Anlage umziehen und zusätzlicher Neubau

  • bitwicht: Für dich nochmal ein paar Auszüge aus dem EEG, Hervorhebungen von mir:

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    EEG 2017 § 3 Begriffsbestimmungen" data-link="">

    Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
    1. „Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Anlage ist; als Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln,


    Zitat von <woltlab-metacode-marker data-name=

    EEG 2017 § 3 Begriffsbestimmungen" data-link="">

    30. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage; die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme,

    Private PV-Anlage (07/2019):
    19,84 kWp | Heckert NeMo2.0 60M 310W | E3/DC S10 E PRO (13 kWh Speicher) | SMA SB3.6
    Bürgersolaranlage (04/2009):
    25,2 kWp | Sharp NT175E1 | SMA SMC8000TL | SMA WebBox | SunnyPortal

  • Zitat von bitwicht

    Werden die Anlagen getrennt angesehen oder zusammengezogen?


    Das ist hier evtl. die interessante Frage.

    Viele Grüße

    Bento


    Auch an Tagen, an denen der Himmel grau ist, ist die Sonne nie ganz verschwunden.
    (Arnaud Desjardins)


  • Was soll das denn heißen, "zusammengezogen"?


    Jedes Modul ist eine Anlage und die Anlagen, die 2010 IB genommen wurden, bekommen weiterhin die 2010er Vergütung und die Anlagen (Module), die 2018 IB genommen werden, bekommen die 2018er Vergütung. Das ist doch eindeutig geregelt.


    Und zwar völlig unabhängig davon, ob an einem gemeinsamen WR oder an getrennten.

    Private PV-Anlage (07/2019):
    19,84 kWp | Heckert NeMo2.0 60M 310W | E3/DC S10 E PRO (13 kWh Speicher) | SMA SB3.6
    Bürgersolaranlage (04/2009):
    25,2 kWp | Sharp NT175E1 | SMA SMC8000TL | SMA WebBox | SunnyPortal

  • Zitat von buergersolar

    Was soll das denn heißen, "zusammengezogen"?


    Wie der Name schon sagt: Beide auf ein Dach.


    Netztechnisch (also bzgl. des elektrischen Anschlusses) wird das auf jeden Fall als eine Anlage betrachtet, was aufgrund der Überschreitung der 100 kWp-Grenze auf jeden Fall schon mal mit Mehrkosten bzgl. der Fernsteuerbarkeit (Schütze, registrierende Leistungsmessung mit Fernauslesung,..) verbunden sein wird.
    Ob es damit eine Pflicht zur Direktvermarktung gibt, kann ich momentan nicht sagen.


    Ich glaube, der TO hatte die Frage jedoch mehr im Hinblick auf die vergütungstechnische Sicht gestellt.
    Hier fand ich die Konstellation durchaus interessant, weil das EEG dazu Folgendes aussagt:


    ........und da steht nun mal nicht, dass sie innerhalb von 12 Monaten erstmalig in Betrieb genommen worden sein müssen (so wie es für den Vergütungsbeginn geregelt ist). Streng genommen wird die umziehende Anlage ja auf dem neuen Dach auch irgendwann in 2018 (erneut) in Betrieb genommen.


    Nachdem ich mich ein wenig bei der Clearingstelle umgeschaut habe, musste ich jedoch feststellen, dass man sich dort das fehlende Wort "erstmalig" gedanklich dazu denkt und damit wohl zu der Auffassung gelangt, dass bzgl. einer eventuellen Vergütungungsstaffelung tatsächlich die jeweiligen erstmaligen Inbetriebnahmen zu berücksichtigen sind:

    Zitat von Hinweis 2012/21, Rdn. 20

    Wird das versetzte PV-Modul am Ort der Neuinstallation zu bestehenden Modulen hinzugebaut, ist für die Berechnung des Vergütungssatzes bei Vergütungstatbeständen mit gestaffelter Vergütung (§ 33 Abs. 1 EEG2009 bzw. 2012 in der bis zum 1. April 2012 geltenden Fassung bzw. § 32 Abs. 2 EEG2012) unter Anwendung des
    § 19 Abs. 1 EEG2009/2012 zu beachten, welcher Vergütungsstufe das Modul nach den Verhältnissen am Ort der Neuinstallation zuzuordnen ist.Dabei sind die jeweiligen (ursprünglichen) Inbetriebnahmezeitpunkte der bestehenden und der versetzten Module zu berücksichtigen. Ist z. B. das versetzte Modul früher als die bestehenden Module (erstmals) in Betrieb genommen worden, ist das versetzte Modul der ersten Vergütungsstufe zuzuordnen, während alle später, aber innerhalb von12 Kalendermonaten (erstmals) in Betrieb genommenen Module, die über die Leistungsschwelle der ersten bzw. weiteren Vergütungsstufen hinaus installiert wurden, der jeweils nächsten bzw. ggf. weiteren Vergütungsstufen zuzuordnen wären. Der Auffassung, § 19 Abs. 1 EEG2009/2012 sei auf das versetzte Modul nicht anzuwenden, kann nicht gefolgt werden. Denn dies führte dazu, dass die Vergütungsstufen des § 11 EEG2004, des § 33 EEG2009 bzw. 2012 in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung und des § 32 Abs. 2 EEG2012 durch das Versetzen von PV-Anlagen irrelevant würden.

    Viele Grüße

    Bento


    Auch an Tagen, an denen der Himmel grau ist, ist die Sonne nie ganz verschwunden.
    (Arnaud Desjardins)


  • Paragraph 3 Punkt 30 definiert, dass "Inbetriebnahme" die erstmalige Inbetriebnahme ist. Das hatte ich oben bereits zitiert.

    Private PV-Anlage (07/2019):
    19,84 kWp | Heckert NeMo2.0 60M 310W | E3/DC S10 E PRO (13 kWh Speicher) | SMA SB3.6
    Bürgersolaranlage (04/2009):
    25,2 kWp | Sharp NT175E1 | SMA SMC8000TL | SMA WebBox | SunnyPortal

  • Zitat von buergersolar

    Paragraph 3 Punkt 30 definiert, dass "Inbetriebnahme" die erstmalige Inbetriebnahme ist. Das hatte ich oben bereits zitiert.


    Oder Inbetriebsetzung? :wink:


    Aber damit dürfte das Thema dann ja auch durch sein für bitwicht.

    Viele Grüße

    Bento


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    (Arnaud Desjardins)