Westnetz schreibt:
ZitatAb dem 01.01.2018 führt eine Leistungserhöhung von Bestandsanlagen zur EEG-Umlagepflicht. Die Inanspruchnahme der verminderten EEG-Umlage ist bei Einhaltung der Voraussetzungen des § 61 EEG 2017 möglich
.
Ich habe jetzt noch nicht verstanden, ob bei meiner geplanten Erhöhung von 7,7 kWp auf 8,7 kWp die Umlage zu zahlen ist. Wenn ich §61a richtig verstehe:
ZitatDer Anspruch nach § 61 Absatz 1 entfällt bei Eigenversorgungen,
....
4. wenn Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt erzeugt wird, für höchstens 10 Megawattstunden selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr; dies gilt ab der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres; § 24 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
bin ich doch nicht betroffen, oder?
Bevor jetzt einer fragt, warum für 1 kWp so ein Aufwand: Ich werde die beiden DF rausschmeißen (müssen) und anstatt neue zu setzen, mache ich hier das Dach zu und halte mir die Möglichkeit offen, bei einem Ausfall einer meiner WR mir dann einen 8 kVA WR zuzulegen. Durch einfaches Umstecken könnte ich so einen 24 String und mit 4 Modulen zusätzlich auch einen annehmbaren 18-er String realisieren.
Sollte ich aber dann in den Genuss kommen EEG-Umlage zu bezahlen, rechnet sich das womöglich erst gar nicht.