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von Lesandro » 23.03.2011, 13:20
Hallo zusammen, mich beschäftigt im Moment folgende Situation. Vielleicht können mir die Versicherungsexperten hier im Forum helfen: Meine Anlage brennt z.B. durch Blitzschlag nach 5 Jahren Betriebsdauer vollständig ab. Wenn ich jetzt die PV-Anlage am gleichen Standort wieder aufbauen lasse, geht diese als Neuanlage zu den aktuellen Bedingungen mit allen Konsequenzen, d.h. auch der verringerten Einspeisevergütung, ans Netz. Dies stellt im Falle der vollständigen Fremdfinanzeirung natürlich ein mittleres bis größeres Problem dar, da der Umsatz der neuen Anlage bei gleicher Anlagenleistung viel geringer sein wird und dadurch mein Kapitaldienst nicht mehr gedeckt werden kann. Die Bank will ihr Geld, d.h. ich muss die Lücke aus meinem Privatvermögen decken... Meine Frage ist jetzt, wie dieser Fall von z.b. der VHV oder Condor behandelt wird? Schonmal vielen Dank für die Antworten...  PS. Mir geht es nicht um meine 6,72 kWp Anlage auf dem eigenen Hausdach, sondern um tendenziell größere Investments
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von eggis » 23.03.2011, 13:28
Moin Lesandro, Lesandro hat geschrieben:geht diese als Neuanlage zu den aktuellen Bedingungen mit allen Konsequenzen, d.h. auch der verringerten Einspeisevergütung, ans Netz.
geht sie nicht! Für den Fall gibt es ein Regleung im EEG. Du bekommst die bisherige (alte) Vergütung, hast aber die verkürzte Laufzeit von 15 Jahren (Bsp. 5 Jahre alte Anlage). Damit sollte sich dein Versicherungsproblem erledigt haben.
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von Lesandro » 23.03.2011, 13:50
Hallo eggis,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Die Aussage im EEG kann ich nicht finden. Gibt es dazu schon Aussagen der Clearingstelle oder Gerichtsurteile? Ich kenne einen Fachanwalt, der bestätigt nämlich eher meine Meinung...
Grüße Lesandro
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von eggis » 23.03.2011, 14:12
§ 21 Vergütungsbeginn und -dauer [...] Absatz 3 § 21 (3) Der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile führt nicht zu einem Neubeginn oder einer Verlängerung der Frist nach Absatz 2 Satz 1, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
Gesetze sind nie so geschrieben, dass man die Antwort so einfach herauslesen kann.
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von Lesandro » 23.03.2011, 21:55
Bin überzeugt,
danke nochmal...
Alles andere wäre auch schon mit einem zu hoehen Risiko verbunden...
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von mkvm » 24.03.2011, 14:06
Nach meinem Kenntnisstand hat der Anlagenbetreiber die Wahlmöglichkeit, ob er nach "altem" oder aktuellen EEG-Vergütungsrichtlinien weitermacht. Das "Problem" ist aber kein Versicherungsproblem.
Viele Grüße
mkvm
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von za-ass » 25.03.2011, 22:39
Auf welcher Grundlage beruht denn der Kenntnisstand dieses Wahlrechts?
Der weiter oben schon mal zitierte § 21 (3) EEG besagt: "Der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile führt nicht zu einem Neubeginn oder einer Verlängerung der Frist nach Absatz 2, Satz 1, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt." Aus den nachfolgenden Vorschriften ergibt sich nichts anderes, weshalb dann auch der Ersatz defekter/zerstörter Module mit keiner neuen Vergütungsdauer und demnach dann auch keiner neuen Vergütung verbunden ist Der Netzbetreiber muss also den seitherigen Vergütungssatz über den seitherigen Vergütungszeitraum (weiter)zahlen. Da im § 66 EEG, die Passagen des EEG 2009 aufgeführt sind, die nicht auf Anlagen mit IB vor dem 01.01.2009 anzuwenden sind und der § 21 (3) EEG dabei nicht aufgelistet ist, folgt daraus, dass die Regelung nach § 21 (3) EEG auch auf Anlagen die unter dem EEG 2004 in Betrieb genommen worden sind anzuwenden ist.
Oder habe ich da etwas falsch verstanden?
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von Fischkopp » 26.03.2011, 09:43
Moin,
Auch wenn die Versicherungen letztendlich den Schaden tragen und die Vergütungsbedingungen übernommen werden bleiben dort immer auch finanzielle Risiken. Wenn man z.B. ein gepachtetes Dach hat und das Gebäude niederbrennt ist halt die Frage wie lange es dauert bis das Dach wieder zur Verfügung steht. Könnte durchaus länger sein als von der Versicherung der Ertragsausfall bezahlt wird. Wenn es ein altes Gebäude war, stellt sich die Frage ob überhaupt das Gebäude in dieser Form wieder aufgebaut werden soll. Wenn z.B. das Gebäude nicht sofort wieder neu aufgebaut wird, wird die Erstattung des Neuwertes wahrscheinlich Verluste bescheren, da der jährliche (Neu-)Wertverfall einfach zu groß ist.
Mit anderen Worten man sollte schon über gewisse Reserven verfügen um einen längeren Betriebsstillstand überbrücken zu können und evtl. einen Gutachter beauftragen bzw. ein Gerichtsverfahren durchhalten zu können. Auch eine Versicherung deckt nicht alle Risiken ab, bzw. alle mit einem Schadensfall verbundenen Kosten.
Gruß fischkopp
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von Lesandro » 25.08.2011, 09:45
Jetzt muss ich doch nochmal kurz das Thema aufwärmen. Der von eggis verlinkte Paragraph im EEG 2009 gilt lt. eines mir vorliegendes Briefes des Energieversorgers nicht für den Totalschaden, also die komplette Erneuerung der Anlage. Das sieht, lt. dem Energieverssorger die Clearingstelle übrigens genau so. Das EVU sagt jetzt, entweder jetzt gleich ans Netz gehen, dann wird für die "neue Anlage" die aktuelle Vergütung gezahlt oder, da mit der Novelle des EEG neu geregelt, zum 1.1.12 ans Netz gehen mit der alten Vergütung. D.h. das Problem hat sich jetzt dann bald wirklich erledigt Grüße Lesandro
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von mkvm » 25.08.2011, 10:07
An za-ass:
Wahlmöglichkeit: Alte Vergütungsregelung - so wie Du geschrieben hast, neue Vergütungsregelung - Wiedererrichtete Anlage wird als Neuanlage angemeldet, Altanlage wird abgemeldet.
Gibt es denn wirklich gemachte Erfahrungen, bei denen der Energieversorger den "Neutarif" nach einer Wiedererrichtung "anbietet/durchsetzt"? Oder geistert hier nur die "Angst" aufgrund von Werbeaussagen eines bestimmten Versicherungsmaklers herum?
Viele Grüße
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