Strom an die Mieter ?!

Hausanschluß, Einspeisezähler, TAB, Anschlussbedingungen, Netzbetreiber, etc.

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Re: Strom an die Mieter ?!

Beitragvon cybersoft » 21.06.2012, 20:45

Vom Prinzip her eine super Sache, mal ein kurzer rechtlicher Exkurs

Zu beachten ist: EnWG § 21b Messstellenbetrieb

(1) Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des Betreibers von Energieversorgungsnetzen, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach Absatz 2 getroffen worden ist.
(2) Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann anstelle des nach Absatz 1 verpflichteten Netzbetreibers von einem Dritten der Messstellenbetrieb durchgeführt werden, wenn der einwandfreie und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Messstellenbetrieb, zu dem auch die Messung und Übermittlung der Daten an die berechtigten Marktteilnehmer gehört, durch den Dritten gewährleistet ist, so dass eine fristgerechte und vollständige Abrechnung möglich ist, und wenn die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 vorliegen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Messstellenbetrieb durch einen Dritten abzulehnen, sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Der Dritte und der Netzbetreiber sind verpflichtet, zur Ausgestaltung ihrer rechtlichen Beziehungen einen Vertrag zu schließen. Bei einem Wechsel des Messstellenbetreibers sind der bisherige und der neue Messstellenbetreiber verpflichtet, die für die Durchführung des Wechselprozesses erforderlichen Verträge abzuschließen und die dafür erforderlichen Daten unverzüglich gegenseitig zu übermitteln. Soweit nicht Aufbewahrungsvorschriften etwas anderes bestimmen, hat der bisherige Messstellenbetreiber personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen. § 6a Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) In einer Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 13 kann vorgesehen werden, dass solange und soweit eine Messstelle nicht mit einem Messsystem im Sinne von § 21d Absatz 1 ausgestattet ist oder in ein solches eingebunden ist, auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers in Abweichung von der Regel in Absatz 2 Satz 1 auch nur die Messdienstleistung auf einen Dritten übertragen werden kann; Absatz 2 gilt insoweit entsprechend.
(4) Der Messstellenbetreiber hat einen Anspruch auf den Einbau von in seinem Eigentum stehenden Messeinrichtungen oder Messsystemen. Beide müssen

1.
den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen und
2.
den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität genügen.

Die Mindestanforderungen des Netzbetreibers müssen sachlich gerechtfertigt und nichtdiskriminierend sein.
(5) Das in Absatz 2 genannte Auswahlrecht kann auch der Anschlussnehmer ausüben, solange und soweit dazu eine ausdrückliche Einwilligung des jeweils betroffenen Anschlussnutzers vorliegt. Die Freiheit des Anschlussnutzers zur Wahl eines Lieferanten sowie eines Tarifs und zur Wahl eines Messstellenbetreibers darf nicht eingeschränkt werden. Näheres kann in einer Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 1 geregelt werden.

Hier die Wahlfreiheit des Messstellenbetreiber und vermutlich noch schlimmer, die Wahlfreiheit des Lieferanten:
§ 20a Lieferantenwechsel
(1) Bei einem Lieferantenwechsel hat der neue Lieferant dem Letztverbraucher unverzüglich in Textform zu
bestätigen, ob und zu welchem Termin er eine vom Letztverbraucher gewünschte Belieferung aufnehmen kann.
(2) Das Verfahren für den Wechsel des Lieferanten darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs
der Anmeldung zur Netznutzung durch den neuen Lieferanten bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die
Entnahmestelle angeschlossen ist, nicht überschreiten. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, den Zeitpunkt des
Zugangs zu dokumentieren. Eine von Satz 1 abweichende längere Verfahrensdauer ist nur zulässig, soweit die
Anmeldung zur Netznutzung sich auf einen weiter in der Zukunft liegenden Liefertermin bezieht.
(3) Der Lieferantenwechsel darf für den Letztverbraucher mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden sein.
(4) Erfolgt der Lieferantenwechsel nicht innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist, so kann der
Letztverbraucher von dem Lieferanten oder dem Netzbetreiber, der die Verzögerung zu vertreten hat,
Schadensersatz nach den §§ 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Lieferant oder der
Netzbetreiber trägt die Beweislast, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

---
Wenn Dein Verteilnetzbetreiber nicht mitspielen will, kappt er Dich sogar ganz vom Netz, da Du kein Lieferantenvertrag hast. Dann müste man das ganze als Insellösung betreiben.
---
Lieferverträge im Strom nicht länger als 2 Jahre; Wärmekontrakting bis zu 10 Jahre möglich
---



Mein Fazit: Wenn da nicht alle mitspielen wird es echt strubbelig. - Ich behaupte das bekommt man hin, muss ich aber gehörig in den Gesetzen auskennen um das beim Verteilnetzbetreiber durchzudrücken und mit seinen Mietern muss das auch sauber rechtlich aufgesetzt werden.
----
meine Anlage im Sunny Portal - 100 Prozent Eigenverbrauch (Jahresbetrachtung), keine kWh Vergütung, [Belgien] - Tausender Jägerfreunde in 2013
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Re: Strom an die Mieter ?!

Beitragvon Rainbow » 22.06.2012, 00:51

Hi @ll,
cybersoft hat geschrieben:Mein Fazit: Wenn da nicht alle mitspielen wird es echt strubbelig. - Ich behaupte das bekommt man hin, muss ich aber gehörig in den Gesetzen auskennen um das beim Verteilnetzbetreiber durchzudrücken und mit seinen Mietern muss das auch sauber rechtlich aufgesetzt werden.

bambam hat geschrieben::evil: Was ist denn hier los? Warum wird hier denn rumgezikkt?
Wer redet hier von Wahlmöglichkeit nehemen?
Manchmal frage ich mich, wie blasiert man sein muß, um einen Vermieter vei jeder Gelegenheit einen versuchten Rechtsbruch zu unterstellen..

Cybersoft, als Organ der Rechtspflege habe ich auch schon mal vorsichtig auf das Gesetz hingewiesen,
aber der Threadstarter reagiert darauf recht angefressen, siehe seine Reaktion, die ich oben gepostet habe.
JayM hat geschrieben:Die User hier machen doch die Gesetze nicht und weisen Dich lediglich zu Recht darauf hin, dass Du für Deine Lösung die Zustimmung der Mieter brauchst. Weißt Du doch lieber jetzt als nachdem Du investiert hast, oder?

JayM hat gut versucht ihm die Sache deutlich zu machen, möge dir der gleiche Erfolg wie ihm beschieden sein. :)

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Re: Strom an die Mieter ?!

Beitragvon waschi » 22.06.2012, 06:06

Es hat sich bei mir vor Jahren ergeben dass ein sehr großes Bürogebäude/Halle aufgeteilt wurde.

Nachdem 4 x Zähler mit Plätze, 4x Grundgebühren für Strom fällig gewese wäre wurde beschlossen, nur einen Hauptzähler (bestehenden) zu nehmen und 4 geeichte Zwischenzähler.

Im Mietvertrag: Die Mieter bestimmen gemeinsam den Stromlieferanten.Abrechnung erfolgt mit Zwischenzähler.Der Vermieter berechnet die Strompreise nach Rechnung/kw der Stromlieferanten.Die Monats-grundgebühr wird aufgeteilt. Der Mieter hat das Recht auf eigene Kosten einen eigenen Strom-Hauptanschluss zu erstellen.

Dann kam eine PV-Anlage auf das Dach. Das hat mit dem Mietern absolut NICHTS zu tun.

Sie bezahlen weiter ihren Strom wie bisher auf Basis des Netzbetreibers.

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Re: Strom an die Mieter ?!

Beitragvon bambam » 22.06.2012, 09:34

@ Rainbow & cybersoft

Lieblingsspruch der Rechtsabzocker: Solange man noch klagen kann.....

und stelle fest das es auch hier in Board kontrverse Kräfte gibt, die nach ihren Intressen posten. Es wird jeder schon sein Motiv haben, ein Anliegen konstruktiv zu unterstützen oder vielmehr destruktiv zu zerr-reden. Speziell die, die andere nicht sein lassen können, sind mir sehr suspekt.

Gruß

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Re: Strom an die Mieter ?!

Beitragvon JayM » 22.06.2012, 10:00

waschi hat geschrieben:Es hat sich bei mir vor Jahren ergeben dass ein sehr großes Bürogebäude/Halle aufgeteilt wurde.

Nachdem 4 x Zähler mit Plätze, 4x Grundgebühren für Strom fällig gewese wäre wurde beschlossen, nur einen Hauptzähler (bestehenden) zu nehmen und 4 geeichte Zwischenzähler.

Im Mietvertrag: Die Mieter bestimmen gemeinsam den Stromlieferanten.Abrechnung erfolgt mit Zwischenzähler.Der Vermieter berechnet die Strompreise nach Rechnung/kw der Stromlieferanten.Die Monats-grundgebühr wird aufgeteilt. Der Mieter hat das Recht auf eigene Kosten einen eigenen Strom-Hauptanschluss zu erstellen.

Dann kam eine PV-Anlage auf das Dach. Das hat mit dem Mietern absolut NICHTS zu tun.

Sie bezahlen weiter ihren Strom wie bisher auf Basis des Netzbetreibers.

So einfach. Was ich einspeise oder nicht ist nicht deren Problem.

Hallo waschi,
auch in Deiner Situation wird es sich irgendwann lohnen die PV Anlage auf Eigenverbrauch umzustellen, womit Du dann in der Situation des TE wärst. So wie Ihr das gelöst habt sollte die Umstellung auf EV kein großes Problem sein, ... sofern alle Mieter zustimmen.

Gruß
Jochen
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Re: Strom an die Mieter ?!

Beitragvon MFest » 22.06.2012, 13:52

bambam hat geschrieben:Wie läuft die Technische Umsetzung? Theoretisch müßten die Mieter mit mir einen Vertrag zur Stromlieferung abschließen,
ich einen Hauptzähler für den Bezugstrom einbauen, zwei Zähler für den jeweils erzeugten Strom (Bhkw &PV) , geeichte Zähler für die Mieter einbauen und einen Vertrag mit einen Stromlieferanten abschließen.
Da ich den Strom dirkt verkaufe, brauchen die Mieter dene Anschluss der Stadtwerke nicht mehr und sparen so schon bei der Grundgebühr.... soweit so richtig?


Die Links dazu wurden schon gepostet, hier nochmal:
http://www.bhkw-forum.info/wp-content/u ... d-BHKW.pdf
http://www.bhkw-forum.info/nachrichten/ ... mpfehlung/
Nur der Bezugs bzw. 2-Ri-Zähler ist Sache des Netzbetreibers oder eines Messtellenbetreibers. Alle anderen Zähler können dir gehören!

Rainbow hat geschrieben:Ich bin mir weiter ziemlich sicher, dass du bambam denen nicht die Wahlmöglichkeit nehmen kannst.
Vertraglich geht das sicherlich, aber wenn einer wechseln will, wird ein solcher Vertrag wahrscheinlich rechtlich nicht haltbar sein.
Gerade das Verbraucher zwischen den Energieerzeugern wechseln dürfen, ist bestehendes Recht,
ich denke nicht, dass du dieses aushebeln kannst.
Wenn das Projekt funktionieren soll, geht es nur mit der Zustimmung der Mieter und über den Preis.

Falsch, die Mieterzähler werden einfach ausgebaut. Wollen einzelne Mieter nicht über den Hauseigentümer bzw. Anlagenbetreiber versorgt werden, haben Sie einen Anspruch auf bilanzielle Durchleitung durch dessen Anlage. Die Verbräuche Ihrer Unterzähler werden vom Bezugszählwerk des 2-Ri-Zählers abgezogen.

bambam hat geschrieben:Fällt beim Stromverkauf an die Mieter eine EEG-Umlage an, die abzuführen ist?

Nicht zwingend:
http://www.bhkw-forum.info/nachrichten/ ... betreiber/

Ralf Hofmann hat geschrieben:Hast Du mehrere Wechselrichter, kannst Du evtl. die Anlage so splitten, dass jeder Wechselrichter einen anderen Mieter bedient.
Ob dabei der VNB mitmacht ist aber Verhandlungssache, da in diesem Fall ja eine Anlage auf mehrere Zähler gesplittet wird.
Das EEG sieht diesen Fal imho gar nicht vor, ist also Verhandlungsgeschick angesagt.

Das BHKW kann dann natürlich sowieso bei einem anderen Mieter angeschlossen werden.

[...]

In jedem Fall läuft die PV-Anlage so nur über einen oder zwei Mieter, das BHKW über einen weiteren, die anderen haben nix damit zu tun.
Das hält möglichen Ärger in Grenzen und optimiert trotzdem das Ergebnis.

3.) Willst Du alles über Deinen Zähler laufen lassen und für die Mieter nur noch Unterzähler vorsehen, musst Du den Zählerschrank so bauen lassen, dass es für jeden Mieter möglich ist, wieder einen eigenen Zähler zu bekommen, falls die keinen Strom von Dir wollen.

Das würde ich mit dem ausführenden Elektriker auf jeden Fall vorher durchsprechen, technisch ist das problemlos möglich.
Dann sind nachher die Kosten auch nicht so hoch, wenn hier und da wieder umgeklemmt werden muss.

[...]
Dann muss jedesmal der Elektriker den entsprechenden Zählerplatz umklemmen und einen Zähler von Dir dort setzen.

Oh, mein Gott! Der erste Rat ist nicht sehr klug und der zweite völlig falsch.
1. Einzelne Mieter mit jeweils nur einer Erzeugungsanlage zu versorgen senkt die Eigenverbrauchsquote ganz beträchtlich.
2. Mieter müssen nicht umgeklemmt werden, dafür gibt es eine bilanzielle Durchleitung, deren Verrechnung der VNB vornehmen muss und für die Unterzähler entsprechend Zählpunktnummern für die Belieferung durch Dritte vergeben muss. Wenn der VNB das nicht hinbekommt, ist es Sache des Mieters der externe Belieferung will das ggü. dem VNB durchzusetzen.
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Re: Strom an die Mieter ?!

Beitragvon waschi » 22.06.2012, 14:08

JayM hat geschrieben:
waschi hat geschrieben:Es hat sich bei mir vor Jahren ergeben dass ein sehr großes Bürogebäude/Halle aufgeteilt wurde.

Nac


Hallo waschi,
auch in Deiner Situation wird es sich irgendwann lohnen die PV Anlage auf Eigenverbrauch umzustellen, womit Du dann in der Situation des TE wärst. So wie Ihr das gelöst habt sollte die Umstellung auf EV kein großes Problem sein, ... sofern alle Mieter zustimmen.

Gruß
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Re: Strom an die Mieter ?!

Beitragvon JayM » 22.06.2012, 14:16

waschi hat geschrieben:
JayM hat geschrieben:
waschi hat geschrieben:Es hat sich bei mir vor Jahren ergeben dass ein sehr großes Bürogebäude/Halle aufgeteilt wurde.

Nac


Hallo waschi,
auch in Deiner Situation wird es sich irgendwann lohnen die PV Anlage auf Eigenverbrauch umzustellen, womit Du dann in der Situation des TE wärst. So wie Ihr das gelöst habt sollte die Umstellung auf EV kein großes Problem sein, ... sofern alle Mieter zustimmen.

Gruß
Jochen

Ist schon auf Eigenverbrauch.

Hat doch aber nichts mit den Mietern zu tun. :shock: Die bezahlen normale Stromkosten nach Anzeige an ihrem Zwischenzähler.

Du versorgst also die Mieter mit einer Mischung aus EVU Strom und PV Eigenverbrauchsstrom und berechnest ihnen den EVU Preis auf das Ganze. Die Mieter sparen 3/4 der Grundgebühr, weil 3 von 4 VNB Zählern wegfallen, und sind hoffentlich zufrieden mit dem Deal. Das ist natürlich der Idealfall für den Vermieter. Herzlichen Glückwunsch!
Gruß
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Re: Strom an die Mieter ?!

Beitragvon bambam » 22.06.2012, 15:35

Hallo MFest, danke für Deine Hilfe, vor allem, das Du dich extra neu registrierst.

Es gibt also die Wahl, das ganze als Gbr-Betreibermodel ohne EEG oder Verkauf an Mieter mit verminderter EEG-Umlage zu betreiben. Macht einen Unterschied von 400 € im Jahr, aber kein Mieter-GBR Mist, den die wenigsten kapieren. Das ist OK

Meyer Energie Consult haben mir übrigens ein Angebot gemacht, das ich nicht annehemn kann: 2.230 €, dafür das man eine GBR einrichtet.....

Aber noch ein anderer Punkt: Um das Gerät ordentlich abschreiben zu können, sollte ich doch ein Gewerbe als BHKW-Betreiber haben und die Wärme als mich an Vermieter per Rechnung durchreichen.

Oder ist das nicht nötig?



Gruß

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Re: Strom an die Mieter ?!

Beitragvon karlh » 22.06.2012, 15:44

Wenn ich einem Mieter den Strom weiterverrechne, dann habe ich ja einmal PV-Strom und dann noch vom EVU bezogenen Strom. Ich muss ja für PV-Strom einen niedrigeren kW-Preis ansetzen, ansonsten hat der Mieter ja keinen Grund von seinem Stromanschluß und bezug durch das EVU wegzugehen.

Meine Frage ist nun, wie ich den korrekten Eigenstromanteil für den Mieter berechne.

Ich kann mir zwar sehr einfach den gesamten Eigenverbrauch ausrechnen, ab in verschiedenen Wohnungen kann das ja sehr unterschiedlich ausfallen. Wenn ich nun den ausgerechneten Prozentsatz für alle Parteien (incl. mich) rechne, kann das ja je nach Verbrauch und wann sehr "unfair" werden.

Gruß
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