Hallo,
das_evu hat geschrieben:§7 EEG nimmt eindeutig Bezug auf EnWG 21b - 21h, wo die Rahmenbedingungen für den Messstellenbtrieb eindeutig gesteckt sind.
da hast Du Recht, das sieht zunächst tatsächlich so aus, als ob diese Gesetzeskombination die von Dir genannte Konsequenz fordert.
das_evu hat geschrieben:Dort werden explizit "Dritte" genannt, wenn der VNB nicht als Grund-MS-Betreiber betraut wird. Dritte ungleich Anlagenbetreiber, wenn er keinen MS-Betreiber-Rahmenvertrag mit dem VNB hat und auch den Anforderungen nach EnWG nicht komplett entspricht.
Da steht auch eindeutig, das VNB oder Dritte beauftragt werden
können, nicht müssen.
das_evu hat geschrieben:Was soll diese Diskussion? Das EnWG ist dort doch eindeutig. Warum soll wieder nur für die Einspeiser eine Ausnahme-Regelung installiert werden?
Das EnWG ist aber nicht das einzige Gesetz, was etwas zum Thema beizutragen hat.
Wie ich an anderer Stelle mehrfach geschrieben habe, liegt das Problem darin, dass im deutschen Rechtssystem auch gültige Gesetze durch "höheres Recht" oder "höhere Rechtsgüter" sozusagen ausser Kraft gesetzt werden.
Solche Kollisionen im Rechtssystem und im Gesetzeswerk führen regelmäßig zu Unklarheiten und juristischen Auseinandersetzungen.
Irgendwann mündet das darin, dass ein Richter entscheidet, welches Recht höher zu werten ist.
Solche Kollisionen sind leider das Resultat schlechter Handwerksarbeit unserer Gesetzgebung (= Politiker und Beamte).
Zu oft werden auch in Deutschland Gesetze mit heißer Nadel gestrickt und hinterher von der Rechtsprechung verworfen.
Zu dieser Frage ist das bereits bezüglich der früheren EEG-Version aus 2004 geschehen, mit dem Resultat, dass die u.a. aus dem BGB resultierende Messhoheit zum höherwertigen Recht dem EnWG gegenüber erklärt wurde und der Anspruch des VNB, hier ausschließlich als Messstellenbetreiber auftreten zu dürfen verneint wurde.
Die beiden betroffenen PV-Anlagenbetreiber sind Mitglieder dieses Forums, sie haben sich zum jeweiligen Gerichtsprozess im Forum geäussert.
Unstrittiges Resultat aus diesen Urteilen war bis Ende letzten Jahres, dass der Betreiber die Messhoheit mit allen Konsequenzen (Zähler selbst kaufen +montieren lassen, selbst ablesen und selbst abrechnen) hatte.
Das EEG 2012 hat diese Klarheit erfolgreich beseitigt mit der Konsequenz, dass viele (nicht alle!) Netzbetreiber, wie z.B. BnBW glauben, das sein jetzt nicht mehr so.
Eigentlich hätte jetzt aufgrund der genannten richterlichen Entscheidungen das neue EEG auf die geltende Rechtslage angepasst werden müssen, und zwar unmissverständlich.
Denn wegen so etwas das BGB zu ändern würde wohl niemand ernsthaft erwägen.
Stattdessen ist die Eindeutigkeit, die das Oberlandesgericht damals gesetzt hat im neuen EEG 2012 noch weniger zu finden.
Darum hat auf den ersten Blick user "das_evu" Recht mit seiner Schlussfolgerung.
Auf den zweiten Blick wird aber klar, dass sich an dem Kern der juristischen Grundlagen (nämlich BGB als höheres Recht gegen EnWG als untergeordnetes Recht), die zum früheren Urteil gegen zwei VNB beigetragen haben nichts geändert hat.
Das bedeutet in der Konsequenz, dass ein Prozess zum gleichen Thema trotz geändertem EEG 2012 mit heute deutlicherer Bezugnahme auf das EnWG mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit genau so gegen den VNB entschieden würde wie früher.
Dieser Auffassung ist - derzeit noch inoffiziell - auch die Clearingstelle EEG, die sich in einer aktuellen Empfehlung zu Abschlagszahlungen entsprechend geäussert hat.
Da die Clearingstelle darüber aber noch mit der Bundesnetzagentur verhandelt, ist diese Rechtsauffassung noch nicht offiziell öffentlich gemacht worden.
Derzeit können wir nur die konträren Meinungen zum Thema stehen lassen und auf die offizielle Rechtsauffassung der Clearingstelle warten.