Angaben zur EEG-Umlagenpflicht

  • Hab von meinem Netzbetreiber (Netze Bw) ein Schreiben wg. der Ummeldung einer PV-Anlage auf einen Anderen Betreiber bekommen.


    Da ja Netze Bw einige hier als Netzbetreiber haben dachte ich ich frag mal hier nach, hab in der Suche nichts passendes gefunden.


    Angekreuzt habe ich im Fragebogen:
    "Es handelt sich um eine Bestandsanlage, die von der EEG-Umlage befreit ist (wenn ja, dann weiter mit Nr.3)


    Bei Nr.3 heist es dann:
    Meine Stromerzeugungsanlage ist eine Bestandsanlage gemäß §61 .......... EEG 2017
    Einen schlüssigen und nachvollziehbaren Nachweis habe ich beigelegt.


    Nun meine Frage:
    Was muss ich an der Leerstelle nach §61 eintragen, und welchen Nachweis muss ich beilegen ?


    Weiß das jemand ?


    Schonmal vielen Dank im Voraus

  • Das EEG gewährt den Bestandsschutz z.B. wenn

    Zitat

    (2) Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind Stromerzeugungsanlagen,
    1. die
    a) der Letztverbraucher vor dem 1. August 2014 als Eigenerzeuger unter Einhaltung
    der Voraussetzungen des Absatzes 1 betrieben hat,


    Da steht nichts davon, dass auch ein anderer Letztverbraucher die Anlage vor einem Stichtag bereits als Eigenverbrauchsanlage betrieben haben kann.


    http://www.green-energy-law.com/?p=766


    Zitat

    Wie für alle Bestandsfälle gilt aber auch hier: Der Betreiber und Letztverbraucher müssen unverändert bleiben. Ein Betreiberwechsel führt zum Verlust des Bestandsschutzes.

  • Der Erbe könnte die Befreiung nach §61f weiter in Anspruch nehmen, aber offensichlich lebt franz-josef noch (oder war er der Erbe? ) ;)
    Sonst gibt es seit 1.1.2017 imo nur noch die allgemeine Befreiung für Anlagen bis 10kWp.

  • Mein Vater verkauft die PV-Anlage die ihm jetzt noch gehört, jetzt an seine Tochter.


    Und ich wollte eigentlich nur wissen was anzukreuzen ist an dem besagten Schreiben der Netze bw bzgl. der EEG-Umlagepflicht.


    Es handelt sich um eine PV-Anlage mit 9kwp welche in 2012 in Betrieb gegangen ist.
    Anlage mit Eigenverbrauch und Überschußeinspeisung.

  • Und die Tochter verbraucht den Strom selbst?
    Dann bleibt nur

    Zitat von alterego


    Sonst gibt es seit 1.1.2017 imo nur noch die allgemeine Befreiung für Anlagen bis 10kWp.


    also §61a Nr. 4. Weitergehenden Bestandsanlagenschutz gibt es keinen mehr, wie geschrieben müßten (bzw. hätten müssen) sie dann bis zum Erbfall warten.

  • Hier noch eine über den erwünschten Umfang hinausgehende Information: Die Befreiung unter 10 KW gilt für 20 Jahre zzgl. Jahr der Inbetriebnahme, der Bestandsschutz nach derzeitiger Rechtslage unbegrenzt.