Hilfe Steuererklärung(en) !?

  • Gunten Morgen,
    ich brauche dringend Hilfe. Trotz lesen hier im Forum bin ich total verwirrt.


    Meine Einkommensteuererklärung erstelle ich gerade mit tax2018 - die professional Variante, mit dem man auch die Umsatzsteuerjahreserklärung erstellt kann.


    Bei der Einkommensteuererklärungt wird der "Wert der Entnahme von Strom auf Basis der Selbskosten (ohne Umsatzsteuer)" wie folgt berechnet:


    Selbst verbauchter Strom / Insgesamt erzeugter Strom x Netto-Betriebsausgaben = 94,12 €


    Das sind günstige 7,7 Cent pro kWh.


    Die "Berechnung der Umsatzsteuer auf die unentgeldliche Wertabgabe" ist in der Programmauswahl nach dem "fiktiven Einkaufspreis" oder "anteiligen Selbstkosten" möglich.


    Anteilige Selbstkosten wären von o.g. 94,12€ die 19 % Umsatzsteuer also 17,88 €. Ist das OK als Wert bei der EÜR?


    Der andere Ansatz nach dem "fiktiven Einkaufspreis" errechnet die Umsatzsteuer so wie ich es bisher auch bei der Umsatzjahresteuererklärung gemacht habe also:


    Strompreis vom Stromanbieter mit USt (0,2457€) x eigener Gesamt-Strombedarf (3055 kWh) = 750 €
    zzgl. Grundpreis (8,33€) x Betriebsmonate der Anlage im Jahr 2017 (12) = 750€ + 99 € = 850 €
    850 € / eigener Strombedarf (3.055 kWh) / 1,19 x selbst verbrauchter Strom (1.222 kWh) = 285,00 €
    davon 19 % Umsatzsteuer = 54,15 €


    Der fiiktive Einkaufspreis wäre für mich in der Einkommensteuererklärung also deutlich schlechter. Was mich wundert, dass die Softwäre bei der Umsatzsteuererklärung immer den errechneten Wert übernimmt auch bei dem Ansatz nach den "anteiligen Selbstkosten". Was ist richtig?


    Sorry, wenn das schon oft hier durchgekaut wurde. Aber ich blicks nicht :-?

    6,075 kWP, 24x AXITEC AC-250P/156-60S an PVI 4.2

  • Klarer Fall von Fehlercode 40.


    Du verwechselst da was.
    Das Fachwissen hat nicht die Software - sondern Du. Die Software ist nur ein Schreib- und Rechenknecht. Die macht nur das, was Du ihr sagst.


    Umsatzsteuer: Die Bewertung der unentgeltlichen Wertabgabe erfolt mit dem Preis (pro kWh), der sich zu Deinem tatsächlichen Tarif ergeben hätte, wenn Du neben dem tatsächlich bezogenen Strom auch den Direktverbrauch vom EVU bezogen hättest.


    Ertragsteuer:
    Die Bewertung erfolgt mit dem Teilwert. (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG)


    Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, S.3 EStG)


    Der Teilwert kann nur im Wege der Schätzung nach den Verhältnissen des Einzelfalles ermittelt werden. Zur Ermittlung des niedrigeren Teilwerts bestehen Teilwertvermutungen. Die Teilwertvermutung kann widerlegt werden.
    (R 6.7 S. 1 EStR )


    Aus H 6.7 EStH "Teilwertvermutungen" ergibt sich
    Bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens entspricht der Teilwert grundsätzlich den Wiederbeschaffungskosten. Der Teilwert von zum Absatz bestimmten Waren hängt jedoch auch von deren voraussichtlichem Veräußerungserlös (Börsen- oder Marktpreis) ab (>BFH vom 27.10.1983 – BStBl 1984 II S. 35).


    Abgesehen davon, dass die "Selbstkosten" hier in Deiner Software eine üble sprachliche Unsauberkeit sind (denn tatsächlich gibt es sehr artverwandte Sachverhalte, bei denen die Selbstkosten zum Zuge kommen; bei der Bewertung von Sachentnahmen jedoch gerade nicht), setzt Dich hier Deine Software auf eine naive Standarddenke, wonach ja scheinbar relativ klar ist, dass die Wiederherstellungskosten als Teilwertvermutung heranzuziehen sind.


    Weit gefehlt. Entscheidend: Jede Teilwertermittlung ist immer zwingend eine Schätzung. Und jede Teilwertvermutung kann widerlegt werden. (Eigentlich denkt man dabei daran, dass eine Teilwertvermutung zu hoch ist - und vom Stpfl. attackiert wird. Logischerweise geht das jedoch auch anders herum).


    Natürlich kannst Du die (Wieder)herstellungskosten ansetzen. Wichtig ist hier lediglich, dass das FA plötzlich seine eigenen Begriffsdefinitionen gerne vergisst - oder zu einem Bauerntrick greift und gleich die gesamten Betriebsausgaben anteilig um den DV-Anteil an der Gesamtproduktion kürzt.
    Da wird dann geschickt umschifft, dass der Stpfl. für Fremdkapitalzinsen ein Einbeziehungswahlrecht hat - das er dankend ablehnt.


    Das Problem: Die gesamte Teilwertvermutung passt nicht. Da reitet jemand wie wild durch Wald und Flur.. springt über Bäume und galoppiert durch Flussbette.... ohne zu merken, dass gar kein Gaul unterm Sattel ist.


    Zweck der Entnahmeregelung ist es, eine nicht betrieblich veranlasste Minderung des Betriebsvermögens, zu der es entweder durch eine Sach- oder eine Aufwandsentnahme gekommen ist, bei der Gewinnermittlung durch Hinzurechnung des Entnahmewerts wieder rückgängig zu machen. (vgl. Frotscher/Geurts zu §6 EStG, Nr. 17.1, Rz 375).


    Dieses Ziel wird gerne aus den Augen verloren und dann das Kind mit dem Bade ausgeschüttet.
    Im Regelfall - der sich in den EStR und EStH im Wortlaut niedergeschlagen hat - hat ein Unternehmer ein Absatz- und Preisschwankungsrisiko. Bei der Bewertung von Entnahmen muss dieses Risiko im Unternehmen verbleiben.
    Das erfordert einige Zauberkünste bei der Bewertung von Entnahmen - die mit dem Ansatz der Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungskosten (auf dem Papier) perfekt gelöst sind.


    Der PV-Betreiber hat diese Risiken überhaupt nicht. Der eigentliche Zweck der Entnahmeregelung lässt sich völlig problemlos - und ausnahmsweise mal mit forensischer Genauigkeit - bestimmen: Hätte er nicht entnommen - hätte er eingespeist.
    Die Abnahme durch den VNB und die Vergütung sind dabei gesetzlich geregelt.


    ==> fachlich / objektiv kann man daher nur den Ansatz der Einspeisevergütung nachhaltig vertreten.

    16,92 kWp / 72 x Sharp NU-235 / Aurora Power One 12,5 + 3,0/ 0° Südabweichung / 8° Dachneigung

  • Wie immer tolle und schnelle Antwort!! Vielen Dank! :danke:


    Ich würde also so vorgehen.


    Einkommensteuererklärung:
    Eigenverbrauch 1222 kWh x Einspeisevergütung (14,8 Cent) = 180,86 € (Leistungsentnahme) und dazu dann 19 % USt also 34,36 € (Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgabe) und das ganze dann als Betriebseinahmen.


    In der Umsatzsteuerjahreserklärung dann meinen Versorger-Strompreis (Monatsgebühren umgerechnet etc.) x Eigenverbrauch x 0,19 = USt zum Abführen


    Ist das so richtig?


    PS:
    Ich bin auch noch als Schriftsteller tätig. Hier gibt es die Möglichkeit einen pauschalen Vorsteuerabzug zu wählen. Kann ich dann für die PVA auch diesen pauschalen Vorsteuerabzug anwenden, wenn der PVA Umsatz max. 25% von der Schriftstellerei ausmacht?

    6,075 kWP, 24x AXITEC AC-250P/156-60S an PVI 4.2

  • Zitat

    Eigenverbrauch 1222 kWh x Einspeisevergütung (14,8 Cent) = 180,86 € (Leistungsentnahme) und dazu dann 19 % USt also 34,36 € (Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgabe) und das ganze dann als Betriebseinahmen.


    Halb daneben ist auch vorbei ;)


    Wert der Sachentnahme, gem. Deiner Berechnung = 180, 86
    hierauf entfallende USt = die UST, die sich aus der UST-Berechnung als USt ergibt.
    Das sind dann halt nicht 19% von 180,86

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  • echt? Der Wert aus der Umsatzsteuererklärung? Also wenn ich da bei 25 Cent bin dann wären es 42,15€.
    Wieso das denn? Wenn ich den Strom eingespeist hätte, hätte mein Stromabnehmer mir doch auch netto 180,86 zzgl. 19% (34,86) überwiesen?

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  • Ähm... ja... "hätte hätte Fahrradkette..."


    Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer ergebnisneutral. Punkt. Daran ändert sich - am Ende - nix.
    Dummerweise erfüllen Umsatzsteuerzahlungen an Lieferanten und an das FA die Definition von Betriebsausgaben - und die dürfen nicht nur, die SIND in der EÜR gewinnmindernd anzusetzen.
    Damit kein Konflikt entsteht, gibts nur eine Lösung: Zum Ausgleich müssen auch die USt-Zahlungen von Kunden und vom Finanzamt als Betriebseinnahme gewinnerhöhende berücksichtigt werden.


    ==> Das was unten als Betriebsausgabe abfliesst - kommt oben als Betriebseinnahme rein.
    Wenns blöd läuft, in zwei verschiedenen Jahren. Aber per Saldo kommt am langen Ende immer Null raus.


    So.. was zahlst Du ans FA: Genau den Betrag, den Du in der USt ermittelt hast. (Wo auch sonst sollte man die USt anders ermitteln, als in der UST-Erklärung).
    Und genau der Wert der dann (später) den Gewinn bei Abfluss mindert - wird (vorher) als Betriebseinnahme i. Z. mit der getätigten Sachentnahme erfasst.


    Alles andere wäre unlogisch.

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  • Danke.
    Mir macht es immer noch einen Knoten ins Hirn aber wenn mans von hinten durchdenkt gibts ja irgendwie doch eine Sinn.. Hätte ich den Strom bei meinem Versorge zu dem höheren Preis (als die Einspeisevergütung) gekauft, dann hätte das FA auch die höhere USt bekommen. Tja und da ich den Strom selbst verbraucht habe, muss nun mein PVA-Unternehmen ran.
    Hast Du Erfahrungen mit dem pauschalen Vorsteuerabzug? Könnte ich da die Schriftstellerpauschale (2,6%) auf das Unternehmen PVA ausdehnen?
    :( Leider habe ich es geschafft mich bei meiner Umsatzjahressteuererklärung um 0,19€ zu verrechnen. Gibt es einen Betrag unter dem man einer Steuererklärung nicht korrigieren muss? ..das ganze war schon im Mai.

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