EEG Umlage bei Erweiterung

  • Westnetz schreibt:

    Zitat

    Ab dem 01.01.2018 führt eine Leistungserhöhung von Bestandsanlagen zur EEG-Umlagepflicht. Die Inanspruchnahme der verminderten EEG-Umlage ist bei Einhaltung der Voraussetzungen des § 61 EEG 2017 möglich

    .
    Ich habe jetzt noch nicht verstanden, ob bei meiner geplanten Erhöhung von 7,7 kWp auf 8,7 kWp die Umlage zu zahlen ist. Wenn ich §61a richtig verstehe:

    Zitat

    Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 entfällt bei Eigenversorgungen,
    ....
    4. wenn Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt erzeugt wird, für höchstens 10 Megawattstunden selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr; dies gilt ab der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres; § 24 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.


    bin ich doch nicht betroffen, oder?


    Bevor jetzt einer fragt, warum für 1 kWp so ein Aufwand: Ich werde die beiden DF rausschmeißen (müssen) und anstatt neue zu setzen, mache ich hier das Dach zu und halte mir die Möglichkeit offen, bei einem Ausfall einer meiner WR mir dann einen 8 kVA WR zuzulegen. Durch einfaches Umstecken könnte ich so einen 24 String und mit 4 Modulen zusätzlich auch einen annehmbaren 18-er String realisieren.
    Sollte ich aber dann in den Genuss kommen EEG-Umlage zu bezahlen, rechnet sich das womöglich erst gar nicht.

  • Das wäre in dem Fall natürlich eine Alternative...habe ich noch gar nicht dran gedacht. :oops:
    Aber wenn es so einfach geht, wäre doch die Änderung der Gesetzeslage ab 01.01.2018 für´n Popo, wenn Sie mich denn dann betreffen sollte?

  • Ich befürchte das ist tricky, bin mir da aber noch nicht ganz sicher.
    Nach EEG ist jedes Modul eine Anlage, ungeschickt, ist aber halt mal jetzt ausdrücklich so geregelt. Wenn du nun ein Modul durch ein leistungsstärkeres ersetzt, z.B. weil es defekt ist und du das "alte Zeug" nicht mehr bekommst, behälst du zwar (bis zur ursprünglichen Leistung) die Vergütung, aber nicht mehr die Befreiung von der Umlagepflicht. Wenn dem so ist, hat der Gesetzgeber da einen ordentlichen Bock geschossen.
    So lang du, wie zitiert, insgesamt (Regeln für die Zusammenfassung von Anlagen beachten) unter 10kWp bist, hast du Glück, sonst fällt EEG-Umlage an 8)


    Bei PV gibt es also das was da "Erweierung" genannt wird quasi nicht, weil es da fast immer Neuanlagen sind, was die Leute Erweiterung nennen (da außerhalb der Jahresfrist). Das ist eher für die anderen Anlagen wichtig, die meistens ja komplett ersetzt werden.
    edit: bis 31.12.2017 konnte man noch 30% erweitern, ohne den Bestandsschutz zu verlieren, das ist aber ersatzlos ausgelaufen.
    Ich bin der Meinung ein Bestandsschutz ist besser als die oben genannte 10kWp-Regel, da Bestandsschutz derzeit noch zeitlich unbegrenzt gilt und nicht nur 20 Jahre.

  • Zitat von alterego

    edit: bis 31.12.2017 konnte man noch 30% erweitern, ohne den Bestandsschutz zu verlieren, das ist aber ersatzlos ausgelaufen.


    Ja, das schreibt Westnetz ja auch, deshalb bin ich ja so unsicher. Wenn der Anspruch des VNB auf Verlangen der EEG-Umlage wegen $61a, Abs. 4 entfällt, verstehe ich die Änderung nicht - da sich in meinem Fall ja nichts ändern würde.


    Zitat von alterego

    Ich bin der Meinung ein Bestandsschutz ist besser als die oben genannte 10kWp-Regel, da Bestandsschutz derzeit noch zeitlich unbegrenzt gilt und nicht nur 20 Jahre.


    Jepp und wegen 4 Modulen und einer besseren Verstringung möchte ich dies natürlich nicht so einfach aufs Spiel setzen.

  • Wie jodl schon schrieb, machst du ja keine Erweiterung sondern es ist nach EEG schlicht eine neue Anlage.
    Wie geschrieben ist diese Regel im Wesentlichen für die anderen Anlagetypen wichtig, das EEG gilt ja nicht nur für PV und diese konkrete Regel gilt insbesondere auch für Nicht-EE-Anlagen (meist KWK in der Industrie, aber auch, wenn aus z.B. einem Kohlekraftwerk Strom intern verwendet wird, der nicht unter Kraftwerkseigenverbrauch fällt, z.B. für die Werkskantine - da ahnt man dann, auf wessen Mist diese Regelung gewachsen ist) die der Eigenversorgung dienen.

  • Zitat von hgause

    Hirn an, Neuanlage rein... :danke:


    Jetzt, wo ich mich etwas mehr damit beschäftige stellt sich mir die Frage, wie ich denn der Leistungsreduzierung am Netzverknüpfungspunkt begegne? Wird das dann prozentual der Gesamtanlage eingestellt? Also bei 1 kWp zusätzlich zu den vorhandenen 7,71 kWp, dann 7,71 kWp + 1 kWp x 70% = 8,41 kWp? Das würde aber alleine schon durch einen 8 kVA WR umgesetzt. 8)
    Es kommt aber dann noch die Bereitstellung der Blindleistung, die ja vom WR abhängt. Wie würde das denn dann umgesetzt werden (müssen)?

  • Zitat von hgause

    Jetzt, wo ich mich etwas mehr damit beschäftige stellt sich mir die Frage, wie ich denn der Leistungsreduzierung am Netzverknüpfungspunkt begegne? Wird das dann prozentual der Gesamtanlage eingestellt?


    Habe mal versucht, mich selbst schlau zu machen und glaube verstanden zu haben, dass bei einer Erweiterung die Blindleistung auf die ganze Anlage anzuwenden ist....also eher wieder ein Argument für Meldung einer Neuanlage...

  • die 70 % Reduzierung gibts seit dem EEG 2012 (?)
    das heißt, deine bestehende Anlage hat keine Einschränkungen
    und deine neue Anlage darf nur max. 70 % ihrer Nennleistung einspeisen


    am Netzverknüpfungspunkt dürfen also maximal (100 % der alten Anlage) + (70 % der neuen Anlage) anliegen