Finanzamt - Photovoltaik - nützliche Infos

  • Finanzamt - Photovoltaik
    Gewerbeanmeldung:
    Eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Ordnungsamt der Stadtverwaltung ist nicht erforderlich.


    Um die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück zubekommen, muss man den „Fragebogen zur Steuerliche Erfassung“ ausgefüllt und unterschrieben beim Finanzamt einreichen.


    Angaben zu folgenden Punkten sind wichtig:


    2.1: Betrieb einer Photovoltaikanlage oder auch Stromerzeugung
    2.7: Hier handelt es sich meistens um eine Neugründung
    2.8: Wenn 2.7. eine Neugründung ist, hier NEIN ankreuzen.
    4: Einnahme-Überschuss-Rechnung und Frage bzgl. des abweichenden Wirtschaftsjahres mit NEIN beantworten.
    7.1: Geschätzter Gesamtumsatz im Jahr der Betriebseröffnung und im Folgejahr sind mit dem Nettobetrag anzugeben.
    7.2: Hier sind die Kästchen mit „Der Gesamtumsatz für das Gründungsjahr wird die Grenze von 17500 € voraussichtlich nicht überschreiten“ und „Ich verzichte auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung. Die Besteuerung …….“ anzukreuzen. (Wichtig: Nur wenn man auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichtet, erhält man die gezahlte Umsatzsteuer zurück.)
    7.3: Man sollte hier die Istversteuerung beantragen. Grund: Der den EVU’s in Rechnung gestellte Umsatz muss erst dem Finanzamt angemeldet werden, wenn der Rechnungsbetrag auf dem Betriebskonto gut geschrieben ist. Darum die Bezeichnung ISTversteuerung.
    7.4: Hier kann man eine Dauerfristverlängerung beantragen. So ist z. B. die Januaranmeldung nicht zum 10.02. abzugeben, sondern zum 10.03. Vorteil: Man hat einen Monat länger Zeit, seine Umsatzsteuervoranmeldung zu fertigen und man braucht demnach auch einen Monat später zahlen. Nachteil: Hat man sich eine Erstattung (Hohe Vorsteuer) errechnet, so erhält man diese auch einen Monat später.


    Abgabezeitraum:
    Monatliche Abgabe: monatliche USt-Voranmeldungen sind abzugeben:
    a. als Neugründer im Jahr der Inbetriebnahme der Anlage und im Folgejahr
    b. wenn meine Zahllast (USt-Schuld) im Vorjahr mehr wie 6136 € betragen hat. Erreicht man im laufenden Jahr diesen Betrag, ist man verpflichtet, diese dem Finanzamt mitzuteilen.
    Vierteljährliche Abgabe: Vierteljährlich muss ich USt-Voranmeldungen abgeben, wenn die Zahllast unter 6136 € liegt, aber höher wie 512 € ist.
    Jährliche Abgabe: Jährlich muss ich abgeben, wenn die Zahllast der Umsatzsteuer unter 512 € liegt.


    Abgabezeitpunkt:
    Bis zum 10. des Folgemonats muss die USt-Voranmeldung beim Finanzamt eingereicht sein. Man kann aber auch am 11. und/oder auch später übermitteln, ohne Nachteile, solange man sich ein Guthaben ausrechnet. Habe ich eine Zahllast anzumelden, und diese ist unter 100 €, kann man sie auch nach dem 10. des Folgemonats einreichen, ohne das ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird. Beträgt die Zahllast mehr wie 100 €, und wird nach dem 10. des Folgemonats übermittelt, wird ein Verspätungszuschlag festgesetzt.


    Zahlungszeitpunkt:
    Die Zahlung muss bis zum 10. des Folgemonats auf das Konto des Finanzamts eingegangen sein. Hier ist die Verzögerung des Zahlungsverkehrs zwischen den Banken zu beachten. Bei verspäteter Zahlung entstehen für jeden angefangenen Monat pro volle 100 € Säumniszuschläge. Der Prozentsatz beträgt 0,5 %.
    Tipp: Man erteilt dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung nur für die Anmeldungssteuern von Deinem Betriebskonto. So brauchst man sich um die rechtzeitige Überweisung, so wie nicht kümmern. Grund oder auch Vorteil: Wenn man die USt-Steuer anmeldet, und überweist, muss das Geld am 10. beim Finanzamt auf dem Konto sein, sonst zahlst man Säumniszuschläge wegen verspäteter Zahlung. Bei dem Lastschrifteinzugsverfahren ist der Vorteil, bedingt durch den Bankenweg, dass das Geld erst 3 - 4 Tage später vom Konto abgebucht wird. Soll heißen: Geld muss am 10. beim Finanzamt sein bei Überweisung, also überweist man schon am 08.; der Einzug erfolgt aber erst zum 13. oder 14., also 5 - 6 Tage später. Insofern geringer Zinsvorteil für diese Tage, da Wertstellung auch erst immer der 13. oder14. ist.


    Datenübermittlung:
    Hier gibt es zwei Wege:
    A: Elster – Software durch CD (beim Finanzamt erhältlich) oder Download von https://www.elster.de/elfo_home.php installieren. Finanzamt nimmt ohne Kommentar die übermittelten Voranmeldungen. Die dann erforderliche Teilnehmererklärung muss noch dem Finanzamt zugeschickt werden.
    B: Elster-Online: Hier kann man sich anmelden ( https://www.elster.de/eon_home.php ) ,wenn man online die Steuerangelegenheiten erledigen will. Auch unter anderem die USt-Voranmeldungen. Zur Bedienung dieses Onlinedienstes bekommt man dann Zugangsdaten einmal per E-Mail und per Post zugesandt. Mit diesen Zugangsdaten aktiviert man dann seine persönliche Zugangkonfiguration und erhält gleichzeitig ein Zertifikat, welches bei Onlineübermittlung über das Onlineportal automatisch der USt-Voranmeldung angehängt wird. Dieses Zertifikat ersetzt die Unterschrift und weist einen gleichzeitig als der richtige Übermittler der Daten aus. Das Zertifikat muss man auf seine Festplatte speichern, da es der zu übermittelten Voranmeldung immer anzuhängen ist. Dieses hat wiederum den Vorteil, dass dieses Zertifikat, willst man nicht über das Onlineportal übermitteln, auch an die per Elster-Software, die man auf Deinem Rechner installiert hat, zu übermittelnde USt-Voranmeldung anhängen kann. Hast man einmal zertifiziert übermittelt, und vergisst ausversehen einmal, einer USt-Voranmeldung ohne das Zertifikat zu übermitteln, fragt das Finanzamt bei an, ob die unzertifizierte USt-Voranmeldung auch wirklich von Ihnen übermittelt worden ist. Das Zertifikat dient also zu Ihrer Sicherheit, damit mit Ihren übermittelten Daten kein Anderer Unfug treiben kann.

    Inbetriebnahme: 29.09.06
    Meine Anlage: 6,90 Kwp mit 30 Stk. Total Energie TE 2200 230Wp poly mit WR 1 x Fronius IG 15 und 1 x Fronius IG 40