Besteht die Chance die Kosten für die Dachsanierung der Garagen (Abriss altes Asbestdach, Neueindeckung mit Trapezblech) danach erfolgt Aufbau einer PV-Anlage, dem Finanzamt dann auch als Ausgabe anzugeben und die Mehrwertsteuer erstattet zu bekommen?
Kosten Dachsanierung - Umsatzsteuererstattung?
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(nein) -
Wenn die Garagen vermietet sind Vorsteueraufteilung nach prozentualer unternehmerischer Teilnutzung des Garagendaches gemäß BFH-Urteilen vom 19.07.11 Az. XI R 29/09, Az. XI R 29/10 und Az. XI R 21/10, sowie LfSt Bayern 07.08.2012, S7300.2.1 – 14/48 St 33.
fiktives Beispiel: 1.000qm Dachfläche, sehr guter Solarstandort (1.000kWh/kWp), Dachpacht 40,-/qm pro Jahr. Somit 4.000,- Euro Einnahmen aus der fiktiven Verpachtung.
Garagennvermietung 5.000,- Euro pro Jahr. Davon 4.000,- Euro fiktive Pacht sind 80%.
Von der auf die Dachsanierung entfallenen Vorsteuer sind dann 80% dem Gewerbebetrieb PV zuzuordnen und abziehbar. -
Der Vorredner greift die richtigen Urteile auf; ich bin mir aber nicht so recht sicher, ob da im weiteren Verlauf nicht etwas schief geht. Insbesondere die 40 Euro... auch wenn sie nur ein Beispiel sind.... scheinen mir so unglaublich hoch, dass hier vielleicht doch irgendwo ein Missverständnis vorliegt.
Deshalb mit bewusst abstrakten Variablen:
Für die Verpachtung einer Dachfläche zur Nutzung als PV-Standort seien P Euro jährlich vereinbart;
sofern keine Verpachtung erfolgt, sei eine Pacht von P Euro orts- und marktüblich.
Für die Vermietung der darunter liegenden Garage seien G Euro vereinbart;
sofern gar keine Vermietung der Garage erfolgt, sei eine Pacht von G Euro ortsüblich (==> Mietspiegel).
==> Nun ist der abziehbare Anteil der Vorsteuer = P / (P+G); sofern der Anteil >= 10% ist.
Ergibt sich ein Anteil von weniger als 10%, ist die Vorsteuer nicht abzugsfähig; auch nicht anteilig.Mal ein Zahlenbeispiel in die andere Richtung:
PV auf einer selbst genutzten Garage mit einer eigenen PV-Anlage obendrauf.
400 Euro seinen als Garagenmiete "ortsüblich"; für das Dach sei eine Pacht von 40 Euro/Jahr orts- und marktüblich.
==> Abzugsfähiger Anteil = 40 / (400+40) = 40/440 = 9% ==> da unter 10% keine Zuordnung zum Unternehmen möglich; somit auch kein (anteiliger) Vorsteuerabzug. -
Zitat von kpr
==> Abzugsfähiger Anteil = 40 / (400+40) = 40/440 = 9% ==> da unter 10% keine Zuordnung zum Unternehmen möglich; somit auch kein (anteiliger) Vorsteuerabzug.
Nur zum Verständnis:
Das gilt aber dann nur für Reparaturen oder Herstellungskosten an der Garage.
Die Umsatzsteuer der AHK der PV-Anlage kann weiterhin zu 100% als Vorsteuer wiedergeholt werden. -
Wenn er aber das Dach sanieren muss damit die PV-Anlage aufgebaut werden kann, dann sollte das Verhältnis doch ein anderes sein!?
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Wieso sollte sich das Verhältnis verändern?
Siehst du in der Formel von kpr die Kosten für eine Dachsanierung? -
Zitat von Bento
Wieso sollte sich das Verhältnis verändern? Siehst du in der Formel von kpr die Kosten für eine Dachsanierung?
Nein, aber wenn das Dach ohne PV noch x Jahre funktionieren würde und die Sanierung einfach eine Verbesserung der Statik für die PV - Anlage wäre, sehe ich das als Voraussetzung für die Errichtung der PV - Analge und das sollte doch Absatzfähig sein oder ? Sonst kann man seinen Gewerbe nicht nachkommen, so mein Verständnis.
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Insgesamt dürfte es einfacher sein, die Dachsanierung vom Solarteur mitmachen zu lassen (besonders bei größeren Dächern bzw. Pachtdächern) und eine schlüsselfertige PV-Anlage zu beauftragen. Da werden dann die "Dachsanierungskosten" plötzlich wieder zu 100% "vorsteuerabzugsfähig". :wink: