§52 Abs. 2 EEG 2017 - Meldepflicht Monate vor Anlagenbau

  • Ich habe vor kurzem meine erste Abrechnung vom Netzbetreiber (Netze BW) für die Einspeisevergütung erhalten. Die waren überraschend flott. Kurz nach Neujahr war die Nachzahlung auf meinem Konto. Spannend ist aber die Abrechnung:


    Für den Kalendermonat, in dem die Anlage ans Netz ging, wird

    Zitat

    gemäß §52 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2017 die Vergütung auf den Monatsmarktwert verringert. Die erstmalige Zuordnung [...] nach $21c EEG 2017 wurde nicht korrekt übermittelt.

    Es gibt also nur etwa 3ct/kWh.


    Ein Blick in das EEG 2017 sagt mir, dass ich etwa zwei Monate vorher die Vergütungsform hätte festlegen müssen. Da stand natürlich noch weder die Anlagenplanung noch der Installationstermin. Trotzdem hätte ich wahrscheinlich mit einem kleinen Briefchen oder vielleicht sogar durch irgendein online-Formular ein paar Euro dazu verdienen können, wenn ich davon gewusst hätte. Leider findet man dazu praktisch nirgends einen Hinweis, erst recht damals, so kurz nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung.


    Kurze Frage an diejenigen, die das schon kennen:


    Ist dies die gängige Interpretationen des Gesetzestextes oder gibt es realistische Chancen doch noch an 15 Euro mehr Einspeisevergütung zu kommen? Was machen andere Netzbetreiber?


    Und an Solarunternehmen: Weißt ihr eure potentiellen Kunden darauf hin? Falls eine größere Anlage am 1. Juni ans Netz geht, kann der Verlust auch in den dreistelligen Bereich gehen.

  • Dass man hätte etwas melden müssen ergibt sich aus dem Gesetz, zumindest in der Netze-BW-Interpretation, die mir als Laien durchaus plausibel erscheint.


    EEG 2017


    § 52 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen
    [...]
    (2) Der anzulegende Wert verringert sich auf den Monatsmarktwert,
    1. [...]
    2. wenn Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Zuordnung zu oder den Wechsel zwischen den verschiedenen Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1 nicht nach Maßgabe des § 21c übermittelt haben,
    [...]


    § 21c Verfahren für den Wechsel
    (1) Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalendermonats mitteilen, wenn sie erstmals Strom in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1 veräußern oder wenn sie zwischen den Veräußerungsformen wechseln. Im Fall der Ausfallvergütung reicht es aus, wenn der Wechsel in die Einspeisevergütung oder aus dieser heraus dem Netzbetreiber abweichend von Satz 1 bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats mitgeteilt wird.
    [...]


    § 21b Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel
    (1) Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer der folgenden Veräußerungsformen zuordnen:
    1. der Marktprämie nach § 20,
    2. der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 und 2, auch in der Form der Ausfallvergütung,
    3. dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 oder
    4. der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a.
    [...]




    Diese Kombination kann man durchaus so interpretieren, dass ich vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalendermonats hätte melden müssen, dass ich die Einspeisevergütung haben möchte, oder übersehe ich etwas.

    Einmal editiert, zuletzt von CPV ()

  • Zitat von Energiesparer51

    wie groß ist denn die Anlage?


    5,3 kWp


    Ich konnte im Gesetz aber keine Anlagenuntergrenze für diese Meldepflicht finden.

  • Zitat von CPV

    5,3 kWp


    Ich konnte im Gesetz aber keine Anlagenuntergrenze für diese Meldepflicht finden.

    Die Frage ist nicht nach der Größe, sonder was bei einer Neuanlage passieren muss. Ich denke das ist der pure Bullshit und reine Schikane. Das so zu verwalten kostet mehr als da "eingespart" wird.


    Gruß
    Jochen


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    14,8 kWp Solar Fabrik / Fronius
    23 kWp Bosch / Danfoss
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    Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Helianthus Solar GmbH

  • Meine Frage nach der leistung zielte darauf ab, ob es möglicherweise in die verpflichtende Direktvermarktung geht.


    die Frist laut Gesetz lese ich jetzt hier heraus:

    Zitat

    Im Fall der Ausfallvergütung reicht es aus, wenn der Wechsel in die Einspeisevergütung oder aus dieser heraus dem Netzbetreiber abweichend von Satz 1 bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats mitgeteilt wird.

  • Zitat von Energiesparer51

    Meine Frage nach der leistung zielte darauf ab, ob es möglicherweise in die verpflichtende Direktvermarktung geht.


    die Frist laut Gesetz lese ich jetzt hier heraus:


    Die gültige Frist für meinen Fall stehtm.E. nach hier im EEG:

    Zitat

    § 21c Verfahren für den Wechsel
    (1) Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalendermonats mitteilen, [...]


    Es handelt sich um die erstmalige Zuordnung zur Einspeisevergütung, nicht um den Wechsel in die Ausfallvergütung. Relevant ist der Unterschied aber nicht, weil nirgends auf diese Meldepflicht hingewiesen wird, hatte ich diese separate Meldung nicht gemacht.


    Der Grund, warum ich dieses Thema wieder aufwärme, ist, dass ich inzwischen weiß, dass andere Netzbetreiber das EEG offensichtlich anders auslegen und bereits ab Inbetriebnahme die volle EEG-Umlage zahlen (auch ohne irgendeine Meldung vor dem Vormonat). Das weckt natürlich Zweifel an der Korrektheit der Netze-BW-Interpretation. Weitergekommen bin ich in der Frage jedoch noch immer nicht.

  • Habe gerade mal auf der Netze-BW Seite nachgeschaut, da gibt es tatsächlich einen Hinweis darauf


    Netze-BW-Seite https://www.netze-bw.de/einspeiser/AnschlussPV#2-1-9



    Dort steht geschrieben:



    Mitteilungspflicht Veräußerungsform nach EEG 2017


    Bitte beachten Sie, dass nach den Vorgaben des EEG 2017 Betreiber von EEG-Anlagen, die ab 1. Januar 2017 in Betrieb genommen werden, verpflichtet sind, dem Netzbetreiber die erstmalige Veräußerung des erzeugten EEG-Stroms vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats mitzuteilen. Dies gilt unabhängig von der installierten Leistung der Anlage und nicht nur bei Direktvermarktung, sondern auch bei Inanspruchnahme der Einspeisevergütung.


    In der Regel fällt der Zeitpunkt der erstmaligen Veräußerung des erzeugten EEG-Stroms mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Netzeinspeisung zusammen. Soll beispielsweise eine EEG-Anlage erstmals im Januar 2017 Strom in das Netz der Netze BW einspeisen, muss der Anlagenbetreiber bis 30. November 2016 der Netze BW mitteilen, ob der Strom direktvermarktet werden oder eine Einspeisevergütung in Anspruch genommen werden soll. Bei Direktvermarktung sind außerdem Angaben zu dem Direktvermarkter und dem Bilanzkreis, dem die Stromeinspeisung zugeordnet werden soll, erforderlich.


    Verstößt der Anlagenbetreiber gegen diese Pflicht, wird der anzulegende Wert bis zum Ablauf des Kalendermonats, der auf die Beendigung des Verstoßes folgt, auf den jeweils geltenden Monatsmarktwert abgesenkt.


    Für alles gibt es dort Formulare, aber für diesen Vorgang habe ich auf der Seite nichts gefunden. Also wie meldet man...mhhh...
    Da ich auch gerade eine Anlage plane würde ich mit FAX o. Einschreiben melden und dann bei der Inbetriebnahmeanzeige würde ich die Kopie mit beilegen. Das EEG Gesetz sagt ja nichts über die Form der Meldung.
    Hat jemand ne bessere Idee ?

    9KWp mit 30 mal AUO BenQ Solar SunVivo PM060MW2 300 Watt / Fronius Symo 8.2-3-M / Fronius Smart Meter / Dachneigung 50° und 30° / Ausrichtung -10° Süd / seit 06.04.2018 in Betrieb

    5,28KWp mit 16 mal Panasonic HIT330 / Fronius Symo 5.0.3-M /Dachneigung 30° / Ausrichtung -10° Süd / seit 28.11.2019 in Betrieb

  • Das hab ich auf der Seite der Netze BW auch gesehen und genau so gelesen, wie ihr.
    Also eigentlich hätte ich unsere Anlage, die im Januar in Betrieb genommen wurde, auch schon melden müssen.
    Ich bin mal gespannt wie das tatsächlich läuft.
    Bis jetzt hab ich nix gemeldet und der Installateur hat auch nix gesagt...

  • Machen das die Solarteuere vielleicht bereits, wenn sie die Netzverträglichkeit prüfen lassen? Das wäre in den meisten Fällen rechtzeitig genug. Wobei da ja eigentlich steht, daß es der Betreiber machen muß, vielleicht legt das mancher VNB streng aus und akzeptiert die Mitteilung des Solarteurs nicht.