Hallo,
Elektro und Umwelt hat geschrieben:Sämtliche VNB's sehen das ziemlich eindeutig . . .
nein, manche VNBs sehen das so wie jodl und ich.
Meine Stadtwerke haben mir letzte Woche die 3-Zähler-Lösung ganz geschmeidig abgenommen.
2 dieser 3 Zähler (PV-Erzeugung und PV-Einspeisung) sind meine, der dritte gehört den Stadtwerken und wurde zu meinen dazugesetzt.
Elektro und Umwelt hat geschrieben:und verweisen auf das EEG 2012, bzw. das im Windschatten geänderte EnWG wonach der/die Einspeisezähler nur noch durch ein VNB bzw. einen Meßstellenbetreiber "betrieben" werden dürfen.
Und genau das steht eben in keinem der beiden Gesetze. Da können sich die VNBs lange auf irgendetwas berufen, was gar nicht so dort steht.
Vermutlich bist Du zuviel beschäftigt, um selbst mal nachzulesen. Ich habe beide Gesetze und noch mehr dazu bis zum letzten Wort nachgelesen.
Zunächst ist eins wichtig:
Es muss der juristische Gesamtkontext und auch der beabsichtigte Sinn der verschiedenen Gesetze und Verordnungen berücksichtigt werden.
Es kann z.B. nicht sein, dass eine untergeordnete Verordnung oder ein Gesetz, in dem Details geregelt werden das BGB teilweise ausser Kraft setzt oder den Gesamtsinn eines Gesetzeswerkes ab absurdum führt.
Diese Rechtsauffassung ist allgemein üblich und führt in letzter Konsequenz dazu, dass Gesetze oft nicht wörtlich, sondern in Ihrem Sinnzusammenhang ausgelegt werden oder sogar vom BGH einkassiert werden, wenn sie denn so dilettantisch gestrickt sind, dass die Gesetze oder Verordnungen selbst rechtswidrig sind.
Das passiert in letzter Zeit sogar öfters mal. Kein Wunder, bei der Regierung . . .
Im Gegensatz zu Deiner Auffassung bestätigt das BGB §448 heute noch ebenso wie früher die Messhoheit des Anlagenbetreibers. Der Anlagenbetreiber ist nicht nur berechtigt, sondern auch
verpflichtet, den von ihm eingespeisten Strom zu messen. Er
darf diese Verpflichtung an einen Dritten weiterdelegieren.
So ist jedenfalls die Rechtslage bisher von Gerichten gesehen worden, siehe z.B.:
http://www.clearingstelle-eeg.de/files/private/active/0/OLG_Hamm_29_U_14-03.pdf (Bitte die Argumentation von 53 bis 57 zur Messhoheit usw. beachten!).
Weiterhin, der §4 von EEG 2012 bestätigt auch in neuester Fassung das Verbot eines Vertragszwangs ausdrücklich.
Ebenso hat sich im §7 EEG 2012 dahingehend NICHTS geändert, dass der Anlagenbetreiber
berechtigt ist und nicht verpflichtet, von Dritten messen zu lassen.
Der Nachsatz im §7 meinst Du vermutlich:
EEG 2012 §7 hat geschrieben:"Für Messstellenbetrieb und Messung gelten die Vorschriften der §§ 21b bis 21h des Energiewirtschaftsgesetzes und der auf Grund von § 21i des Energiewirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen."
Dieser Nachsatz darf höherrangiges Recht in keinster Weise beschneiden, lediglich sinnvoll ergänzen.
Ein direkter Widerspruch zu höherrangigem Recht darf also auf solche Weise nicht sozusagen durch die Hintertür eingebracht werden.
Das wird im Bezug auf das EEG im §2.2 des EnWG 2011 sogar ausdrücklich erwähnt:
EnWG 2011 §2.2 hat geschrieben:"Die Verpflichtungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz bleiben vorbehaltlich des § 13, auch in Verbindung mit § 14, unberührt."
In der Quintessenz läuft alles darauf hinaus, dass das EnWG im Bezug auf das Messwesen für
Bezugszähler von Endkunden gilt, nicht für
Einspeisezähler von EEG-Anlagen.
Dahingehend ist der §7 EEG etwas missverständlich formuliert, erwähnt er doch nicht, was da gemessen wird.
Das muss man erst mühsam aus dem gesamten gesetzlichen Kontext herausarbeiten.
Und genau das wird in dem von mir oben zitierten Urteil des OLG Hamm thematisiert. Das EnWG ist hier nicht kompetent genug, da es primär die Netzbetreiber und Energieerzeugungsunternehmen (das sind wir PV-Anlagenbetreiber i.d.R. im Sinne dieses Gesetzes nicht) anspricht.
Ebenso ist der Sinn der §§ 21b bis 21i des EnWG Regelungen im Bezug auf die Liberalisierung des Marktes und nicht die Einschränkung der Rechte von PV-Anlagenbetreibern.
Dazu ist es interessant, sich die offiziellen Eckpunkte zur EnWG-Novelle 2011 durchzulesen:
http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/eckpunkte-enwg-novelle,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdfDort wird klar der Sinn und Zweck dieser Novelle umrissen.
Kein Wort von Einschränkungen für Anlagenbetreiber oder überhaupt zur Messhoheit.
Wenn man dagegen die Abschnitte über Gasnetze liest, wird schnell klar, was mit Messstellenbetrieb gemeint ist und warum das kompetente Leute machen müssen. Mit Stromzähler ablesen hat das nix zu tun.
Dass die Netzbetreiber über ihren Dachverband die alleinige Messhoheit ALLER Messeinrichtung für sich einfordern, ist nichts Neues, das geht seit über 10 Jahren schon so.
Bekommen haben sie die alleinige Messhoheit bisher nicht, im Gegenteil.
Das wird auch so bleiben, solange das BGB nicht geändert wird. Wann das passiert, kann sich ja jeder denken!
Bisher sind
alle strittigen Fragen diesbezüglich vor Gericht gegen die VNBs entschieden worden.
Daran wird sich auch in naher Zukunft nichts ändern, weil der ergänzte § 7 im EEG 2012 und in seiner Folge das EnWG mit Anhang nicht ausreicht, um die entsprechenden § im EEG und BGB zu kippen.
Mag sein, dass es leider VNBs gibt, die keinen Justitiar haben und auch sonst keine Ahnung von Rechtsfragen.
Dann wird intern eine rechtswidrige Vorgehensweise von den Mitarbeitern verlangt und an die geraten dann wir Anlagenbetreiber manchmal.
Die armen Mitarbeiter können also bestimmt oft gar nicht anders.
Da ist dann besonders detailliertes, kooperatives und freundliches Argumentieren angesagt, ohne dabei den erforderlichen Nachdruck aus dem Auge zu verlieren.
Der einfachere Weg ist es leider oft, die Forderungen des VNB abzunicken und zu zahlen.
Rechtmäßig wird dadurch noch lange nichts.
Wie Du schon geschrieben hast, warten wir die Empfehlung der Clearingstelle ab.
Ich glaube schon zu wissen, wie`s dabei ausgeht.
