Abschreibung Speicher

  • Hallo zusammen,


    ich plane gerade die Anschaffung einer PV-Anlage und einen zusätzlichen Speicher.


    Abschreiben kann man den Speicher ja nur, wenn der Speicher nicht "nachträglich" installiert wurde.


    Was genau bedeutet nachträglich?
    In meinem Fall würde ich gerne die reine PV-Anlage von einem Anbieter errichten lassen und den Speicher von jemand anderen und leider ein paar Monate zeitversetzt.


    Hatte diesen Fall schon mal jemand?

    9,9 kWp IKEA

  • Das wird leider nichts werden.
    Der Speicher wird nur mit anerkannt, wenn er zusammen mit der Anlage erworben und verbaut wird. Wenn du ihn versetzt kaufst, machst du es privatwirtschaftlich.


    Beste Grüße

  • Da geht was quer.


    Die Sache mit "zusammen angeschafft" (versus "nachträgliche Anschaffung") ist ein umsatzsteuerliches Thema. Hier geht es um das sog. "Zuordnungsobjekt". Bei Anschaffung einer gesamten Anlage mit Speicher bildet die gesamte Anlage das Zuordnungsobjekt. In der Folge ist die Vorsteuer aus dem Speicher genau so abzugsfähig, wie die Vorsteuer der übrigen Komponenten.


    Bei nachträglicher Anschaffung ist der Speicher ein eigenständiges Zuordnungsobjekt - und Vorsteuer kann (bei gewöhnlichen Umständen) gar nicht gezogen werden.


    Die Fragestellung geht jedoch in Richtung "Abschreibung" - und somit ein rein ertragsteuerliches Thema.
    Theoretisch sind (anteilig enthaltenen oder gesonderten) Aufwendungen für die Anschaffung des Speichers nicht betrieblich veranlasst und nicht abzugsfähig. (Auch hier: Gewöhnliche Umstände).
    In der Praxis dürfte es objektiv, und noch häufiger subjektiv (in der Person des Sachbearbeiters) gar nicht möglich sein, die anteiligen Kosten zu erkennen und zu würdigen.
    "Praxis übertrumpft Theorie".
    ==> "Versuch macht kluch".

    16,92 kWp / 72 x Sharp NU-235 / Aurora Power One 12,5 + 3,0/ 0° Südabweichung / 8° Dachneigung

  • Danke für die bisherige Antworten. In der Tat geht es darum zu bewerten, ob die Anlage über 20 Jahre überhaupt Gewinn erzielt.


    Einspeisevergütung + Gestehungskosten x Eigenverbrauch wären mit kleiner Abschreibung PV+Speicher, Versicherung und Zinsen.

    9,9 kWp IKEA

  • Wer sich mit dem Stichwort "Prüfung Einkunftserzielungsabsicht" beim FA befasst - der hat schon begonnen genauer hinzuschauen.
    Das macht dann auch niemand, der nur jemanden kennt der schreiben UND lesen kann.
    Da solltest Du mal davon ausgehen, dass derjenige in der Lage ist, die Ergebnisse auch hinsichtlich der Plausibilität zu beurteilen - und entsprechend am Ende den Speicher herausrechnet.


    Nur auf Verdacht:
    Falls Du Dich mit dem Gedanken des Nachweises einer fehlenden Einkunftserzielungsabsicht beschäftigst - um beim FA aus der Kundenkartei gestrichen zu werden...... der Plan geht im Regelfall schief. Zumindest gibts keinen Rechtsanspruch.
    a) Umsatzsterlich ändert sich absolut überhaupt nichts
    b) Ertragsteuerlich ist das FA Herr des Verfahrens. In aller Regel ändert sich an den Deklarationspflichten für den Stpfl. absolut gar nichts - lediglich ergehen die Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (und können dann - wenn man nach X Jahren schlauer ist - noch geändert werden).

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  • Es ging in der Tat darum herauszufinden, ob die gemeinsame Anschaffung der Anlagenteile irgend welche Vor- oder Nachteile mit sich bringt, bzw. ob man "Liebhaberei" nachweisen kann.


    Habe mich davon aber Gedanklich verabschiedet.
    a) Ist die Einkommensteuer auf den Gewinn der Anlage nicht sonderlich hoch. Und definitiv kein Betrag um Spaß mit dem FA anfangen zu wollen.
    b) Möchte ich einen anderen Speicher erwerben (und daher von einem anderen Anbieter).

    9,9 kWp IKEA

  • Halt ich für nachvollziehbar / plausibel.


    Nur ergänzend nochmal der Hinweis: Der Nachweis der Liebhaberei durch den Steuerpflichtigen ist in der Praxis für nix gut. Das ist eigentlich nur ein Folterinstrument der Finanzverwaltung. Die Finanzverwaltung selbst ist sozusagen immun gegen dieses Instrument.

    16,92 kWp / 72 x Sharp NU-235 / Aurora Power One 12,5 + 3,0/ 0° Südabweichung / 8° Dachneigung

  • Hat jemand das aktuelle(ca. Sommer 2018) Schreiben bzw. Richtlinie vom BMF über die Einstufung eines AC oder DC Systems?
    Ist wohl neu das nur noch DC Systeme Abzugsfähig sind bei gleichzeitiger Anschaffung einer PV + Speicher?
    Kennt sich hier jemand aus?


    :danke:

  • Irgendwelche Verlautbarungen des BMF zu dem Thema "aus jüngerer Zeit" sind mir nicht bekannt.


    Das Thema ist ertragsteuerlich nicht sonderlich schwer:
    Der Speicher ist nicht betriebliche sondern durch die private Sphäre des Stpfl. veranlasst.
    Hier greift das Abzugsverbot. Da gibts eigentlich wenig zu diskutieren.
    In der Praxis kommt es darauf an, ob der Sachbearbeiter beim FA überhaupt mitbekommt, dass ein Speicher angeschafft wird.
    Die Sachkunde des Sachbearbeiters aber auch der Rechnungstext sind hier die entscheidenden Komponenten.


    Ein eigenständig angeschaffter Speicher - nun ja.. der sollte auch dem dümmsten Hund auffallen.
    Wenn er irgendwo abrechnungstechnisch untergeht.... kommt es schon darauf an, ob der SB die Marktkenntnis hat, um zu erkennen, dass da wohl aufgrund des Preises ein Speicher drinstecken muss. Und dann braucht er auch noch die Motivation, sich der Sache anzunehmen. Die hat er eigentlich nicht, weil - im Normalfall - der Arbeitsauftrag an den Innendienst nur eine sehr grobe Sichtprüfung ist (der weil die Details dem Außendienst überlassen werden - der aber naturgemäß bei einer PV nicht erscheint).


    ==> Die Aufwendungen für den Speicher sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. In der Praxis kommt es hier jedoch zu einer Grauzone.


    Umsatzsteuerlich sieht die Welt komplett anders aus.
    Der Vorsteuererstattungsanspruch ist pro "Zuordnungsobjekt" zu prüfen.
    Bei gesamtheitlicher Anschaffung bildet die gesamte Anlage ein einheitliches Zuordnungsobjekt.
    Das die Vorsteuer bei dem Zuordnungsobjekt "einheitliche PV Anlage aus Modulen, Kabeln, WR, Speicher, Zubehör" abzugsfähig ist, steht völlig außer Frage.


    Bei eigenständiger Anschaffung ist der Speicher ein eigenständiges Zuordnungsobjekt.
    Hier gelangt man gleicher Eindeutigkeit zum Ergebnis, dass die Vorsteuer aus dem Zuordnungsobjekt "Speicher" nicht abzugsfähig ist, da nicht dem Unternehmen dienend (sondern dem Unternehmer).


    Anzumerken ist noch, dass bei zeitlich gestreckter Herstellung eines Gegenstandes nicht die Einzelkomponenten, sondern der herzustellende Gegenstand das Zuordnungsobjekt bildet.


    Nachträgliche Herstellungskosten hingegen bilden ein eigenständiges Zuordnungsobjekt.


    Somit:
    a) U beschliesst am 1.11.18 die Anschaffung bzw. Herstellung einer PV-Anlage mit Speicher. Die Komponenten kauft er "just in time" bei verschiedenen Lieferanten. U. a. kurz vor Fertigstellung der Anlage einen Speicher.
    ==> zeitlich gestreckte Herstellung. Vorsteuer abzugsfähig.


    b) U hat am 1.11.18 einen Solarteur mit der Montage eines Speichers beauftragt.
    Kurz vor Fertigstellung der Anlage erteilt U dem Solarteur einen Nachtrag über einen Speicher.
    ==> zeitlich gestreckte Herstellung. Vorsteuer abzugsfähig.


    c) wie vor, die Beauftragung des Speichers erfolgt nach Fertigstellung (Abnahme) der PV-Anlage
    ==> nachträgliche HK. Vorsteuer nicht abzugsfähig.


    Natürlich bieten sich hier auch wieder Möglichkeiten der Gestaltung. Papier hält halt still.
    Da ist es dann auch egal, ob ein bei Investitionsentscheidung fest beabsichtigter Speicher der aus irgendwelchen steuerlich irrelevanten Gründen "zu spät" bestellt wurde, tatsächlich keinen Vorsteuerabzug ermöglicht;



    "Neu" ist hieran eigentlich nichts.
    Selbst als der BMF sich dazu vor gefühlt 2 Jahren mal ausgelassen hat, hat er eigentlich nichts gemacht, als die vielen ratlosen Gesichter auf die vorhandenen Rechtsnormen hinzuweisen. Da wurde keine Silbe neu erfunden.
    (Lediglich wurden im UStAE ein paar Photovoltaik-Beispiele eingeführt; aber gerade nicht zum Thema "Zuordnungsobjekt Speicher / zeitlich gestreckte Herstellung vs. nachtr. HK" sondern zum Thema "Aufteilungsschlüssel = Umsatzschlüssel statt Flächenschlüssel").

    16,92 kWp / 72 x Sharp NU-235 / Aurora Power One 12,5 + 3,0/ 0° Südabweichung / 8° Dachneigung

  • Danke erstmal, mein Steuerberater hat mir so in etwa ein Schreiben über die AC DC Unterscheidung vorgelegt, wenn ich es zu Händen bekomme stelle ich es rein.