Neue PV Anlage zur bestehenden EEG Anlage - ist das möglich?
- PV Forum Redaktion
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Viele von uns PV Anlagen Besitzern haben sich damit wohl schonmal beschäftigt. Man hat eine bestehende PV Anlage am Dach, möchte aber nun doch noch ein paar Module hinzufügen. Gründe dafür gibt es viele. Viellicht ist zusätzlich Platz frei geworden oder auch das nötige Kleingeld wieder vorhanden um die Anlage zu vergrößern. Oft merkt man aber erst auch nach einigen Jahren, dass man vielleicht doch noch ein paar kWp vertragen könnte, im Nachhinein ist man schließlich immer schlauer. Doch wie läuft das ab wenn ich noch was aufrüsten möchte?
Die Ausgangssituation
Hat man eine Bestandsanlage, die mit EEG vergütet wird, hat man für Größe der Bestandsanlage Anspruch auf eine definierte EEG Vergütungssatz. Als Beispiel nehmen wir eine Anlage von 1.1.2017 her. Die EEG Vergütung lag zu dieser Zeit für Anlagen <10kW bei 12,30 Ct/kWh. Schaut man sich die aktuelle EEG Vergütung von 1.1.2022 mit 6,83 Ct/kWh sieht man, dass sich hier einiges getan hat.
Nun möchte man seine Anlage erweitern, wie gehe ich vor…?
Anlage einfach vergrößern ohne es zu melden - merkt doch keiner?
Die 12,30Ct/kWh auf die neue Anlage wären ja schließlich auch eine feine Sache kann man sich denken. Ich habe bevor ich diesen Artikel verfasst haben viele Foren und Beiträge verfolgt, wo viele genau das vorhatten. Ich konnte bis jetzt keinen finden, der es tatsächlich gewagt hat aber nein, das ist absolut nicht die Vorgehensweise, die man machen kann. Lange Zeit habe ich versucht rauszufinden welche Sanktionen dabei wirklich schwarz auf weiß festgehalten sind, habe dazu aber ehrlich gesagt nur wenig gefunden. Nach Nachfragen bei einigen Kollegen, die da doch etwas tiefer in der Materie stecken, habe ich aber immer dasselbe gehört - nämlich, dass man auch rückwirkend wieder schön zurückzahlen darf wenn rauskommt, dass eine nicht angemeldete Anlage auf eine alte Vergütung läuft. Ich möchte zudem nicht versprechen, dass da nicht doch auch eine satte Strafe dazukommt. Das ganz geht dann wohl in Richtung Subventionsbetrug. Das gilt übrigens auch für Guerilla-Anlagen. Egal wie klein die Anlage auch ist, einfach dazu hängen ohne diese zu melden rate ich keinem.
Zudem gibt es von der Clearingstelle EEG|KWKG eine klare Beschreibung wie die EEG-Vergütung bei einem nachträglichen Zubau weiterer PV-Module zu einer bestehenden PV-Installation berechnet wird, was also bestätigt, dass es hier eine klare Vorgabe gibt, an die man sich halten muss. Zu den Details davon kommen wir aber noch später. Und nein, da drin steht nicht, dass man einfach ohne etwas zu sagen die Anlage vergrößern kann. Nun kann man sich vielleicht fragen, merkt das überhaupt wer, wenn da ein paar mehr kWh eingespeist werden? Ich bin mir zwar sicher, dass es Leute gibt, die schon zu neugierig waren ob es wirklich wer rausfindet und ich kann mir sogar vorstellen, dass da auch welche „erfolgreich“ darin waren aber dazu sage ich nur, wir leben im Jahr 2022. Die Mittel das rauszufinden gibt es also allemal.
Ist unbedingt ein neuer Zähler notwendig?
Eine sehr interessante Frage - diese ist mit Nein zu beantworten. Wie erwähnt gibt es von der Clearingstelle eine offizielle Beschreibung wie die EEG-Vergütung bei einem nachträglichen Zubau weiterer PV-Module zu einer bestehenden PV-Installation berechnet wird. Die Vergütung einer bereits bestehenden Solaranlage bleibt beim Zubau weiterer Anlagen bestehen. Für die nachträglich zugebauten weiteren Solaranlagen erfolgt eine neue Berechnung der EEG-Vergütung. Denn nach dem EEG ist jedes neue Modul eine Anlage mit einem eigenen Inbetriebnahmedatum und entsprechendem eigenen Vergütungssatz. Werden nach einem Degressionsschritt Module hinzugebaut, besteht für die hinzugekommenen Anlagen in Abhängigkeit vom jeweiligen Inbetriebnahmezeitpunkt ein anderer Vergütungsanspruch als für die bereits zuvor betriebenen. In diesem Fall ist die Vergütung für den Strom aus den zu einem früheren Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen gegenüber den später neu installierten gesondert zu berechnen. Aber auch wenn eine gesonderte Vergütungsberechnung erforderlich ist, kann der Strom aus den Solaranlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden, auch wenn die Module unterschiedliche Inbetriebnahmedaten aufweisen und damit für den jeweils erzeugten Strom unterschiedliche Vergütungssätze gelten.
Dabei werden die kWp der beiden Anlagen jeweils mit der entsprechenden Vergütung aufgerechnet und durch die gesamte Anlagengröße dividiert.
Beispiel:
9kWp Bestandsanlage aus 2017
5kWp Neuanlage aus 2022
(9kWp * 12,30 Ct/kWh + 5kWp * 6,83 Ct/kWh) / 14kWp
Neuer gemeinsamer Vergütungssatz = 10,34 Ct/kWh
Eine weitere Möglichkeit gab es von einem anderen Versorgungsunternehmen:
Dies dürfte vor allem beim Nachrüsten eines Balkonkraftwerks oder einer kleineren Anlage zu einer Bestandsanlage interessant sein.
Dabei wird der prozentuelle Anteil der neuen Anlage ermittelt. Die Vergütung läuft dann mit dem alten Vergütungsssatz weiter, allerdings wird nur der prozentuelle Teil der Bestandsanlage vergütet.
Beispiel:
9kW Bestandsanlage
1kW Neuanlage
Die Neuanlage entspricht hier 10% der gesamten Anlage, diese 10% werden bei der Berechnung der Vergütung abgezogen. Das bedeutet in diesem Fall 90% des erzeugten Stroms werden weiterhin mit dem bestehenden Vergütungssatz vergütet.
Wir sehen also hier gibt es durchaus brauchbare Möglichkeiten. Am besten spricht man in diesem Fall direkt mit seinem Versorgungsunternehmen um alle möglichen Optionen zu erfragen.
Des öfteren wird auch gefragt ob der Vergütungssatz einer Anlage bei einer neuen Anlage bestehen bleibt wenn diese innerhalb eines Jahres dazugebet wird? - Nein, der Vergütungssatz richtet sich immer genau nach der offiziellen Inbetriebnahme der jeweiligen Anlage.
Was aber innerhalb eines Jahres geltend werden kann, ist dass innerhalb dieser Zeit die alte und neue Anlage nicht separat gesehen werden. Erst nach einem Jahr werden diese beiden Anlagen als zwei getrennte Anlagen gesehen. Das ist wichtig zu beachten und könnte sonst Auswirkung auf die EEG Umlage haben. Von der anteiligen EEG-Umlage auf Eigenverbrauch waren früher PV-Anlagen bis zu einer installierten Leistung von 10 kWp. In der EEG-Novelle 2021 wurde diese Befreiung auf Photovoltaikanlagen bis 30 kWp erweitert.
Hier wird sich aber mit 2023 wohl wieder etwas ändern.
Ich hoffe, dass ich mit dem Artikel etwas Klarheit aber auch Bewusstsein schaffen konnte.
Falls aber doch jemand zu diesem Thema noch weitere oder andere Erfahrungen gemacht hat, würde ich mich sehr freuen, Details zu erfahren.