Hallo
Für den Eigenverbrauch ist ja die Bemessungsgrundlage
für die UST der Bezugspreis. Soweit hab ich das Verstanden.
Nur: Ist das dann der Arbeitspreis ( bei mir 0,24*0,19 ) pro kWh Eigenverbrauch
oder muss man dafür noch die Steuern und Grundgebühr dazurechnen pro kWh und dann davon 19 Prozent rechnen ?
Ergibt ja schon einen Grössen Unterschied
Bemessungsgrundlage UST für Eigenverbrauch
-
-
-
Ja, Arbeits- und Grundpreis gehören da rein. Aber Netto. Bei Paulchen gibt es eine Exceltabelle.
-
Ich bin im mom bei der Voranmeldung etc .habe auch die Tabelle von Paulchen. Ich denke wenn man da erstmal drin ist eine super Sache nur zu empfehlen.[Blockierte Grafik: https://uploads.tapatalk-cdn.com/20181112/1a2a1d86bc04c602396319aa1dbf28ec.jpg]
Gesendet von meinem SM-N960F mit Tapatalk
-
Und wo bekomm ich die her diese EXCEL Tabelle?
-
Suchfunktion benutzen.
-
Zitat von Chris1977
Hallo
Für den Eigenverbrauch ist ja die Bemessungsgrundlage
für die UST der Bezugspreis. Soweit hab ich das Verstanden.
Nur: Ist das dann der Arbeitspreis ( bei mir 0,24*0,19 ) pro kWh Eigenverbrauch
oder muss man dafür noch die Steuern und Grundgebühr dazurechnen pro kWh und dann davon 19 Prozent rechnen ?
Ergibt ja schon einen Grössen UnterschiedVergisst Du eigentlich immer deine Beiträge und die Antworten darauf?
Zitat:
"Hallo
Okay, das heisst jeden Monat selbstgenutzter Strom in kwh ermitteln.
Welcher Betrag dafür ist denn dann die Bemessungsgrundlage ?
Die Einspeisevergütung 0,12/ kwh?
Gruss
Chris"Zitat Antwort:
"Nein, die Einspeisevergütung gilt nur für die Sachentnahme in der Einkommensteuer.
Für die Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe gilt, wie ich schon weiter oben schrieb, der Netto-Bezugsstrompreis plus anteilige Netto-Grundgebuehr (bezogen auf den Gesamtverbrauch)!"Du haust wirklich unnötig ein neues Thema nach dem anderen raus.
-
Zitat von donnermeister1
Ja, Arbeits- und Grundpreis gehören da rein. Aber Netto. Bei Paulchen gibt es eine Exceltabelle.
Das ist zwar rechtlich so, würde m.E. jedoch einer Klage vermutlich nicht standhalten, da es völlig unlogisch ist. Der Grundpreis wird ja bereits vollständig mit USt belastet, und auf diese Weise zahlt man auf den Grundpreis zwei mal die USt. Leider bin ich kein Jurist, und die Beträge sind mir zu klein und der Aufwand zu groß. Aber vielleicht will sich ja jemand mit mir zusammen drüber aufregen, dann bin ich nicht alleine
-
Vor allen Dingen: Mit welchem Recht verlangt der Staat Steuern für die Leistung der Sonne ?
Völlig in Ordnung wäre noch als Bemessungsrundlage der Vergütungssbetrag/ kwh.So doppelt sind die Themen auch nicht. Wusste ja noch Bezugspreis als Bemessungsgrundlage aber nicht mehr das mit der
Grundgebühr.
Find ich aber auch nicht so dramatisch. Wenn man keine Frage mehr stellen darf die eventuell schon mal beantwortet wurde darf hier keiner mehr was beitragen oder reinschreiben. Gerade für Leute die nicht alle Beiträge von vor 6 Monaten lesen oder noch länger und nicht gleich selber hier Beiträge reinstellen möchten, ist es doch nicht schlecht, wenn manche Themen oder Fragen auch wieder auftauchen. Ob es bei mir jetzt vielleicht noch nicht lange genug her war, kann man jetzt darüber streiten.
Aber ein bischen mehr Gelassenheit würde sicher nicht schaden :wink: -
-
Zitat von Chris1977
Vor allen Dingen: Mit welchem Recht verlangt der Staat Steuern für die Leistung der Sonne ?
Völlig in Ordnung wäre noch als Bemessungsrundlage der Vergütungssbetrag/ kwh.mit dem gleichem Recht wie die Vorsteuer von der Anlage zurückerstattet wurde. Es steht doch jedem frei, sich für die Regelbesteuerung zu entscheiden oder sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen ( Kleinunternehmer Regelung )
Du kannst aber auch eine zweite Anlage für den Eigenverbrauch betreiben, welche steuerlich nicht berücksichtigt wird. (keine Abschreibung und keine Vorsteuer ) dann bleibt die erzeutge Strommenge der zweiten Anlage steuerfrei.