Abschreibung bei gebrauchter Anlage

  • Wie sieht denn eigentlich die Abschreibung beim Kauf einer gebrauchten PV-Anlage aus?


    Ich kaufe eine Anlage in 2011 für X €.
    Abschreibung (linear und Sonderabschreibung) entsprechend dem Kaufpreis, oder?
    Aber über wie viele Jahre? Gelten da auch die 20 Jahre?
    Die vom Vornutzer genutzte Abschreibung spielt für den Erwerber keine Rolle, ist dies richtig?


    Danke schon mal für die Antworten

    Servus
    Toni


    Luschenjagd aufgegeben.
    Elektrisch unterwegs mit Leaf II

  • Danke!


    Aber Abschreibungsbasis ist der Kaufpreis, oder? Und Sonderabschreibung ist (auch wenn es der Vorbesitzer schon gemacht hat) nochmals möglich?

    Servus
    Toni


    Luschenjagd aufgegeben.
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  • Bemessungsgrundlage für die AfA sind Deine Anschaffungs- und Herstellungskosten.


    Die Förderungen nach §7g sind nicht auf neue Wirtschaftsgüter beschränkt; stehen Dir also bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen zu.

    16,92 kWp / 72 x Sharp NU-235 / Aurora Power One 12,5 + 3,0/ 0° Südabweichung / 8° Dachneigung

  • Also PV-Anlage möglichst teuer kaufen :wink: , sofern der Vorbesitzer Differenz Kaufbetrag - Buchwert nicht zu sehr versteuern muss :)

    Servus
    Toni


    Luschenjagd aufgegeben.
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  • Zitat von Eisbaer

    Also PV-Anlage möglichst teuer kaufen :wink: , sofern der Vorbesitzer Differenz Kaufbetrag - Buchwert nicht zu sehr versteuern muss :)


    Oh, da zahl ich als Verkäufer einer PV-Anlage gern mal ein bissl mehr Steuern, wenn ich damit einem Käufer zu mehr Abschreibungsvolumen verhelfen kann! Ich helfe, wo ich kann :mrgreen:

  • Na ja, wenn Deine Frau Schwiegermutter den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG in Anspruch nehmen kann, besteht natürlich die Versuchung, den Kaufpreis hochzujazzen. Was der angemessene Kaufpreis ist, weiß letztlich keiner so genau. Meine Formel (die Du sicher schon kennst) ist der Versuch, den Wertverlust angemessen zwischen dem Verkäufer und dem Erwerber zu verteilen.


    Viele Grüße



    Stevie

    <p>Dr. Stefan Rode</p>
    <p>Rechtsanwalt und Steuerberater</p>

  • Klaro!


    Alles im "plausiblen Bereich", ist ja ohnehin immer meine Devise :)

    Servus
    Toni


    Luschenjagd aufgegeben.
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  • Liebe PV-Experten,


    ich habe letztes Jahr unser 5 Jahre altes Haus mit PV-Anlage erworben.
    In der Steuererklärung/EÜR habe ich den Kaufpreis (im Kaufvertrag festgehalten) der PV-Anlage über die verbleibenden 15 Jahre abgeschrieben. Der Finanzbeamte teilte mir mit, das sei nicht zulässig. Die erworbene Anlage muss wieder von vorne über 20 Jahre abgeschrieben werden. Somit kann ich weniger absetzen.


    Hier lese ich, dass ihr offensichtlich erfolgreich nur noch die Restlaufzeit der AfA abschreibt.


    Ich möchte also Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.


    Stichpunkte meiner Argumentation ggü FA: betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von PV-Anlagen 20 Jahre ab Erstinbetriebnahme. Garantierte Einspeisevergütung läuft ebenfalls nach 20 Jahren ab. Restnutzungsdauer der Anlage durch Verkauf nicht erhöht. Möchte als Restnutzungsdauer die Differenz zwischen betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer des neuen Wirtschaftsguts und der bereits abgelaufenen Nutzungsdauer ansetzen. Bitte um Begründung warum sich die Restnutzungsdauer durch den Verkauf erhöht hat.


    Gibt es Urteile, Paragraphen, Regelungen auf die ich mich in meiner Begründung beziehen kann?


    Viele Grüße,
    Sebastian

  • Hallo,

    ich würde das Thema auch gerne nochmal aufleben lassen. Wie wird der AfA Abschreibungswert bei Übernahme einer gebrauchten PV-Anlage im Rahmen eines Hauskaufs festgelegt, wenn eine Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) vorliegt?


    Baujahr: 10/2005

    Hauskauf /Übernahme: 03/2018

    Buchwert März 2018: 11.000 €

    Betriebsdauer Vorbesitzer: 12,5 Jahre

    Restdauer: 7,5 Jahre


    Ich bin bislaung auch davon ausgegangen, dass der Buchwert über die Restnutzungsdauer (7,5 Jahre) verteilt wird:

    11.000€ / 7,5 = 1466,67 €

    2018: 0,75 * 1466,67€ = 1100 €

    2019-2024: 1466,67 €

    2025: 1100 €


    Das Finanzamt sieht das aber anders. Erläuterungen vom Finanzamt:

    Die AfA für die Photovoltaikanlage wird vom anteiligen Kaufpreis in Höhe von 11.000€ bemessen (§6Abs.1 Nr.1 EStG & §7 Abs.1 Satz 1 EStG).

    Somit ergibt sich für 2018 folgende AfA: 11.000€ : 20 Jahre ND = Jährliche AfA 550€.

    2018: 550€ *9/12 = 412,50€


    Dass die Abschreibung (AfA) der PV-Anlage wieder neu beginnt, ist in meinen Augen unzumutbar, da die PV-Anlage keine weitere 20 Jahre laufen wird. Was ist rechtlich denn richtig?