Firmenverkauf über 3 Jahre genaue Handhabung ?

  • Macht man eine Firmenaufgabe ab 55 Jahre innerhalb von 3 Jahren, gibt es mehrere steuerliche Vergünstigungen, u. A. 45.000 € Freibetrag und 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes des Veräußerungsgewinnes.
    Eventuell kommt auch noch die Fünftelregelung zum Tragen.


    Freibetrag und 56 % Regelung kann man einmalig im Leben in Anspruch nehmen.
    Sofern ich den Firmenverkauf komplett in einem Jahr umsetze, sollte dies kein Problem sein.


    Wie wird dies aber steuerlich umgesetzt, da die Steuer ja immer genau ein Kalenderjahr umfasst, die Umsetzung aber über 3 Jahre geht.


    Beispiel: Eine PV Firma mit 3 Standorten wird über 3 Jahre aufgelöst/verkauft.
    2017: 20.000 € für Standort A / 2018: 30.000 € für Standort B / 2019: 25.000 € für Standort C
    In Summe sind dies 75.000 €.
    Was gebe ich in der Steuererklärung 2017, was in 2018 und was in 2019 an ?
    Anders ausgedrückt: In welchem Jahr wirken sich die Steuerförderungen wie aus ?


    Danke.


    Mope

  • Damit gehst Du dann doch besser mal zu jemanden, der eine Bestellungsurkunde an der Wand hängen, und eine Versicherungspolice im Aktenschrank liegen hat.


    Grobe Richtung: Es gibt für die Veräußerung eines Betriebes oder eines oder mehrere Teilbetriebe nur (jeweils) einen Veräußerungszeitpunkt.
    Wenn Du in drei Jahren drei Teilbetriebe mit je 15.000 Euro Veräußerungsgewinn verkaufst, kannst Du Dir aussuchen, bei welchem Veräußerungsvorgang Du den Antrag nach 16/4 stellst.


    Ich würde sagen... Du hast das Problem längst erkannt und selbst gelöst - willst es nur noch nicht recht glauben.

    16,92 kWp / 72 x Sharp NU-235 / Aurora Power One 12,5 + 3,0/ 0° Südabweichung / 8° Dachneigung

  • Hallo kpr,


    danke für Deine Antwort, aber bist Du Dir mit Deiner Antwort sicher oder vermutest Du nur, dass dies so ist ?


    Es macht doch keinen Sinn, dass der Gesetzgeber Steuervorteile einmalig im Leben anbietet, wenn Du ein Betrieb als Ganzes veräußerst, dann definiert er, dass als "Ganzes" bedeutet, dass man es auf 3 Jahren verteilen kann und zum Schluss nimmt er Dir einen großen Teil von dem Steuereffekt wieder weg, weil Du die angebotenen 3-Jahres-Zeitspanne tatsächlich ausgenutzt hast.


    Es fällt mir schwer dies zu glauben, könnte man aber steuerlich zu seinem Vorteil ändern, wenn man, wie ich, NICHT bilanziert, sondern die Einnahme-Überschussrechnung macht.
    Bei der EÜR werden Ausgaben und Einnahmen immer im Jahr des Zahlungsanfalls berücksichtigt.


    Denkbare Umsetzung für meine Beispielrechnung, wo ich jetzt die ursprünglichen Zahlen verdopple mit der Annahme, dass die jeweils die Restbuchwerte wären:
    2017 Standort A: - 20.000 € Restbuchwert mit Anlagenabgang in 2017 sowie 40.000 € Erlös in 2019
    2018 Standort B: - 30.000 € Restbuchwert mit Anlagenabgang in 2018 sowie 60.000 € Erlös in 2019
    2019 Standort C: - 25.000 € Restbuchwert mit Anlagenabgang in 2019 sowie 50.000 € Erlös in 2019
    Damit hätte man
    2017: - 20.000 € Verlust aus Anlagenabgang ohne Erlös
    2018: - 30.000 € Verlust aus Anlagenabgang ohne Erlös
    2019: 125.000 € Veräußerungsgewinn (40.000 + 60.000 + 50.000 - 25.000)

    In Summe ist der Gesamtgewinn wieder die ursprünglichen 75.000 €, allerdings hätte man in 2017 und 2018 zunächst zusätzliche steuerliche Verluste und der um die Vorjahresverluste erhöhte Gewinn in 2019, wäre durch den Freibetrag mit 45.000 € und 16/4 Steuervergünstigung weitgehend steuerfrei bzw. steuerminimiert.


    Dies wäre ja eine maximale Ausnutzung bzw. eine Generierung von Steuereffekten: 2 Jahre Verluste zur Steuerreduzierung, danach ein Jahr "hoher" Gewinn der kaum besteuert wird ?
    Dass dies so geht (außer auf dem Papier) kann ich mir auch nicht vorstellen, wäre aber die logische Konsequenz, wenn die Gegebenheiten so sind, wie kpr dies beschrieben hat.


    Steuerlicher Fachmann im Forum, der hier Licht ins Dunkel bringen kann ?


    Mope

  • Doch. Das genau ist der Wille des Gesetzgebers.
    Einen Schuss im Leben hast Du frei. Du setzt Dich steuerbegünstigt zur Ruhe - und räumst das Feld für die junge Generation.
    Es macht keinen Sinn, jemandem den Eintritt in den Ruhestand zu versüssen - wenn der anschließend fleißig weitermacht.



    Forget about "Zufluss-/Abflussprinzip".
    Die Regelung gilt für den Veräußerungsgewinn. Der ist in §16 definiert. Zahlungszeitpunkt unerheblich.
    Ich kann zumindest nichts anderes lesen.


    Den wichtigsten Rat hast Du überlesen:
    Wir reden hier von strategischer Steuerplanung - und die gehört in die Hände von jemandem, der Bestellungsurkunde und Versicherungspolice hat.
    (Was hättest Du davon, wenn ich antworte: Ja.. ich bin mir ganz sicher. ???)


    Nur am Rande:
    Nein. Ich bin mir natürlich nicht sicher. Ich hab den Rotz in meiner Ausbildung so mitgemacht, wie jeder andere Berufsträger.
    Danach allerdings aufgrund meiner fachlichen Ausrichtung und beruflichen Entwicklung nie wieder damit zu tun gehabt.
    ABER: Jeder Berater würde auch erst nochmal lesen. Genau wie jeder Richter erst nochmal ins Gesetz schaut, bevor er eine Norm zitiert. Die Unterschiede
    - bei mir kostets nix
    - ich hafte nicht.

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  • Hallo kpr,


    natürlich macht es Sinn, wenn man sein Konzept für sich selbst erstellt hat, dieses final mit einem Steuerberater wasserdicht auszufeilen, zumal man hierzu vernünftige Verträge braucht.
    Zu früh auf einen Steuerberater zuzugehen mit dem Auftrag "mach mal" dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht unbedingt das gewünschte Ergebnis bringen, zumindest bleibt es suboptimal.


    Zu der ursprünglichen Fragestellung habe ich aber gestern Abend noch eine Textstelle gefunden, wonach man auf bei einer Betriebsaufgabe über mehrere Jahre augenscheinlich keine Probleme hat.


    In einer Broschüre der IHK Köln aus 2014 steht:


    "Erstreckt sich eine Betriebsaufgabe über 2 Kalenderjahre und fällt der Aufgabengewinn daher in zwei Veranlagungszeiträumen an, ist der Freibetrag insgesamt nur einmal zu gewähren. Er bezieht sich auf den gesamten Betriebsaufgabengewinn und ist im Verhältnis der Gewinne auf beide Veranlagungszeiträume zu verteilen. Die Tarifermäßigung nach §34 Absatz 3 EStG kann für diese Gewinne auf Antrag in beiden Veranlagungszeiträumen gewährt werden. Der Höchstbetrag von 5 Mio. Euro ist dabei aber insgesamt nur einmal zu gewähren. (BMF Schreiben vom 20.12.2005 BStBl. 2006 I S. 7, BMF IV B2 - S 2242 - 18/05)"
    Was für 2 Jahre gilt, sollte dann auch für 3 Jahre gelten.


    Bezüglich deinen Ausführungen zum Zufluss-/Abflussprinzip möchte ich widersprechen.
    Ein früher hier im Forum stark vertretener Steuerberater hatte mir vor Jahren mal genau diesen Tipp gegeben, dass man eine Anlage im Jahr 1 für 50 T€ abgibt und in dem Beispiel den Kaufpreis über 5 Jahre x 10.000 € erhält.
    Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, hat man sogar die Option den Verkaufserlös einmalig (im Jahr 1) anzugeben, was für die Ausnutzung der Altersfreigrenze interessant ist oder den Erlös in dem jeweiligen Jahr des Anfalls, also insgesamt 5 x zu versteuern.


    Gruß


    Mope