PV Anlage und Finanzamt - was kommt steuerrechtlich auf mich zu?



Muss das Finanzamt eigentlich involviert werden?

Ganz am Anfang stellt sich natürlich die Frage was haben eine neue PV Anlage und das Finanzamt eigentlich miteinander zu tun. Kann ich nicht ganz einfach darauf verzichten die Anlage zu melden ohne, dass es steuerrechtliche Folgen hat? Naja, so einfach geht’s dann leider nicht. Also wann muss die PV Anlage gemeldet werden? Grundsätzlich immer dann wenn wir etwas verkaufen und Geld dafür bekommen. Das passiert in dem Moment wenn wir unseren selbst produzierten Strom ins Netz einspeisen und diesen vergütet bekommen. Die Menge spielt dabei vorerst auch mal keine Rolle. Einzige Ausnahmen sind Inselanlagen, wo der gesamte Strom nur für den privaten Zweck verwendet wird und davon nichts ins Netz gespeist oder verkauft wird.

Wenn wir nun aber zumindest einen Teil der erzeugten Energie einspeisen, besteht auch die Pflicht dies dem Finanzamt selbstständig zu melden.

Haben wir es erstmal beim Finanzamt gemeldet, stellt sich die Frage was denn nun eigentlich versteuert wird. Hier gibt es grundsätzlich zwei Bereiche: Die Umsatzsteuer und die Ertragsteuer. Vereinfacht gesagt versteuert die Umsatzsteuer den Umsatz, also im wesentlichen den Selbstverbrauch aus unserer Anlage und was wir uns damit ersparen. Die Ertragsteuer besteuert wiederum den Gewinn, den wir mit der Einspeisung machen. Aber schauen wir uns mal beide im Detail an.


Die Umsatzsteuer


Kleinunternehmer oder Regelbesteuerung

Sobald wir in Deutschland als Unternehmen Umsätze bis 22.000,-/Jahr erzielen, fallen wir in die Kleinunternehmerregel rein. Das gilt auch wenn wir diese Umsätze mit einer PV Anlage erzielen. Werden wir als Kleinunternehmer angesehen, bleibt verwaltungstechnisch alles sehr einfach für uns. Es ist keine Umsatzsteuererklärung notwendig. Wir müssen auch keine Umsatzsteuer auf unseren Eigenverbrauch zahlen. Der Nachteil dabei: Wir haben auch keinen Anspruch auf eine Vorsteuerrückzahlung für den Anschaffungspreis unserer Anlage.

Wenn wir allerdings nicht in die Kleinunternehmerregel fallen möchten, können wir auch das Model der Regelversteuerung wählen. Hier müssen wir allerdings schon Umsatzsteuer auf unseren Eigenverbrauch zahlen. Es fällt dazu auch Verwaltungsarbeit für die Umsatzsteuererklärung an. Aber der große Vorteil hier: Wir haben Anspruch auf die Vorsteuerrückerstattung auf den Anschaffungspreis unserer Anlage. Insgesamt bedeutet das dann 19% Steuern auf den Eigenverbrauch aber auch 19% Rückerstattung vom Anschaffungspreis. Die Eigenverbrauchskosten pro kWh sind natürlich schwierig zu ermitteln. Hier wird aber grundsätzlich für die Berechnung ein fiktiver Preis hergenommen, der dem Bezugspreis entspricht.

Wählt man die Regelversteuerung, hat man zudem nach 5 Jahren die Möglichkeit auf die Kleinunternehmerregel zu wechseln.



Nun stellt sich die Frage wo man finanziell besser aussteigt. Das muss sich jeder individuell durchrechnen. Für gewöhnlich lohnt sich aber die Regelbesteuerung, da tatsächlich die Umsatzsteuer vom Anschaffungspreis zurückerstattet wird und man nach 5 Jahren wieder in die Kleinunternehmerregel wechseln kann. Hier fällt allerdings mit der Umsatzsteuererklärung etwas Verwaltungsarbeit an.

Überlegt euch am besten selber was euch lieber ist und womit ihr besser aussteigt. Wie erwähnt, meist ist die Regelbesteuerung günstiger und wenn ihr auch noch beim Verwaltungskram fit seid und das selber hinbekommt, dann lohnt es sich auf jeden Fall. Wer damit nichts zu tun haben möchte und die einfachere Variante nimmt, kann auch immer noch die Kleinunternehmerregel wählen. Das steht jedem frei zu. Die Umsatzsteuer hätten wir also geklärt, kommen wir nun zur Ertragsteuer.



Die Ertragsteuer


Gewinn oder Verlust

Wie wir schon gehört haben, wird bei der Ertragsteuer der Gewinn versteuert. Das heißt die Energie, die von uns ins Netz gespeist und vergütet wird. Bei Volleinspeisern oder älteren Anlagen, die noch eine sehr hohe Einspeisevergütung hatten, kommt da einiges an Gewinn zusammen. Heutzutage versucht man aber den Eigenverbrauch hoch zu halten und die Energie am besten selbst zu verbrauchen. Der Überschuss, der eingespeist wird, ist oft nicht mehr so hoch. Natürlich sparen wir uns mit jeder kWh, die wir selbst verbrauchen Geld, da wir diese nicht zusätzlichen kaufen müssen. Bei der Ertragsteuer ist uns das aber mal egal. Hier zählt wirklich nur der Überschuss, der auch vergütet wird. Die geringe Einspeisevergütung kann dann dazu führen, dass hier bei der Berechnung ein Verlust rauskommt. Das ist dann auch was dem Finanzamt interessiert. Bleibt es beim Verlust, kann die Anlage unter Liebhaberei eingestuft werden. Es ist somit keine Ertragsteuer zu bezahlen. Kommt hingegen ein Gewinn raus, müssen wir sehr wohl Ertragsteuer auf unseren Gewinn zahlen. Die Anlage kann dabei auf 20 Jahre abgeschrieben werden und es ist jährlich die Einnahmenüberschussrechnung zu machen. Hier gibt es allerdings eine Ausnahme. Anlagen bis 10kWp können bereits im Vorhinein als Liebhaberei eingestuft werden und es entfällt die komplette Ertragsteuer. Dabei ist es auch nicht entscheidend ob dabei jetzt Gewinn oder Verlust rauskommen würde.

Geht es nun aber um eine Anlage größer 10kWp, gilt es nun vorab zu ermitteln ob nach 20 Jahren Gewinn oder Verlust rauskommt. Die Kosten sind uns bekannt, hier nehmen wir die Anschaffungskosten. Was den Gewinn angeht, kann eine Prognose erstellt werden. Wir wissen nicht genau wo die Einspeisevergütung in den nächsten 20 Jahren tatsächlich steht und wie viel Gewinn wir damit wirklich machen. Hier müssen realistische Werte angenommen werden. Meist zeigt sich aber auch dabei schon eine Tendenz wohin das ganze nach 20 Jahren zeigt. Wenn man dann eine Kalkulation dem Finanzamt so vorlegen kann, dass schlussendlich mit einem Verlust zu rechnen ist, kann man auch so in die Liebhaberei eingestuft werden. Denn dann gilt keine Gewinnerzielungsabsicht.



Wir sehen das ist noch etwas schwammig. Eine Prognose kann oft von der Realität abweichen. Wenn Verluste rauskommen, wäre es ja sogar vorteilhaft diese in der EÜR anzugeben und auf die Liebhaberei zu verzichten. Kommt Gewinn raus, ist Liebhaberei aber kein Thema mehr auch wenn es vielleicht nur um recht wenig geht. Ich denke hier würden wir uns alle eine Vereinfachung wünschen, dass künftig auch Anlagen bis 30kWp sofort als Liebhaberei eingestuft werden können. Ich denke das würde auch dem Finanzamt viel Arbeit ersparen.


Zusammengefasst sind es also die Umsatzsteuer und die Ertragsteuer mit denen wir immer konfrontiert werden. Je nachdem welches Model bei euch zutrifft wäre es sogar möglich ganz ohne Finanzamt auszukommen, wenn sowohl die Kleinunternehmerregel als auch die Liebhaberei zutrifft. Aber wie wir gesehen haben ist das finanziell gesehen nicht immer die beste Lösung.

Zusätzlich gibt es mit dem Investitionsabzugsbetrag noch einen besonders interessanten Punkt, den ich euch nicht vorenthalten möchte.


Investitionsabzugsbetrag

Es handelt sich dabei um eine Förderung für betriebliche Investitionen. Diese gilt grundsätzlich für alle gewerblichen Investitionen in vielen möglichen Branchen. Da wir mit einer PV Anlage aber auch unternehmerisch tätig sind, fällt diese hier auch unter eine betriebliche Investition.

Was bringt uns das nun? Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht einem die Vorverlagerung von Abschreibungen geplanter Investitionen. Das heißt, planen wir zum Beispiel im nächsten Jahr eine PV Anlage, können wir bereits im Vorjahr in der Steuererklärung bis zu 50% der Kosten angeben. Die steuerliche Entlastung erfolgt also bereits vor der tatsächlichen Investition. Aufgrund der progressiven Einkommensteuer kann bei geschickter Ausübung dadurch ein Steuervorteil entstehen. Wichtig ist, dass die Investitionen, also die PV Anlage dann auch wirklich gemacht wird. Ansonsten muss der Steuervorteil wieder mit Zinsen zurückbezahlt werden.

Wir können aber festhalten, für jeden, der die PV Anlage sicher baut, ist der Anspruch auf den Investitionsabzugsbetrag sicherlich zu empfehlen. Das bleibt schlussendlich aber auch jeden frei überlassen.



Es wäre nicht das deutsche Steuerrecht wenn es nicht immer wieder kleine Zusätze und Ausnahmen gibt, auf die ihr vielleicht noch stoßt. Das war’s aber im großen und ganzen. Ich hoffe, dass ich euch mit dem Artikel einen guten Überblick verschafft habe, was steuerrechtlich auf jeden Fall auf euch zukommt und welche Möglichkeiten ihr habt. Ich habe mich in letzter Zeit intensiver mit dem Thema Steuern bei PV Anlagen beschäftigt. Beachtet aber bitte, dass ich selbst kein Experte auf diesem Gebiet bin und die Informationen aus eigener Recherche kommen. Ich werde versuchen euch auch weiterhin zu diesem Thema Input zu liefern. Falls ihr aber konkrete steuerrechtliche Fragen habt oder bei eurem Projekt etwas unklar ist, empfehle ich euch Kontakt mit einem Steuerberater aufzunehmen, der euch hier unterstützen kann.


Zum Schluss stellt sich noch die Frage wie eigentlich die Vorgehensweise aussieht um die Anlage auch korrekt beim Finanzamt anzumelden. Dazu kann ich euch das Erklär-Video von gewaltig nachhaltig empfehlen. Hier werden nochmal kurz die steuerlichen Unterschiede erklärt und es wird gezeigt wie die Anlage dann tatsächlich korrekt angemeldet wird.

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