Hallo Sonnenfinsternis, hallo guzzi-klaus,
Das sich ein Schaden derart verschleppt und auch noch unnötigerweise Unterlagen angefordert werden ist nicht tragbar. Was den eigentlichen Versicherungsschutz angeht, so habe ich einige Ausführungen für Euch.
Sonnenfinsternis hat geschrieben:Also so wie du das schilderst kann ich das Verhalten der Hanauer auch nicht nachvollziehen. Du hast den Tag x (1.8.) wo du den Schaden am WR festgestellt hast, und du hast den Tag y wo das Ersatzgerät angeschlossen wurde: Die Differenz y - x sollte nach meinem Verständnis einer derartigen Versicherung der Ertragsausfall gezahlt werden.
Standardmäßig besteht Versicherungsschutz, wenn Gefahren von außen auf die Photovoltaikanlage einwirken (z. B. Feuer, Sturm, Hagel, Tierverbiss, Diebstahl, Überspannung, Schneedruck ... ) und zu einem Sachschaden führen (Beschädigung, Zerstörung, Abhandenkommen). Aufgrund des versicherten Sachschadens, kann weniger oder garkein Strom eingespeist werden - an dieser Stelle setzt die Ertrags-Ausfallversicherung ein.
Liegt ein einfacher Defekt (ohne Einwirkung von außen) vor und/oder muss ein Errichter o. Hersteller für den Schaden aufkommen (Gewährleistung/Garantie), besteht kein Anspruch auf Regulierung - auch nicht für den Ertragsausfall! Siehe dazu auch ABE § 2.1 und ABE § 2.4
Es gibt aber auch Abweichungen von den o.g. Standards. So hat z. B. die
Condor Photovoltaikversicherung eine entsprechende Deckungserweiterung (Innere Betriebsschäden) integriert, welche Schäden an elektronischen Bauteilen (Wechselrichtern) ohne Einwirkung von außen, summenmäßig begrenzt, mitversichert.
Gruß
rosa