E.ON: Stromverbrauch Wechselrichter zusätzliche Grundgebühr

  • Mod-Edit: Wichtige Informationen zur Verweigerung der Zahlungen auch in folgendem Thema:


    http://www.photovoltaikforum.c…-photovoltaik-t85040.html


    Hallo zusammen,


    ich betreibe seit Ende 2011 eine Photovoltaik-Anlage (10,26KWp, 3 Strings, Wechselrichter SMA Tripower 10000) und speise komplett ein (also kein Eigenverbrauch). Der Einspeisezähler ist ein elektronischer, der in 5sec takt zw. dem Wert 2,8kWh (war schon von Anfang an so) und dem kWh-Wert hin und her schaltet, der von der Photovoltaik-Anlage erwirtschaftet wurde.


    Jetzt habe ich von E.ON eine Rechnung erhalten mit Verweis auf den Einspeisezähler in Höhe von 91,13€ für den Zeitraum 16.12.2011-31.12.2012. Aus der Rechnung geht hervor, dass der Betrag anscheinend komplett aus der Grundgebühr (88,47€ pro Jahr) besteht.


    Nach Anfrage bei E.ON was das eigentlich ist wurde mit per Mail mitgeteilt, dass der Wechselrichter zum Betrieb eine geringe Menge Strom benötigt, die von E.ON bezogen wird. Und damit fällt die Grundgebühr an.


    Laut Datenblatt zieht der Wechselrichter 1W und das nur Nachts. Nach meinen Berechungen sollten demnach pro Jahr nicht mehr als 4,3kWh an Energieverbrauch zusammen kommen. Und dafür soll ich über 88€Grundgebühr zahlen? Davon abgesehen scheint dieser Verbrauch nirgendwo gemessen zu werden.


    Meine Frgen nun an Euch:


    1) Ist der Sachverhalt so wie E.ON es darstellt korrekt?
    2) Zieht der Wechselrichter wirklich Strom aus dem Netz?
    3) Müßt Ihr auch eine Grundgebühr zahlen?
    4) Wenn der Wechselrichter Strom zieht... wo wird dieser gemessen? Am Einspeisezähler sehe ich keinen Wert, der langsam, aber kontinuierlich steigt?


    Im voraus schon mal Danke für die Antworten.


    Gruß
    Christoph

  • bitte die Suchfunktion benutzen, dieses Thema wurde schon mehrfach behandelt :!:


    bei Anlagen bis 30 kWp ist eine Erfassung des Bezugs nicht notwendig
    --> den Netzbetreiber auffordern, daß er seinen Zweirichtungszähler ausbaut, und einen eigenen geeichten Zähler ohne Rücklaufsperre von einem zugelassenen Installationsbetrieb einbauen lassen.
    Den Zählerwechsel dem Netzbetreiber mit dem dafür vorgesehenen Formblatt mitteilen, und den ausgebauten Zweirichtungszähler zur Abholung bereithalten.
    Solange der Zweirichtungszähler eingebaut ist, gibt es eine Zählernummer, eine Zählstelle, ein Vertragskonto, und somit auch eine Rechnung

  • Aus vielen Netzgebieten (z.B. Schleswig Holstein Netz AG, EON Hanse, EON EDIS, EON Westfalen/Weser u.a.) werden uns seit Ende letzten Jahres Problem bei der Abrechnung des geringfügigen Standby-Stroms von Solar-Wechselrichtern gemeldet.


    Anlagenbetreibern werden aufgefordert, für die exakte Erfassung und Abrechnung des Standby-Wechselrichterstroms nunmehr bis zu 12 €/Monat an Grundgebühren zzgl. Arbeitspreise entrichten zu müssen. Diese Forderungen stehen unserer Meinung in einem eindeutigen Missverhältnis zur Leistung: Der Solar-Wechselrichter verbraucht im Standby bei Hausdachanlagen (bis 30 kW) in der Regel nur 0-10 kWh pro Jahr Strom!


    Die neuen Abrechnungspreise seien - so die Netzbetreiber - mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) abgesprochen und entsprächen den sonst üblichen Entgelten für Spannung- und Frequenzhaltung im Netz sowie sonstigen Leistungen. Auf telefonische Rückfrage teilte uns die BNetzA allerdings bereits im Dezember 2012 mit, dass sie einer solchen Preisgestaltung bei der Abrechnung des Standby-Stroms bisher NICHT offiziell zugestimmt hätte, dies aber auf Grund zahlreicher Anfragen überprüfen wolle. Bei der BNetzA beschäftige sich derzeit die Beschlusskammer 6 mit dieser Angelegenheit, so die Antwort.


    Betrachtet man die zulässigen Verkehrsfehlergrenzen nach EichO (z.B. 7 % bei MID-Zählern der Klasse A) und die Zähler-Standby-Ströme (ca. 6 W bei elektronischen 3 Phasen Zählern), stellt sich zudem die Frage der Sinnhaftigkeit einer getrennten Zähleinrichtung. Die Clearingstelle EEG bot bereits im Beitrag http://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/1982 an, den Wechselrichter-Standby-Strom bei Anlagen bis 30 kWp vereinfacht durch rücklaufende Netzeinspeisezähler zu zählen. Dieser Empfehlung entsprechen noch heute zahlreiche Netzbetreiber.


    In der letzten Woche erreichte uns nun die Information, dass sich die Schlichtungsstelle Energie (http://www.schlichtungsstelle-energie.de) einem solchen Streitfall angenommen hätte. Wie bald eine Empfehlung in dieser Sache vorgelegt wird und ob diese hilfreich ist, können wir nicht einschätzen.


    Sofern die Anlagenbetreiber der Abrechnung der Netzbetreiber widersprechen, bleibt ihnen nur, Zahlungsforderungen unter Vorbehalt zu begleichen. Bei genereller Zahlungsverweigerung wurden bereits Inkassobüros von Netzbetreibern beauftragt (die wiederum teilweise ihre Mitarbeit verweigerten).


    Wenn der Netzbetreiber die Abnahme und Vergütung des Solarstroms nach EEG verweigert, kann sich der Anlagenbetreiber an die Clearingstelle EEG wenden.


    Soweit der derzeitige Stand der Dinge. Wir bleiben weiter an der Sache dran.

    Viele Grüße,
    Susanne Jung


    Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV)
    Frère-Roger-Str. 8-10, 52062 Aachen
    zentrale@sfv.de, http://www.sfv.de
    Tel.: 0241-511616, Fax: 0241-535786
    tel. Beratung von 8.30 - 12.30 Uhr

  • Danke für die Info. Habe inzwischen selbst einen anderen Thread dazu gefunden. Der Netzbetreiber und der Versorger sind beide E.ON. Und der Zähler wurde von einem von E.ON beauftragten Installationsbetrieb eingebaut. Ohne Hinweis darauf dass es ein Zweirichtungszähler ist mit den entsprechenden Folgen.


    Gruß
    Christoph

  • Hab das selbe Problem. Paradoxerweise haben meine SMA4000TL aus 2008 überhaupt keinen Eigenbedarf. Zumindest ist am Zähler nix messbar.
    Hab die Eon-edis mittlerweile mehrfach angeschrieben und eine Modifikation/ Austausch des el. Zweirichtungszählers gefordert.
    Eon-edis-Netze hat es bisher nicht mal nötig mir zu antworten.
    Vor 2 Wochen hab ich in einem Einschreiben angedroht einen eigenen Zähler montieren zu lassen. Derzeit immer noch keine Antwort. Ich meine Eon will 96 Euro Grundgebühr von mir, sollen Sie es doch einklagen.
    Ich bin erstaunt, das sich die Schlichtungsstelle Energie dem Thema annehmen soll, da doch die allermeisten PV-Anlagen gewerblich angemeldet sind!?
    Bin im Moment am überlegen was passieren könnte, wenn ich den Mietzähler -nach allerletzter Aufforderung- abklemmen lasse und einen Eigenen anbauen lasse.


    Grüße
    Koeriser

    8,5kwp mit 50 solarfun Modulen aus 2008 mit 2x SMA Sonny Boy 4000tl Volleinspeisung. Bisher ohne irgendeinen Ausfall.


    12x 290wp an Victron mppt250/60 und 6x290wp an Victron 150/35 beide an multiplus2 5000 Gx mit Gebrauchten 16x Exide A612 Gel. Läuft seit Ende 18 .

  • es könnte passieren daß dein Netzbetreiber die Zahlung einstellt
    dann schreibst du halt Rechnungen über die eingespeiste Energie, mahnst und klagst


    das mit der allerletzten Fristsetzung etc. ist alles nicht nötig, einmal richtig und Ende
    alles weitere bringt nichts außer daß du noch ein paar Wochen länger diese Grundgebühr zahlen musst
    halt uns auf dem Laufenden, wie die Sache ausgeht

  • Habe heute eine Antwort von Eon edis-Netze erhalten, die sich auf mein erstes Schreiben von Mitte Februar bezieht. Da steht nur drin, dass der liebe Netzbétreiber leider durch das EnWG und die Bundesnetzagentur(!?) gezwungen wird auch Kleinstbezüge von Strom über die Grundversorgung abzurechnen...Typisches Verwaltungsgeschwafel ohne irgendeinen direkten Bezug zu nennen. Die Kollegen dort scheinen ein bisschen überfordert.
    Fakt ist trotzdem, dass der Zweirichtubngszähler von Eon EdisNetze in 2011 (meine Anlage ist von 2008) ohne jede gesetzliche Notwendigkeit eigenmächtig getauscht wurde und wir diesen Quatsch nun teuer bezahlen sollen.
    Ich würde die Klagerei eigentlich vermeiden wollen, solche Dinge können sich monatelang hinziehen. Könnte ja sein, dass eon edis sich besinnt und an die Empfehlungen der Clearingstelle von 2012 hält.Und bis dahin muss eon edis Vertrieb ja die Bezugsgrundgebühr bei mir einklagen.

    8,5kwp mit 50 solarfun Modulen aus 2008 mit 2x SMA Sonny Boy 4000tl Volleinspeisung. Bisher ohne irgendeinen Ausfall.


    12x 290wp an Victron mppt250/60 und 6x290wp an Victron 150/35 beide an multiplus2 5000 Gx mit Gebrauchten 16x Exide A612 Gel. Läuft seit Ende 18 .

  • Hallo Leidensgenossen,


    bei mir das gleiche Spiel. Den 10 € im Monat hab ich jetzt widersprochen und einen Zählertausch angedroht.


    Bei einem telefonischen Gespräch hat mir die nette Dame erklärt dass sie Probleme mit dem Modems an 6400 Anlagen hätten und jetzt per "Fuß" ablesen müssten. Ich bekomme derzeit auch nur Abschläge.
    Noch nicht einmal eine Info darüber habe ich im Vorfeld erhalten! :cry:


    Schönen abend noch......


    Kollo100

    Der Kampf gegen das CO2 geht weiter........

  • Hallo Leute,
    bei mir läuft das selbe Spiel ab, meine Anlage ist von 2008 und erweitert in 2009. 2011 wurde dann der Eintarifzähler ohne Rücklaufsperre ausgebaut und ein elektronischer Zweitarifzähler eingebaut (auf Initiative EON). Habe jetzt auch schon 2 mal Widerspruch eingelegt, auf den 2. hab ich noch keine Antwort. Habe auch schon Rücksprache mit dem Justitiar der "Photon", gehalten, er gab folgenden Rat: Wir sollten uns auf die VDEW-Richtlinie „Eigenerzeugungsanlagen im Niederspannungsnetz“ beziehen, wo es auf S.66 heisst, dass bei Anlagen bis 10 kWp ein saldierender Zähler für beide Energierichtungen zulässig ist. In der neuen Richtlinie VD-AR-N 4105 ist eindeutig geregelt, dass alle Altanlagen Bestandsschutz haben. Außerdem hat sich der SFV mit der Problematik beschäftigt, dort heisst es in der letzten Rundmail:


    "sfv] 10.4.2013
    1. Abrechnung von minimalen Strombezügen von Einspeisungsanlagen
    Von Rechtsanwalt Dr. Patrick Schweisthal


    Der Einbau von Zweirichtungszählern bei Fotovoltaikanlagen ohne weitere
    angeschlossene Verbraucher führt bei einigen Netzbetreibern und
    Anlagenbetreibern zu Irritationen bei der Abrechnung der meist minimalen
    Strombezüge.


    Diese minimalen Strombezüge stehen ausschließlich mit dem Erhalt der
    Einspeisungsbereitschaft im notwendigen Zusammenhang und sind somit vor
    dem Hintergrund der Anschluss- und Abnahmeverpflichtung des
    Netzbetreibers nach §§ 5; 8 EEG von diesem selbst bereitzustellen.
    Als Abrechnungspreis für diesen minimalen Strombezug bietet sich an, die
    BDEW-Tabelle (siehe
    http://www.bdew.de/internet.ns…r-Mindermengen-Abrechnung) für
    die Abrechnung von Mehr- und Mindermengen im Verhältnis von
    Netzbetreiber und Stromlieferanten anzuwenden, auf die häufig in den
    Preisblättern der Netzbetreiber verwiesen wird.
    Für Abrechnungen auf den 31. Dezember 2012 ergibt sich hieraus z.B. ein
    Abrechnungspreis von 0,0467 € /kWh, den der Netzbetreiber von der
    Einspeisungsgutschrift absetzen kann. Da der Betreiber hier auch nicht
    als Letztverbraucher anzusehen ist, fallen hier auch keine zusätzlichen
    Posten wie EEG-Umlage, Konzessionsabgabe, Netznutzungsentgelt und
    Stromsteuer an.
    Der Betreiber sollte daher eine Einstufung seines minimalen Strombezugs
    in den Tarif der Grundversorgung nicht hinnehmen und auch nicht einer
    Aufforderung des Netzbetreibers zur Benennung eines anderen Lieferanten
    Folge leisten, sondern die Angelegenheit wenn nötig gerichtlich klären
    lassen."


    Ich denke , wir haben gute Karten um gegen diese Geldschneiderei anzukämpfen, notfalls wird der Zweirichtungszähler einfach (nach Fristsetzung) ausgebaut und durch einen Eintarifzähler ersetzt wie von jodl schon mehrfach beschrieben.
    Sonnige Grüße aus M-V