Anlage an Kinder verkaufen

  • Eisbär und mich treibt folgendes um:
    Wie seine Anlage zum Buchwert an seine Kinder verkaufen? Was ist zu bedenken?


    Mein Beispiel:
    Anlage 7,1 kwp, errichtet 07/2007, Einspeisevergütung 49,2 Ct, Ertrag 1050 kw/kwp.
    Netto 28800
    Wenn ich das jetzt nächstes Jahr für 14400,- (Buchwert) verkaufe


    - was ist zu versteuern?
    - muss beim Grundbucheintrag was gemacht werden (Kredit ist abbezahlt)
    - fallen Kosten beim VNB an? Müssen Zähler etc. umgemeldet werden?


    Danke!

  • Warum an die eigenen Kinder verkaufen?
    Was sind denn die Beweggründe?
    Warum so kompliziertP?

    16,92 kWp / 72 x Sharp NU-235 / Aurora Power One 12,5 + 3,0/ 0° Südabweichung / 8° Dachneigung

  • Wenn ich an einen Fremden verkaufe erziele ich einen gewaltigen Gewinn den ich versteuern muss.
    Wenn ich an ein Kind verkaufe möchte ich nicht unbedingt einen (hohen) Gewinn machen, das Kind würde irgendwann meinen Gewinn sowieso bekommen! :wink:
    Das Kind darf noch keine (hohen) Einnahmen haben, da es beim günstigen Erwerb der Anlage in der Folgezeit Gewinne macht.


    Ich könnte auch sagen, warum soll ich meinen Kindern die Studentenbuden zahlen wenn sie die Miete auch selber erwirtschaften können! :)


    Zitat

    Warum so kompliziertP?


    Weils so einfacher ist! :wink:

    Servus
    Toni


    Luschenjagd aufgegeben.
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  • Unentgeltlich übertragen. Aus die Maus.
    Buchwertprivileg bei den Kindern.
    Keine Übertragungsgewinne. Keine Aufdeckung stiller Reserven.
    Alles gut.


    (Wie alt sind die Kinder?)

    16,92 kWp / 72 x Sharp NU-235 / Aurora Power One 12,5 + 3,0/ 0° Südabweichung / 8° Dachneigung

  • Zitat von kpr

    Warum an die eigenen Kinder verkaufen?
    Was sind denn die Beweggründe?
    Warum so kompliziertP?


    Wegen der Steuer? Macht das nicht einen Unterschied ob ich oder der 6jährige die Einnahmen veranlagen?


    Kinder sind 4 und 6.

  • Zitat

    Unentgeltlich übertragen. Aus die Maus.


    Dann bekomme ich ja nichts! :(

    Zitat

    Buchwertprivileg bei den Kindern.


    Kannst du dazu bitte mal etwas schreiben!

    Zitat

    Keine Übertragungsgewinne. Keine Aufdeckung stiller Reserven.


    Bitte auch kurz und verständlich erklären!

    Zitat

    Alles gut.


    Wirklich? :)

    Zitat

    (Wie alt sind die Kinder?)


    3 mal volljährig, aber ohne Einnahmen!

    Servus
    Toni


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  • Hallo,
    evtl. bekommast du nichts, dafür hast du aber in der Vergangenheit einen Vorteil bei der Steuer gehabt (Abschreibung) und die Anlagen bezahlt, in Zukunft hast du auch was davon weil du deinen Kindern keinen Unterhalt zahlen musst und sie sich auf z.b. das Studium konzentrieren können weil sie nicht nebenbei arbeiten müssen und dadurch das Studium länger dauert.
    Dazu kommt noch das du wenn die Kredite getilgt sind die Zeit beginnt wo man positive EInnahmen aus der PV erziehlt und dadurch Steuern aus dem PV ertrag abführen muss.
    Die Kinder dürften aber vermutlich sonst keine Einnahmen haben und hätten zudem den geringeren Steuersatz (wenn sie überhaupt Steuerpflichtig werden da es ja einen freibetrag von etwa 8400€ in 2016 gibt)
    Nachteil für die Kinder könnte aber sein das dafür das Bafög geringer ausfällt oder ganz entfällt?!
    Evtl. spart es aber auch den studienkredit der ja mit dem Start in das Berufsleben erstmal abgezahlt werden muss...


    kpr
    wäre klasse wenn du was zum kostenfreien übertrag auf die eigenen Kinder schreiben könntest, also wie das funktioniert.
    Was muss man dazu machen, wie läuft die Abschreibung, wie sieht es mit evtl. noch laufenden Krediten aus, wie mit der Abschreibung usw.


    Danke!!


    gruss
    Jörg

  • Hallo Jörg,


    danke für die Antwort.


    Das mit "Dann bekomme ich ja nichts" war eher spassig gemeint! :)


    Bei meinen Kindern dürfte es etwa so sein, dass die nächsten 5 Jahre keine (oder nur unbedeutende) Einkommen vorliegen, die restlichen 5 Jahre stehen noch in den Sternen.
    Bafög ist kein Thema, da sind die Freibeträge (was sie an Vermögen besitzen dürfen) derart niedrig dass ich es gar nicht beantragt habe.
    Deshalb mein Fragen an kpr.
    Ich bin mir z.B. nicht ganz im Klaren wie z.B. die Unterschiede aussehen, wenn ich die Anlagen
    a) unentgeltlich überlasse (habe ich da evtl. sogar steuerlich einen Verlust)
    b) oder zum Buchwert verkaufe (dann könnten die Nachfolger wieder abschreiben)


    Da gibt es noch (wie bereits gesagt) Fragen über Fragen!

    Servus
    Toni


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  • Der Schlüssel zum Glück liegt in § 6 Abs. 3 EStG ("Buchwertfortführung"):


    Zitat

    ) 1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person. 2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt. 3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.


    Gäbe es diese Vorschrift nicht, wären bei der Übertragung die stillen Reserven aufzudecken. Es käme zum Abfluss von Steuern - ohne dass ein Zufluss von Mitteln stattgefunden hat. Wenn der Unternehmer stirbt, kann sich der Sohn schnell noch einen Strick kaufen und sich erhängen; ansonsten stirbt er am Herzinfarkt, wenn er den Steuerbescheid sieht.


    Dank dieser Vorschrift geht die Unternehmensnachfolge (ertragsteuerlich!!!) reibungslos über die Bühne. An den Buchwerten verändert sich nichts. Der bisherige Unternehmer macht seinen Abschluss mit den "normalen" Buchwerten (als wenn nix passiert sei). Und der Nachfolger führt diesen Buchwert unverändert fort.


    Herausforderungen können sich nur noch bei der zivilrechtlich resultierdenden (vorausgehenden) Schenkung der Anlage ergeben, wenn die Kinder noch minderjährig sind.
    Wenn mit der SChenkung nicht ausschließlich Vorteile im juristischen Sinn verbunden sind, bedarf die Annahme der SChenkung der Zustimmung des Familiengerichts. Das kann ganz einfach abgehen... indem das FamG einfach zustimmt (wohl eher nicht) oder ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss. Wenn das Gericht sich dann auch noch darauf einlässt, eine dem Kind nahestehende Person aus dem Familienkreis zu bestimmen - ist ja alles gut.
    Aber so muss es halt nicht laufen.
    Mein Notar hatte Fälle erlebt, wo das Ego des Rechtspflegers beim FamG die größte Hürde war. Da helfen dann auch keine guten Argumente. Hier greift die Weisheit "Bei Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand".


    Wenn dem Kind nicht nur die Anlage, sondern auch Darlehen übertragen werden - ist die Sache mit dem "ausschließlichen Vorteil" gegessen. Wir haben deshalb das Darlehen seinerzeit behalten... und darüber hinaus die Anlage auch noch frei von Rechten Dritter gemacht. Damit keiner sagen kann: Die geschenkte Anlage haftet für Schulden der Eltern - da ist gar nichts geschenkt worden. Die Eltern müssen nur aufhören den Kredit zu bedienen - und schon ist die Anlage weg.
    Darüber hinaus haben wir so ziemliche jede Verpflichtung unseres Kindes ausdrücklich ausgeschlossen. Unsere Tochter ist lt. SChenkungsurkunde nicht verpflichtet die Anlage zu betreiben, zu warten, instandzusetzen, abzubauen, Strom zu liefern.... weiß-der-Himmel-was. Jede dieser potentiellen Verpflichtungen könnte man als "Nachteil" sehen.


    So aufgestellt, lag nach Einschätzung des Notars nicht mal ein Beurkundungszwang vor. Kurze Rücksprache beim FamG: Wenn der Notar das so sieht - schließen wir uns an. (Prima - man muss auch mal Glück haben).
    (An der Stelle denkt man: Hä? Warum ruft der Blödmann da an - und weckt schlafende Hunde???. Nunja... wenn das FA überhaupt einen Hebel in der Hand hat.... dann indem sie die Wirksamkeit der Schenkung bestreiten - und dann das FamG wild machen.)
    Aus taktischen bzw. "psychologischen" Gründen haben wir die Schenkung dennoch protokollieren lassen. Ob es erforderlich war - werde ich nie erfahren. Die erhoffte Wirkung ist jedoch eingetreten: Das FA hat die Urkunde brav verdaut - ohne auch nur 1 Sekunde weder die vertraglichen Grundlagen noch die steuerrechtlichen Auswirkungen zu hinterfragen.


    Bei volljährigen Kindern stellt sich diese Herausforderung nicht. Denen kann man schenken, was man will.
    Ob da allerdings der Effekt so groß ist.. wage ich zu bezweifeln.


    Bei meiner Tochter liegen bis zum Abitur für die nächsten 6 Jahre mit höchster Wahrscheinlichkeit keine eigenen Einkünfte vor. Vielleicht ein Ferienjob. Aber keinesfalls ein Aushilfsjob. Der funktioniert bei G8GTS nicht. So lange hat sie 8 T€ Freibetrag und die Anlage "nur" 6,5 T€ Umsatz. Da hab ich also Ruhe. Die Anlage selbst ist dann 13 Jahre im Betrieb.


    Danach wird unsere Prinzessin vermutlich auch irgendetwas dazuverdienen. Sagen wir 5.000 Euro p.a.
    Sie hat nur hauchdünne AfA von nicht mal 900 Euro. Am Ende sind gut 5.000 Euro Gewinn vorhanden. 2.000 Euro sind dann also mindestens zu versteuern. Entscheidet sie sich für eine Berufsausbildung.. geht die Rechnung dann schon nicht mehr auf.


    Ob das ganze dann bei Kindern, die heute schon volljährig sind, noch was bringen kann?
    Könnten sehr alte und große Anlagen sein... wo hohe Gewinne anfallen. Die Restlaufzeit nicht länger, als man bei den Kindern schauen und planen kann. Danach wirds aber dünn.
    Sind immer etliche Flöhe, die unter einen Hut müssen.

    16,92 kWp / 72 x Sharp NU-235 / Aurora Power One 12,5 + 3,0/ 0° Südabweichung / 8° Dachneigung

  • Noch mal ganz kurz und konkret:


    Anlage aus 2007 ca. 120000.-
    Restbuchwert Ende 2016 ca. 25000.-


    Fall 1:
    Verkauf zum Buchwert an Kind
    Fall2:
    Unentgeltliche Übertragung an Kind


    Wie sieht es mit der Steuer
    a) des Verkäufers/Überlassers aus
    b) des Käufers/Beschenkten aus


    und wie ist es mit den zukünftigen Abschreibungen.

    Servus
    Toni


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