anlagenerweiterung 2012 nach dem 1.april

  • wenn ich meine anlage ( inbetriebnahme 3/2012 ) innerhalb 1 jahres von 10 auf 15 kwp erweitern tue bleibt die vergütung gleich ? auch mit eigenverbrauch ?


    Mfg.

  • Zitat von daniel625

    wenn ich meine anlage ( inbetriebnahme 3/2012 ) innerhalb 1 jahres von 10 auf 15 kwp erweitern tue bleibt die vergütung gleich ? auch mit eigenverbrauch ?


    Mfg.


    Interessante Frage. Nach altem EEG war es so, dass die Vergütung für die ersten 10 kWp gleich bleibt. Für die 5 kWp der Erweiterung galten dann die Regeln zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Erweiterung. Zur Vereinfachung konnte man die neue Vergütung als mit der jeweiligen kWp Leistung gewichtetes Mittel der Vergütungen berechnen und immer noch über einen Zähler abrechnen. Jetzt wird das System umgestellt und diese Fragen sind nicht mehr so einfach. Wie wird z.B. der 15% ZwangsEV berechnet und gemessen.


    Hmmm, da hast du einen schönen Präzedenzfall an der Hand. Laß mal hören, was du beim VNB rausfindest.


    gruß
    Jochen

    14,8 kWp Solar Fabrik / Fronius
    23 kWp Bosch / Danfoss
    55 kWp Frankfurt Solar / Danfoss
    30 kWp Yingli / SolarEdge
    15,8 kWp Bosch / SMA
    Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Helianthus Solar GmbH

  • für mich anlagenerweiterung also vergütung wie märz 2012......

  • Zitat von daniel625

    für mich anlagenerweiterung also vergütung wie märz 2012......


    Das ist mit Sicherheit nicht richtig. Die Erweiterung bekommt, wie bisher auch, die Vergütung vom Zeitpunkt der Inbetreibnahme der Erweiterung. Nur die praktische Umsetzung scheint mit den neuen Regeln komplizierter.


    EEG § 19 heißt nicht, dass es für die Erweiterung die alte Vergütung gibt, sondern nur, dass die Leistung der Erweiterung mit der bestehenden Leistung zusammengezählt wird, um die Anlagengröße und damit die Vergütungsklasse zu bestimmen. Wenn also zu 10 kWp innerhalb von 12 Monaten noch 5 kWp erweitert werden bekommt man für die Erweiterung noch 16,5 c/kWh.


    Gruß
    Jochen



    P.S.: § 19

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  • Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen


    (1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn


    1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,




    4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.



    ich lese es so raus das es bei der gleichen vergütung bleibt...
    innerhalb von 12 monaten..


  • Da geht es nur um die Ermittlung der Anlagengröße. Die Erweiterung bekommt die Vergütung vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Erweiterung. Sonst hätte ich längst auf vielen Hallendächern ein einzelnes Modul montiert, um dann später wenn die Preise gefallen sind eine 30 kWp Anlage draufzusetzen :lol:


    Gruß
    Jochen

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  • Der zuletzt in Betrieb gesetzte Generator ist aber folglich die Erweiterung und die Vergütung der ersten Anlage sinkt, so versteh ich das

  • Zitat von Sappo

    Der zuletzt in Betrieb gesetzte Generator ist aber folglich die Erweiterung und die Vergütung der ersten Anlage sinkt, so versteh ich das


    Die Vergütung der ersten Anlage bleibt. Die Erweiterung wird nach den neuen Regeln vergütet. Wenn durch die Erweiterung eine Grenze überschritten wird (z.B. 10 kWp für die komplette Anlage), bekommt die Erweiterung die neue Vergütung für die größere Anlagenklasse (in diesem Fall 16,5 statt 19,5 c/kWh).
    Fraglich ist, wie z.B. die 20% und 10% nicht vergütete Strommenge gerechnet werden. Logisch wäre, dass diese Prozentsätze sich dann nur auf die Erweiterung beziehen, aber Logik ist nicht unbedingt der Maßstab nach dem sich die neue Regelung richtet.


    Gruß
    Jochen

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  • Ich frage zu dem Thema noch mal nach, weil ich es noch nicht ganz verstanden habe. Diesmal mit meinen Daten:


    Meine PV mit 4,8 kWp (Westausrichtung) wurde am 29.03. in Betrieb genommen, hier steht mir also die Vergütung 24,43 ct für eingespeisten und 8,05 ct für eigenverbrauchten Strom zu.


    Jetzt überlege ich, auf das Ostdach nochmal 10-14 Module zu installieren, also 2,4 - 3,36 kWp (mehr geht nicht wegen Beschattung durch Schornstein). Damit könnte ich die Sonne am Morgen doch ausnutzen ...


    Wie sieht es dann mit der Vergütung aus?


    - die "alten" 4,8 kWp bleiben bei 24,43 / 8,05 ct


    - die neuen 2,4 - 3,36 kWp werden nur mit 19,5 / 0 ct vergütet


    ???


    Oder wird die gesamte Anlage mit der alten oder neuen Vergütung abgerechnet?


    Muss ich dann einen zweiten WR installieren, oder kann ich am vorhandenen WR den 2. String beschalten?


    Was ist noch zu beachten?

  • Hallo Jochen,


    so wie ich das sehe, braucht man für Sappos Erweiterung einen separaten Zähler.


    § 33 Abs 4 EEG:


    "(4)
    Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber dürfen Strom aus einer Anlage
    zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nur mit Strom aus anderen Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung abrechnen, soweit alle Anlagen jeweils derselben Begrenzung der vergütungsfähigen Strommenge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 unterliegen. Bei Verstößen gegen Satz 1 verringert sich der Vergütungsanspruch für den gesamten Strom, der über die gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, auf den Wert „MWSolar(a)“; dies gilt bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats, der auf die Beendigung des Verstoßes folgt."


    Das dürfte sinngemäß auch in Verbindung mit "100%-Anlagen" gelten (müssen).


    Zitat von bobcyber

    - die "alten" 4,8 kWp bleiben bei 24,43 / 8,05 ct


    - die neuen 2,4 - 3,36 kWp werden nur mit 19,5 / 0 ct vergütet


    So würde ich es sehen! Hier wird die Frage nach einem eigenen Zähler für die Erweiterung aber noch interessanter!"

    Viele Grüße

    Bento


    Auch an Tagen, an denen der Himmel grau ist, ist die Sonne nie ganz verschwunden.
    (Arnaud Desjardins)