Aufbau und Bezahlung PV im Jahr vor Inbetriebnahme

  • Hallo zusammen,


    nachdem unsere Planungen für den Neubau endlich weiter gehen habe ich eine Frage, welche ich schon versucht habe hier zu recherchieren. Leider habe ich keine 100%ige Aussage gefunden, welche mir das genau beantwortet.


    Wir wollen in Richtung Ende des Jahres PV auf alle Dächer verbauen (der Rohbau mit Dach wird ca. September fertig), wir versuchen hier an die 30 kWp-Grenze zu kommen, der Platz müsste da sein. Wir würden natürlich in diesem Jahr alle Anschaffungen für die PV tätigen, die Anlage selbst wollen wir aber dann erst ab Anfang Januar anmelden um die wichtigen Sommermonate im aller letzten Jahr der festen Vergütung nicht zu verschenken. Nun habe ich nicht ganz verstanden bzw. auch nicht wirklich gefunden, was das für die Regelbesteuerung bedeutet?


    1. Kann ich dann ab Anfang 2019 ganz normal mit der Abschreibung beginnen und auch dann die Steuer auf die Anlage ziehen obwohl die Rechnungen verteilt im letzten Jahr schon gestellt und bezahlt sind? Ich meine hier gelesen zu haben, dass somit die erste Abschreibung flöten geht.
    2. Kann ich in diesem Jahr schon die Steuer ziehen und die erste Abschreibung vornehmen inkl. EÜR, auch wenn ich die Anlage erst ab z.B. dem 02.01.2019 anmelde und in Betrieb nehme? Sozusagen schon beim Finanzamt gemeldet und als Unternehmer behandelt obwohl noch kein Euro Gewinn verzeichnet wird im Jahr 2018?


    Wir möchten logischerweise nichts verschenken und die für uns beste Option wählen. Ich kann kaum verlangen, dass man mir die Rechnungen erst im Januar stellt, da es hier um ca. 30.000 Euro geht die schon ab Bau des Daches mit den Dachziegeln mit eingebauter Halterung beginnen. Sollten wir die Anlage erst 2019 bauen, dann haben wir wieder das Problem mit dem Gerüst, dass dann wieder aufgebaut oder eben länger stehen gelassen werden müsste.


    Gruß und Danke :)
    Martin

  • zu 1)
    Grundsätzlich gilt: Abzuschreiben ist von den AHK (Anschaffungs- und Herstellkosten).
    Der Zahlungszeitpunkt hat auf die AHK keinerlei Einfluss.
    Zu unterscheiden sind die Fälle
    a) Anschaffung
    b) Anschaffung mit montage
    c) Herstellung


    Letztlich wird in allen Fällen auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums abgestellt.
    Beim Regelfall "Anschaffung und Montage" (durch einen Generalunternehmer) ist das eindeutig die Abnahme des Werks.
    Kritisch wird es, wenn zuviele Einzelkomponenten gekauft und selbst montiert werden. Irgendwann kann man dann darüber streiten, ob nicht ein Fall der Herstellung vorliegt. Dann wäre mit der AfA zu beginnen, wenn die Fertigstellung (Betriebsbereitschaft; nicht "Betrieb") erfolgt ist.


    Das AfA fürs Erstjahr verloren geht..... ist nur vorstellbar, wenn sie vorsätzlich nicht vorgenommen wird.
    Versehentlich unterlassene Abschreibung hingegen ist nachholfähig.
    ("Versehntlich" wird aber bei einem Anlagevermögen dass aus einer doch sehr überschaubaren Anzahl an Wirtschaftsgütern besteht, schwer zu begründen sein. Es geht um "versehentlich" - nicht um "dämlich").


    zu 2)
    Mit "kann" hat das nichts zu tun. Keines der von Dir angesprochenen Themen ist mit einem Wahlrecht unterlegt.
    Die Vorsteuer - gerade am Jahreswechsel; gerade bei PV-Betreibern bei denen Bescheide oft ohne Vorbehaltsvermerk ergehen - ist zwingend im richtigen Jahr zu ziehen. (Der richtige Monat.. naja.. schwamm drüber).
    a) ausgeführte Leistungen = wenn die Rechnung vorliegt (und die Leistung ausgeführt ist; logisch)
    b) nicht ausgeführte Leistungen = wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet wurde
    (Werkverträge sind mit Abnahme ausgeführt; Abschlagzahlungen sind Zahlungen auf nicht ausgeführte Leistungen)


    Zur AfA.. siehe oben.


    Dein befürchtetes Problem ist somit (vermutlich) keines.

    16,92 kWp / 72 x Sharp NU-235 / Aurora Power One 12,5 + 3,0/ 0° Südabweichung / 8° Dachneigung

  • Hi kpr,


    vielen Dank für deine ausführliche Antwort.


    Wir werden das mit einem befreundeten Elektrikerbetrieb durchführen. Dabei werden wir die Ziegel aber zB über den Dachdecker besorgen bzw montieren lassen und für diese Position eine eigene Rechnung schreiben lassen. Die PV Module, Wechselrichter und das restliche Zubehör können wir uns selbst besorgen. Anschluss und Aufbau durch Elektriker machen wir entweder pauschal oder über Stunden welche dann verrechnet werden.


    Wenn mein Problem dann kein Problem ist, kann ich dann ab der Anmeldung Anfang Januar dann die Steuer aus allen Rechnungen hierfür ziehen und ab dem Jahr 2019 die Abschreibung beginnen?


    Sorry, da fehlt mir einfach die Ahnung.


    Gruß
    Martin

  • Das ist schon der Fall den ich andeutete: Man kommt in die Diskussion, ob es sich hier nicht schon um ein "hergestelltes" Wirtschaftsgut handelt.
    Du darfst nicht unterstellen, dass jeder Mitarbeiter beim FA die Zeit hat, sich mit der Frage 10 min auseinanderzusetzen.
    Und selbst wenn er die Zeit hätte.... da ist nicht sicher, dass eine korrekte Entscheidung herauskommt.
    Hinzu kommt, dass Du davon ausgehen darfst, dass ein Innendienstler beim FA keinerlei Branchenkenntnisse hat.
    Wenn Du dem schreibst "Inbetriebnahme in 2019".. dann suggeriert der "Fertigstellung in 2019"
    Du kommst dann halt in sumpfiges Gebiet; gerätst möglicherweise in Diskussionen... und nicht jede Diskussion ist es wert, sie auf dem REchtsbehelfsweg auszufechten.


    "Schöner" ist einfach eine oder einer extrem überschaubare Anzahl von Auftragsverhältnissen und in einem davon ist die Montage includiert. Dann rollst Du - selbst einem Deppen - den Teppich aus, über den er freiwillig drüber huscht.


    Wann Vorsteuerbeträge geltend zu machen sind, hatte ich oben schon erklärt.

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  • Ok, wie wäre das aber dann nun in meinem Beispiel?


    Ich kaufe von September bis November diverse Sachen für die PV. Im November schließt der Elektriker alles ab und die Anlage wäre betriebsbereit. Rechnung des Elektrikers kommt im Dezember über die gesamte Montage und Inbetriebnahme. Heißt ja dann, ich muss die Steuer im Jahr 2018 ziehen. Dann wäre ich ja aber da schon PV-Unternehmer und hätte schon eine zusätzliche Steuernummer, richtig? Oder erst wenn die Anlage im Januar ans Netz geht?


    Vielleicht kann ich ja mal im Finanzamt nachfragen. Aber da wird sich sicher wieder keiner auf irgendwas festlegen...

  • Vorsteuer ziehst du, sobald du eine Rechnung mit ausgewiesener Mwst. in den Händen hast.
    Sinnvollerweise meldet man vorher das Unternehmen beim Finanzamt an und füllt den Fragenbogen zur steuerlichen Erfassung aus.

    Komplizierte Vorgänge immer dem faulsten Mitarbeiter geben. Er wird die einfachste Lösung finden!

  • Zitat

    Dann wäre ich ja aber da schon PV-Unternehmer und hätte schon eine zusätzliche Steuernummer, richtig? Oder erst wenn die Anlage im Januar ans Netz geht?


    Die Unternehmereigenschaft i. S. §2 UStG beginnt mit den ersten auf Einnahmenerzielung gerichteten Vorbereitungshandlungen. Also spätestens (!) mit der ersten Beauftragung.

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  • Aber dann heißt es ja, dass ich für das Jahr dann trotzdem eine EÜR machen muss und die Abschreibung ab 2018 beginnt? Ich habe halt in diesem Jahr keine Einnahme.

  • Wenn Du den Sachverhalt korrekt wiedergegeben hast: Ja.

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