Finanzamtsichere Stromabrechnung einer PV-Beteiligungsanlage

  • Stromabrechnung einer PV-Beteiligungsanlage - Unternehmereigenschaft


    30 Investoren wurde eine Investition in eine PV-Beteiligungsanlage angeboten. Die PV Anlagen sind eigene und unabhängige Wirtschaftgüter. Jeder Investor ist Unternehmer (Vorsteuerabzugsberechtigung) und hat den IAB genutzt. Die Investoren haben gemeinsames Nutzungsrecht an einem Trafo und einer Übergabestation.


    Die PV-Anlage speist derzeit 100% des erzeugten Stroms nach EEG ins öffentliche Netz ein. Die Anlage hat einen geeichten Einspeisezähler nach dem der Netzbetreiber abrechnet.


    Der Betriebsführer hat nun die Aufgabe den gesamten eingespeisten und gemessenen Strom auf die einzelnen Wechselrichter (Investoren) zu verteilen. In der ersten Jahresabrechnung hat der Betriebsführer die Gesamtmenge Strom nach der Kapazität der Wechselrichter verteilt und nimmt damit an, das alle Wechselrichter im Durchschnitt den gleichen Stromertrag pro Jahr erzeugt haben. Die PV Anlage hat aber Ost/West-Dächer, Süddächer und Nord/Süddächer, zudem hatten einige Wechselrichter längere Ausfallzeiten, so das diese Annahme anfechtbar ist.


    Ich befürchte, das das Finanzamt die Beteiligung nun in eine Kommandit-Beteiligung umwidmet, da der Betriebsführer jedem Investor den gleichen Stromertrag zuordnet und wir damit die Unternehmereigenschaft nicht mehr nachweisen können.


    Hat jemand Erfahrung und einen Präsenzfall, in dem das Finanzamt die Stromverteilung auf Basis der installierten Wechselrichterkapazität akzeptiert?


    Ich kenne aus anderen Fällen die Forderung des Finanzamtes, das die Stromproduktion jedem einzelnen Wechselrichter eindeutig zuordnet werden muß. Dazu kann der Zähler am Wechselrichter oder ein separater Zähler am Wechselrichter herausgezogen werden.

  • Puh... klassisches Beispiel für eine verfehlte oder unterlassene strategische Steuerplanung zu Beginn des Projekts.
    Da wo ihr "wischi-waschi-wuschi" gespielt habt, hätte ein guter Berater gesagt: Hier kommt mir ein Vertrag auf den Tisch - und dann wird später nicht diskutiert sondern gelesen. Esotherische )nterpretationen eines konkludent geschlossenen Gesellschaftsvertrag bleiben einem auch erspart. Das artet nämlich ganz schnell in Lotterie aus.


    Die Kunst wird hier sein (hier im Forum; aber auch beim Finanzamt) die Anlage unter steuerlichen Aspekten, frei von Emotionen und rein objektiv zu qualifzieren.
    Spannende Fragen dabei: Wem gehört was? Zivilrechtlich... und wirtschaftlich (steuerliche Zuordnung)
    Wo haben wir fremdes Vermögen Dritter (Trafostation?), wo Gesamthandsvermögen? wo Sonderbetriebsvermögen.


    Die Messtechnik bringe ich erstmal in Verbindung mit der Verpflichtung aller steuerlich relevanten Tatsachen aufzuzeichnen. Ich denke an §90 AO und §144 AO. Wenn man weiter sucht, wird man noch mehr REchtsgrundlagen finden.
    Die Folge ist hier zunächst einmal (zunächst!), dass der Weg zur Schätzung eröffnet ist (§162 AO).
    Wenn es dabei bliebe, wäre die lineare Verteilung nach dem Verhältnis der Nennleistung einer einzelnen Anlage zur Nennleistung aller Anlagen naheliegend, Ebenso naheliegend, wie es dann zur Berücksichtigung von irgendwelchen objektiv erkennbaren Umständen irgendwelche Zu- und Abschläge braucht.


    Hier kann ich ahnen (aber nicht wissen; dazu fehlen einfach viel zu viele Detailinformationen), dass die fehlende Messtechnik eben auch NICHT als fehlende Messtechnik, sondern als Indiz für ein insgesamt gesamthänderisches Auftreten ist.
    Das genau wäre der Dreh- und Angelpunkt. Genau da hätte ich vorher für Klarheit gesorgt..... weil man sich an fünf Fingern abzählen kann, dass es genau an der Stelle reinregnen könnte.


    Ich kann mich durchaus dafür erwärmen, dass hier insgesamt eine GbR gegründet wurde. Wenn jemand wirklich "Unternehmer" wäre, würde er vielleicht auf vieles verzichten, nicht aber auf eine Möglichkeit zur exakten Feststellung seines Vergütungsanspruchs. Man kann (KANN) das durchaus so auslegen. Natürlich mit erheblichen Folgen auf den in Anspruch genommenen IAB.
    (Das es Gründe gibt, die für irgendwas anderes sprechen.... bleibt völlig unbestritten. Aber warum zum Teufel wurde an der Stelle..... genau da wo doch logisch ist, dass WENN das FA angreift.... dann wohl dort..... so geschlampt.
    Man muss hier dem Unternehmer (der GEsamthand) keine Dummheit und Unerfahrenheit unterstellen. Selbstverständlich darf das FA ein zielgerichtetes Handeln unterstellen.


    Kommanditbeteiligung scheidet aus, weil man wohl den Komplementär verlosen müsste.
    OHG dto. . Aber mit einer GbR kommt man argumentativ gut hin.


    Das wird ein lustiges A###gef##ke mit dem FA. Oder kann es werden.
    Alles weitere..... wird vermutlich eher den Rahmen der Möglichkeiten eines Forums sprengen..... und im Zweifel der Hilfeleistung eines Berufsangehörigen erfordern. Vielleicht fällt bei sichtung von Unterlagen ja auch noch irgendwas ins Auge. Oder es gibt doch irgendwo ein Fetzerl Papier... aus dem man was brauchbares herbeibeten kann.

    16,92 kWp / 72 x Sharp NU-235 / Aurora Power One 12,5 + 3,0/ 0° Südabweichung / 8° Dachneigung

  • Halt... STop.... retour.


    Bin jetzt 4 x beim Schreiben unterbrochen worden. Irgendwann hab ich dann eine Sache komplett vergessen. Will versuchen das zu retten:


    Hier fehlt viel zu viel an Informationen für eine konkrete Einschätzung. (Deswegen ist es auch hinten runter gefallen).
    Dennoch: Ich würde mal etliche Zeit darauf verwenden, zu überlegen, was gegen eine Aufteilung im Verhältnis der Messwerte der einzelnen Wechselrichter spricht. .


    Wenn das FA nicht auf Krawall gebürstet ist, und es wirklich nur um die Erbsen geht.... dürfte das die schnelle Lösung sein.
    Fraglich ist halt: Sind die wirklich bei der hinterletzten Detailfrage beim Käsekästchen-Ausfüll-Wettbewerb...... oder macht sich da jemand längst sehr grundlegende Gedanken, ob er den IAB torpedieren will.


    Einschätzung anhand der gegebenen Informationen völlig unmöglich.

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  • Hallo kpr,
    Vielen Dank zunächst für die Einschätzung. Die Verträge zur Betriebsführung und Abrechnung sind unzweideutig, es mangelt nur an der vertragskonformen Umsetzung durch den Betriebsführer. Leider droht das Risiko, das er die Investoren (wissentlich oder unwissentlich) in die diese defacto - Sozialisierung (GBR, KG, ..) führt. Die meisten Investoren haben das Risiko noch nicht erkannt, so daß sich noch keiner richtig rührt.

  • Hallo kwschroeder,


    darf ich mal fragen, wer die EEG-Vergütung vom Netzbetreiber ausgezahlt bekommt?


    Mich würde wundern, wenn der Netzbetreiber ohne eindeutig zuzuordnende Zähler die Vergütung auszahlt. Aus der Beschreibung habe ich es auch so verstanden, dass "der Betriebsfüher" die Vergütung für die Gesamtanlage ausbezahlt bekommt und diese dann anschließend anhand der WR-Leistung auf die Investoren aufteilt.

    Viele Grüße

    Bento


    Auch an Tagen, an denen der Himmel grau ist, ist die Sonne nie ganz verschwunden.
    (Arnaud Desjardins)


  • Inhaltlich bin ich da nicht unbedingt bei Dir.


    Wäre interessant zu erfahren, um welche Beträge es hier geht.
    Wenn X Leute die "jeder für sich" den IAB geltend machen, in Summe auf keinen höheren Abzugsbetrag kommen, als die X-Leute GbR..... dann stimme ich Dir zu: Kein A#### kümmert sich darum. Viel Arbeit - nix zu verdienen.
    Aber das scheint ja hier nach was anderem zu riechen. Scheint. riechen. Nix genaues ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht.


    "Unternehmer"... der heißt so, weil er was unternimmt. "Selbständig"... das kommt von "selbst" und "ständig".
    Ich weiß... viele stöhnen jetzt "Buch der Sprüche". Mag sein. Aber es steckt halt auch Wahrheit drin. Ich kenne keinen Selbständigen und keinen Unternehmer, der mit einem Dritten einen eindeutigen Vertrag hat, und es einfach hinnimmt, wenn der Dritte seinen Pflichten nicht nachkommt. Schon gar nicht, wenn dabei das eigene Vermögen gefährdet wird.
    Da darf man ruhig mal unterstellen, dass der in einem Dokument eindeutig niedergelegte Vertrag wohl konkludent von den Vertragsparteien geändert wurde.
    Regelung, die die Schriftform vorschreiben, sind hier leider das Papier und die Tinte nicht wert. Oder höchstens halb.


    Wer Hü regelt und Hott macht.... muss sich halt schon vom FA vorhalten lassen, dass der Vertrag nicht so wirklich ernstlich gemeint war.


    Im übrigen... ich bin so absolut kein EEG'ler.... aber @Bento's Gedankengang kann ich irgendwie gut nachvollziehen; mit der entsprechenden Auswirkung auf die steuerliche Seite.

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  • Zitat von Bento

    Hallo kwschroeder,


    darf ich mal fragen, wer die EEG-Vergütung vom Netzbetreiber ausgezahlt bekommt?


    Mich würde wundern, wenn der Netzbetreiber ohne eindeutig zuzuordnende Zähler die Vergütung auszahlt. Aus der Beschreibung habe ich es auch so verstanden, dass "der Betriebsfüher" die Vergütung für die Gesamtanlage ausbezahlt bekommt und diese dann anschließend anhand der WR-Leistung auf die Investoren aufteilt.


    Hallo Bento,
    das Verständnis ist nahezu richtig. Der Betriebsführer bekommt die Vergütung der Gesamtanlage vom Netzbetreiber ausbezahlt und soll dann die Vergütung der jeweiligen Produktion (!) der Wechselrichter entsprechend den Einzelanlagen zuordnen.


    Die Leistung der Wechselrichter ist explizit kein zugelassener Verteilungsschlüssel.

  • Ah..du lebst noch :wink:


    Vorab: ich kann nur Vermutungen, da hier niemand deine Verträge kennt.
    Ich würde allerdings meinen, dass hier sehrwohl eine Einzelunternehmertätigkeit vorliegen kann. Du betreibst eine eigene PV-(Teil-)Anlage und generierst damit Einnahmen durch Stromverkauf, die dir von der Betriebsführung der Gesamt-PV-Anlage nach einem vertraglich vereinbarten Schlüssel überwiesen werden. Steuerlich sehe ich da zunächst noch nicht das Problem.
    Allerdings wärst du damit nicht offiziell der "Betreiber" deiner (Teil-)Anlage, denn die EEG-Vergütung bekommt ja nach deiner Aussage der Betriebsführer, also die Firma XYZ ausgezahlt. Oder noch konkreter: Auf der Gutschrift vom Netzbetreiber müsste demnach als Adressat "Firma XYZ" stehen. Die wären damit auch Betreiber der Gesamtanlage.
    Wenn Firma XYZ mal pleite gehen sollte, hättest du unter Umständen ein Problem, denn du bist offensichtlich - zumindest momentan - nicht direkt anspruchberechtigt bzgl. der EEG-Vergütung. Da sollte aber auch eine Nachfolgelösung nicht das Problem sein. Nur wegen eventueller Zahlungsrückstände müsstest du dich dann in die Gläubigerliste eintragen lassen.


    Sicherer und gerechter wäre es bestimmt gewesen, wenn jeder Einzelbetreiber seinen eigenen geeichten Einspeisezähler gehabt hätte und direkt mit dem VNB abgerechnet hätte. Ich könnte mir nur vorstellen, dass es dabei u.U. Probleme mit der Höhe der einzelnen EEG-Vergütungen geben könnte, wenn der VNB nicht jeden einzelnen Betreiber mit der gleichen Mischvergütung der Gesamtanlage bedenken möchte.

    Viele Grüße

    Bento


    Auch an Tagen, an denen der Himmel grau ist, ist die Sonne nie ganz verschwunden.
    (Arnaud Desjardins)


  • Hallo Bento, danke für die Antwort. Selbstverständlich lebe ich noch. Ein paar Jahre sollen es auch noch werden.
    Ich habe mehrere PV Anlagen in verschiedenen Parks und alle werden nach ihrer individuelle Leistung / Jahresproduktion abgerechnet. Andere PV Parks, die ich für einen Kauf analysiert habe, werden ebenfalls individuell nach ihrer Jahresproduktion abgerechnet. Im beschriebenen Fall ist uns vertraglich auch die individuelle Abrechnung zugesichert worden.


    Die Realität sieht leider anders aus; dazu aber mehr im Parallel-Chat.


    Hier, in diesem Fall, will uns der Betriebsführer eine Abrechnung nach Verteilungsschlüssel "verkaufen". Diese "Verteilungsschlüsselpraxis" ist gerade erst in 2017 vom Finanzamt HH abgelehnt worden. Konsequenz ist der Verlust der Unternehmeneigenschaft mit all seinen Folgeschritten.


    Hilfreich wäre somit eine FA- oder Finanzgerichtsentscheidung, in der die Verteilung der Jahresproduktion nach installierter WR bestätigt würde.


    Grüsse
    kws

  • Zitat von kwschroeder

    Diese "Verteilungsschlüsselpraxis" ist gerade erst in 2017 vom Finanzamt HH abgelehnt worden. Konsequenz ist der Verlust der Unternehmeneigenschaft mit all seinen Folgeschritten.


    Ich habe jetzt keine Lust zu suchen. Kannst du das "Urteil" bzw. die Entscheidung hier mal einstellen?


    Selbst der popelige GbR-Gesellschafter muss "Einnahmen aus Gewerbebetrieb" versteuern und diese werden i.d.R. nach den Verhältnis der Einlage berechnet.

    Viele Grüße

    Bento


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    (Arnaud Desjardins)