Leider hört man von keinem das man die Mehrwertsteuer zurück zahlen muss. Na so in etwa.....


    - Der Verkäufer erzählt einem man bekommt die Mehrwertsteuer zurück, da bekommt man ja den Eindruck und von allen anderen auch die einem diesen Weg vorschlagen, das die einem nicht alles erzählen.


    Wenn dann müsste man jedem sagen:


    Du bekommst die Mehrwertsteuer zurück, aber Du musst den größten Teil dieser Mehrwertsteuer Rückerstattung wieder versteuern und dieser Betrag ist somit ... nicht auf den Putz zu hauen :D


    Meiner Frau gehört das Haus und die PV Anlage und die jammert halt jetzt weil sich eine große Steuernachzahlung angekündigt nur so zur Verständnis.


    Uns hat das wirklich niemand gesagt, weder der Verkäufer noch der Steuerberater oder Arbeitskollegen mit einer PV Anlage, das dies so ist..


    also Danke

  • Wann wurde die Anlage gebaut, wann wurde die Rechnung bezahlt und wann wurde die VSt erstattet?
    USt ist ein durchlaufender Posten.


    Normal entsteht da keine ESt auf die Einnahme der USt, da Ausgabe=bezahlte USt und Einnahme=erstattete VSt im gleichen Kalenderjahr über die Bühne gehen.

  • Moment mal Grubi67,


    du musst die USt. auf die PV-Anlage immer zahlen, egal, ob du zur USt. optierst (auf die Kleinunternehmerregelung verzichtest) oder nicht.
    Aber nur in dem Fall, dass du zur USt. optierst, bekommst du die USt. aus dem Anlagenkauf vom Finanzamt wieder zurück und zwar zu 100%.
    Und jetzt vergleiche mal, bei welchem Fall du besser abschneidest!


    Das, wovon du jetzt sprichst, hat was mit der steuerlichen Bewertung zu tun. Und da ist es eben so, dass die von dir gezahlte USt. auf die Anlage als Betriebsausgabe gilt und die vom FA zurück erhaltene Vorsteuer als Betriebseinnahme. Unterm Strich macht das null Euro und damit fallen auch keine Steuern darauf an.
    Nur wenn du die Zahlung der USt. an deinen Verkäufer und den Zahlungseingang der Vorsteuer von deinem FA in zwei unterschiedlichen Jahren liegen hast, dann hast du im ersten Jahr einen höheren Verlust (und bekommst damit eine höhere Steuerrückzahluung als normal) und im zweiten Jahr einen höheren Gewinn (und hast dadurch ein höheres Steueraufkomen als normal). Unterm Strich dürfte sich das wieder halbwegs egalisieren.

    Viele Grüße

    Bento


    Auch an Tagen, an denen der Himmel grau ist, ist die Sonne nie ganz verschwunden.
    (Arnaud Desjardins)


  • Zitat von Grubi67

    Ok habe es verstanden, die Mehrwertsteuer Rückerstattung ist in dem Sinne nur geliehenes Geld gewesen.


    - Der Verkäufer erzählt einem man bekommt die Mehrwertsteuer zurück, da bekommt man ja den Eindruck und von allen anderen auch die einem diesen Weg vorschlagen, das die einem nicht alles erzählen.


    also Danke


    Nein - Du hast es nicht ganz verstanden. Wenn UMST Zahlung und Erstattung im selben jahr, dann ist es neutral!!
    Das haben wir Dir aber oben mehrfach geschrieben :D
    Und Du bist Unternehmer - da musst Du auch etwas investieren. Und sei es nur Zeit :D


    Gruß
    MBiker_Surfer

    Gruß
    MBiker_Surfer

  • Grubi67


    Zu Deinem Post von 12:55


    Nein.... Du hast es definitiv nicht verstanden.


    Trenne zuerst die beiden Steuerarten. STRIKT. Lass zur Not das eine von Deiner Frau machen - und das andere denkst / machst Du selbst. Aber trenne es. Bevor Dir das nicht gelingt, glaube erst gar nicht, dass Du es verstanden haben könntest.


    Umsatzsteuer:
    Die Umsatzsteuererstattung ist kein geliehenes Geld. Als Unternehmer wird Dir die Umsatzsteuer erstattet. Punkt. Aus die Maus.
    (Zumindest interessiert die Fortsetzung an dieser Stelle nicht.)


    Ertragsteuer:
    Du ermittelst Deinen Gewinn vereinfacht nach § 4 III EStG. Als Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben.
    (Und nicht: Auf Basis einer Buchführung und eines Abschlusses durch Betriebesvermögensvergleich).
    Als "Beifang" oder "Pferdefuss" wird dadurch die Umsatzsteuer ertragswirksam.
    (Im Gegensatz zur Ermittlung nach §4 I. Dort wird die Umsatzsteuer NIEMALS ertragswirksam).


    Ertragswirksam = es gibt vier Komponenten die als Einnahme oder Ausgabe den Gewinn beeinflussen.
    a) Zahlungen an Lieferanten (Vorsteuer) = Betriebsausgabe
    b) Zahlungen an das Finanzamt (auf Grundlage von Voranmeldungen o. Erklärung) = Betriebsausgabe
    c) Zahlungen von Kunden = Betriebseinnahmen
    d) Zahlungen vom Finanzamt (Erstattungsfälle bei Voranmeldungen o. Erklärungen ) = Betriebseinnahme.


    Egal wie Du es drehst.... am langen Ende hebt sich alles wieder auf.
    Die 4 Komponenten werden zwar als BE oder BA erfasst - saldieren sich aber immer wieder zu Null.
    Zumindest über die Totalperiode.
    Tatsächlich kann es aber aufgrund des Stichtagsprinzips zu periodenverschiebungen kommen.
    Dann hast Du z.B. im Jahr 01 die Betriebsausgabe in Form der Zahlung von USt an den Solarteur
    Und im Jahr 02 die entsprechende Erstattung des FA (oder geminderte Zahlung ans FA) als BE (oder geminderte BA).


    Ausgesprochen doof ist es natürlich, wenn man vergisst die Vorsteuer im Beispielfall im Jahr 01 als BA geltend zu machen.
    Dann saldiert sich das nicht mehr zu Null.
    An der Tatsache, dass die Erstattung in 02 gewinnerhöhend zu berücksichtigen ist, ändert das jedoch nichts.
    (Jeder Veranlagungszeitraum wird isoliert betrachtet; auf den ersten Fehler wird kein korrigierender zweiter Fehler aufgesetzt).


    Richtig übel wird es, wenn dieser Bock passiert ist - und der Steuerbescheid aus 01 ist bestandskräftig.


    Und sollte man über dieses Dilemma einen Plausch mit dem FA geführt haben, ist man heißer Anwärter auf den Darwin-Award.

    16,92 kWp / 72 x Sharp NU-235 / Aurora Power One 12,5 + 3,0/ 0° Südabweichung / 8° Dachneigung