Splitten der Anlage zur Verrechnung ?

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Splitten der Anlage zur Verrechnung ?

Beitragvon liselotte » 09.10.2012, 13:55

Hallo Freunde
Ich ging bisher davon aus,dass grosse, neue Anlagen von zB 65 KVAp für den Anteil bis 10 kW eine höhere Vergütung als für den Bereich 10 bis 40 KW bzw 40-65 KW erhalten
Angenommen, es wird genügend Eigenverbrauch genutzt,, und 1300 KWh (von 2500 KWh produzierten ) eingespeist:
Erhalte ich dannn die Vergütg 0-10 Kw für 200 KWh ?
die Verg 10-40 KW auf 600 KWh ?
die Verg 40-1000 kw auf 500 KWh ?

oder ??
die Verg 40-1000 kw auf die gesamten 1300 KWh ???? ?

Wo steht das eindeutig ?
liselotte
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Re: Splitten der Anlage zur Verrechnung ?

Beitragvon JayM » 09.10.2012, 15:19

liselotte hat geschrieben:Hallo Freunde
Ich ging bisher davon aus,dass grosse, neue Anlagen von zB 65 KVAp für den Anteil bis 10 kW eine höhere Vergütung als für den Bereich 10 bis 40 KW bzw 40-65 KW erhalten
Angenommen, es wird genügend Eigenverbrauch genutzt,, und 1300 KWh (von 2500 KWh produzierten ) eingespeist:
Erhalte ich dannn die Vergütg 0-10 Kw für 200 KWh ?
die Verg 10-40 KW auf 600 KWh ?
die Verg 40-1000 kw auf 500 KWh ?

oder ??
die Verg 40-1000 kw auf die gesamten 1300 KWh ???? ?

Wo steht das eindeutig ?

Hallo lieselotte,
der Vergütungssatz wird mit Staffelung berechnet, also z.B. für Dein Beispiel einer 65 kWp Anlage: (10 x Verg10kWp + 30 x Verg10-40kWp + 25 x Verg>40kWp)/65 kWp.
Das steht so im EEG.

Der unvergütete Anteil wird ohne Staffelung bestimmt. 10,00 kWp bekommt 100% vergütet, 10,01 kWp bekommt nur 90% vergütet. Das steht z.B. im BMU Hintergrundpapier zum Marktintegrationsmodell: http://www.clearingstelle-eeg.de/files/BMU_Marktintegrationsmodell.pdf "Das neue Marktintegrationsmodell für Strom aus solarer Strahlungsenergie im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)"
BMU Richtlinie hat geschrieben:Dabei ist bei diesen Anlagen die insgesamt erzeugte Strommenge maßgeblich. Eine anteilige Berechnung der förderfähigen Strommenge bei Überschreitung des Schwellenwertes von 10 Kilowatt, wie diese bei der Überschreitung der Vergütungsschwellen in § 32 Absatz 2 EEG nach § 18 EEG vorgenommen wird, erfolgt nicht. Dies bedeutet zum Beispiel, dass auch bei einer Fotovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von 10,1 Kilowatt die förderfähige Strommenge auf 90 Prozent der in einem Kalenderjahr in der Anlage insgesamt erzeugten Strommenge begrenzt wird.


Hoffe das hilft
Gruß
Jochen
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Re: Splitten der Anlage zur Verrechnung ?

Beitragvon liselotte » 13.10.2012, 11:15

Hallo Jochen
Vielen dank für die info

Bin gerade dabei, meinem Freund zu erklären, wie die abrechnung einer anlage mit 30 KW aussieht.
Es hat eine ganze Weile gedauert, bis alles in trockenen Tüchern war.
Einfacher ist es nicht geworden.
Wenn es dann Allen klar ist, kommt die nächste Änderung !!??
Nochmals vielen Dank

Liselotte
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Re: Splitten der Anlage zur Verrechnung ?

Beitragvon liselotte » 16.10.2012, 09:53

Hallo Jochen
Deine Info muss noch präziser gemacht werden:
Die max Förderung für Anlagen grösser 10KW gilt für Neuanlagen ab 1.4.2012, wie beschrieben,
"Wird aber erst ab 1.1.2014 so praktiziert.
Bis dahin gesamte Einspeisung bis zu 100 % gefördert.
Gruss
Liselotte
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Re: Splitten der Anlage zur Verrechnung ?

Beitragvon JayM » 16.10.2012, 12:09

Danke Liselotte,
hab ich tatsächlich übersehen, steht in §66 Abs 19 des EEG. Mit Übergangsparagraphen größer als der eigentlich Gesetzestext ist es nicht mehr so einfach die richtige Antwort zu finden. Daher ein Hoch auf das Forum!

:danke:
Jochen
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