Dem PV Anlagenbetreiber wird seitens der Versicherer auferlegt, die Funktion der PV Anlage in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Diese Zeitspanne der Ertragsausfall-Versicherung nennt man „Haftzeit“. In der Regel beträgt die Haftzeit bis maximal sechs Monate.
Manche Versicherungen haben dennoch Höchstgrenzen. Das sollte unbedingt geprüft werden.
Steht in den Versicherungsbedingungen.
Diese Aussage bezieht sich auf den Nutzungsausfall.
Beste Grüße Solartechnik Bayern
Keine wiederkehrende Prüfung - Regulierung Schadensfall?
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Zitat von Solartechnik-Bayern
Dem PV Anlagenbetreiber wird seitens der Versicherer auferlegt, die Funktion der PV Anlage in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Diese Zeitspanne der Ertragsausfall-Versicherung nennt man „Haftzeit“. In der Regel beträgt die Haftzeit bis maximal sechs Monate.
Manche Versicherungen haben dennoch Höchstgrenzen. Das sollte unbedingt geprüft werden.
Steht in den Versicherungsbedingungen.
Diese Aussage bezieht sich auf den Nutzungsausfall.
Beste Grüße Solartechnik Bayern
die haftzeit ist der vertraglich festgelegte maximale zeitraum (ab schadendatum) in dem die versicherung ertragsausfall entschädigt.
kann auch 1 jahr betragen, ein selbstbehalt wird abgezogen.
die maximale dauer haftzeit ist im vertrag festgeschrieben, nicht in den versicherungsbedingungen.hat nix mit angeblichen auflagen zu tun wie überprüfung pv etc.
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Zitat von Sonnnenklar
die haftzeit ist der vertraglich festgelegte maximale zeitraum (ab schadendatum) in dem die versicherung ertragsausfall entschädigt.
kann auch 1 jahr betragen, ein selbstbehalt wird abgezogen.
Kann? Ich schreibe über Zahlen, welche verifizierbar sind.Zitat von Sonnnenklardie maximale dauer haftzeit ist im vertrag festgeschrieben, nicht in den Versicherungsbedingungen.
Die Versicherungsbedingungen von diversen Versicherern sind mit der Klausel frei einsehbar im Netz. Etwaige Sondervereinbarungen unterliegen der Vertragsautonomie.
Zitat von Sonnnenklarhat nix mit angeblichen auflagen zu tun wie überprüfung pv etc.
Natürlich. Der Anlagenbetreiber ist angehalten, in den genannten Perioden die grundsätzliche Funktion seiner PV Anlage zu prüfen. Das kann ein Blick auf den Zähler sein. Ich zitiere einen Schadensachbearbeiter aus einem anderen Thread:Zitat von HoLgOr
Je nach Vertrag hat man auch nur 6 bzw. 3 Monate Anspruch auf den Ertagsausfall.
Hatte öfter mal den Fall, dass Leute erst bei der Jahresendabrechnung bemerkt haben, dass nicht genug eingespeist wurde.
Diese Leute haben dann leider Gottes n halbes Jahr (bzw. 3/4 Jahr) Ertrag in den Sand gesetzt! Meiner Meinung nach ist es auch nicht zuviel verlangt, wenn man sein eigenes "Kraftwerk" ein mal die Woche überprüft...hängt ja doch immer einiges an Geld dran.
Exakt diese Fälle habe ich zu Hauf auf dem Schreibtisch liegen. -
hier nochmals zur verdeutlichung:
"Haftzeit
PhotovoltaikversicherungDie Haftzeit ist die vertraglich vereinbarte Zeitspanne, für die der Versicherer nach Eintritt eines Sachschadens für den entgehenden Betriebsgewinn und die fortlaufenden Kosten haftet.
Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der Schaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, spätestens jedoch mit Beginn des Unterbrechungsschadens. Sie endet nach Ablauf der vereinbarten zeitlichen Dauer."
quelle: https://www.krist.com/photovoltaik/haftzeit
und das hat nichts mit dem zu tun was du hier schreibst:
Zitat von Solartechnik-BayernDem PV Anlagenbetreiber wird seitens der Versicherer auferlegt, die Funktion der PV Anlage in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Diese Zeitspanne der Ertragsausfall-Versicherung nennt man „Haftzeit“.
das ist schlichtweg falsch und lässt dich als "berater" oder gar "sachverständiger" in dem licht dastehen, in das du dich hier gestellt hast."sachverständiger" ist übrigens kein geschützter begriff und kann sich schlichtweg JEDE/R nennen
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Hat sich erledigt.