Hallo Zusammen,
bei der Zuordung meiner PV-Anlage zum Gewerbebetrieb (Gastwirtschaft) hatte ich nochmals Diskusionsbedarf mit meinem Steuerberater.
Kurz zu den Daten der PV-Anlage.
13,75 KWp
Eigenverbrauchsanlage (keine Nutzung durch Dritte)
Inbetriebnahme und Meldung an Bundesnetzagentur 19.03.2014
2014 Stromerzeugung gesamt 9944 KWh --> Eigenverbrauch 7224 KWh 72,6 % EV
2015 Stromerzeugung gesamt 12809 KWh --> Eigenverbrauch 9242 KWh 72,2 % EV
2016 Stromerzeugung gesamt 12052 KWh --> Eigenverbrauch 8593 KWh 71,2 % EV
Dieses Thema habe ich hier im Forum verfolgt.
Hier im Forum wird klar die Meinung vertreten, dass es sich hier zwingend um eine Zuordnung zum Gewerbebetrieb (Gaststätte) handelt. Hier wird immer wieder auf die Richtlinie R 4.2 EStR. (Betriebsvermögen) verwiesen.
Lt. Dieser Richtlinie handelt es sich um notwendiges Betriebsvermögen.
Zitat r 4.2 abs. 1 estr Satz 4
Wirtschaftsgüter, die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind und die zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden, sind in vollem Umfang notwendiges Betriebsvermögen.
Nun mein Steuerberater ist hier anderer Ansicht.
Er sieht in der Photovoltaik einen zusätzlichen Gewerbebetrieb (Andere Art von Unternehmung: Gastätte und Stromproduktion). Natürlich mit eingener EÜR.
Er möchte sich in diesem Punkt auch nicht überzeugen lassen.
Vielleicht auch daher. Er hat im Jahresabschluss 2014 schon den Gewerbebetrieb PV extra abgerechnet.
Kann die PV Anlage daher nicht mehr zur Gaststätte gerechnet werden.
Er hält sich hier sehr bedeckt. Unter umständen, da er hier im letzten Jahr einen Fehler begangen hat.
Wie schätzt ihr dieses Situation ein?
Mit sonnigen Grüßen
Stefan