Rechtsschutzversicherung bei PV-Streitigkeiten

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Rechtsschutzversicherung bei PV-Streitigkeiten

Beitragvon Pedda » 11.07.2007, 18:10

Liebe Forummitglieder,
ich betreibe eine 9,3 kWp Anlage auf meinem Dach in Niedersachsen. Nun gibt es Probleme mit dem Solarteur (ich habe in anderen Sparten berichtet) und ich habe meine Rechtsschutzversicherung, die HUK-Coburg eingeschaltet.
Nun bekomme ich heute ein Schreiben und bin baff, da steht wörtlich: "Für den Verkauf von Strom, den man mit Hilfe einer Solaranlage gewinnt, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen stehen demnach im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit"... Das Ende vom Lied, der Rechtsschutz wurde abgelehnt. Kann das sein?
Ich habe nie ein Gewerbe bei der Gemeinde angemeldet, obwohl die Gemeinde weiß, dass ich eine Anlage betreibe. Auch mein Steuerberater hat nichts von gewerbe gesagt. Kann es sein, dass das in Bayern anders ist, da die HUK in Coburg sitzt. Oder bin ich an eine übereifrige Sachbearbeiterin geraten. Ich erbitte Euren Rat, denn der Rechtsschutz ist mir wichtig.
In dem Brief der HUK wird weiter geschrieben, dass eine freiberufliche Tätigkeit mit einem Gewinn von bis zu 6135,50 € oder eine sonstige Tätigkeit rechtsschutzversichert ist. Ich denke eigentlich es ist keine gewerbliche Tätigkeit.
Gruß
Peter
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Beitragvon hgf » 11.07.2007, 18:25

Hallo Peter,

ich bin zwar kein Jurist, aber ich befürchte, dass du keine Chance bei der HUK hast! Du kannst sicher ganz einfach von deiner Gemeinde eine Bestätigung bekommen, dass du kein Gewerbe anmelden musst. Und trotzdem handelt es sich beim Betrieb der PV-Anlage um eine gewerbliche Tätigkeit, du erhälst ja auch die Umsatzsteuer zurück.

Die Rechtschutz-Versicherung wird übrigens auch bei Ebay-Streitigkeiten nicht zahlen, mit ähnlicher Begründung! Da hat sie bei dir sicher noch bessere Karten.

Schöne Grüße, hgf
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Beitragvon Kollektor » 11.07.2007, 18:28

Strom erzeugen ist immer eine gewerbliche Tätigkeit.
Ein Gewerbeschein ist dafür nicht notwendig.
Gewerbesteuern zahlt man erst bei einem Gewinn über 24500 €, bei einer 100KWp-Anlage reicht dafür der Gewinn i.d.R. nicht aus.

-> Kein Handlungsbedarf 8)
Sonnige Grüße
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Beitragvon Pedda » 11.07.2007, 18:37

Wie meinst Du das? Kein Handlungsbedarf. Hat dei HUK nun recht oder ich? Die schreiben ja: "... muss ein Gewerbe angemeldet werden" stimmt aber nicht.
Gruß
Peter
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Beitragvon Kollektor » 11.07.2007, 19:14

Sorry Pedda,

ich war zu schnell und habe den ersten Satz nicht voll verarbeitet :oops:

Ich moderiere hauptsächlich den Finanzbereich und sah die Überschrift "Gewerbesteuer". Ich wandle die Überschrift ab in "Rechtsschutzversicherung bei PV-Streitigkeiten" und schiebe es ins Forum "Versicherungen", den Titel kann ich auf Wunsch nochmals ändern.
Sonnige Grüße
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Beitragvon das399igste » 11.07.2007, 22:17

Das Erstellen oder Erzeugen und verkaufen eines Gutes ist ein Handel und das ist ein Gewerbe. Durch die Anmeldung eines Gewerbes wird sichergestellt, das die Gewerbeordnung eingehalten wird. Als Stromerzeuger nach EEG hat man aber nur einen Kunden und nimmt nicht am gewerblichen Handel teil und unterliegt somit nicht der Gewerbeordnung, auch wenn man einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht. So oder ähnlich lautet die offizielle Begründung, warum Betreiber einer "kleinen" PV-Anlage nach EEG kein Gewerbe anmelden müssen.

Dennoch werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und somit wird man als Gewerbetreibender steuerlich erfasst. Sollte man langfristig keine Gewinnerziehlungsabsicht haben, so gilt das Gewerbe als Liebeleiund das ganze wird ein rein privates Vergnügen, damit verliert man aber auch die Möglichkeit Vorsteuer zu ziehen und man darf keine USt berechnen.

Freiberufler schaffen keine Werte, sie sind in der Regel Beratend tätig - es kommt also nur warme bis heiße Luft als Wirtschaftsgut heraus, nix was man anfassen kann. :mrgreen: Strom ist eine sehr reale anfassbare Sache.

Wer Unternehmer wird, sollte sich im klaren sein, das sich da rechtlich eine ganze Menge ändert.

Gruß
Harald
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Beitragvon rosa » 12.07.2007, 08:27

Hallo das399igste,

auch wenn es Pedda nicht gefallen wird, muss ich Dir absolut recht geben.

Die Rechtsschutzversicherung unterscheidet zwischen nichtselbständigen und selbständigen.

Es wird zwar in den Bedingungen (z.B. ARB 2000) aufgeführt, dass für den Versicherungsnehmer und den Lebenspartner im "nichtselbständigen" Tarif, wenn diese keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 10.000,– € – bezogen auf das letzte Kalenderjahr – ausüben, Versicherungsschutz besteht. Allerdings findet man zwei Absätze weiter folgendes:
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit.

Letztendlich heißt es nur, dass Personen mit einer gewerblichen, freiberuflichen, oder sonstigen selbst. Tätigkeit unter 10.000 EUR Umsatz, im "nichtselbständigen" Tarif geduldet werden, aber daraus resultierende Rechtsstreitigkeiten nicht abgedeckt sind.

Gruß
rosa

P.S.: Das gleiche Problem besteht übrigens auch mit haftpflichtansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der netzgekoppelten Photovoltaikanlagen (Stichwort Betreiberhaftpflicht)!
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Beitragvon das399igste » 12.07.2007, 18:57

rosa hat geschrieben:Hallo das399igste,Es wird zwar in den Bedingungen (z.B. ARB 2000) aufgeführt, dass für den Versicherungsnehmer und den Lebenspartner im "nichtselbständigen" Tarif, wenn diese keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 10.000,– € – bezogen auf das letzte Kalenderjahr – ausüben, Versicherungsschutz besteht. Allerdings findet man zwei Absätze weiter folgendes:
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit.
(Stichwort Betreiberhaftpflicht)!


Ich habe solche Regelungen bis jetzt so verstanden, das der Rechtsschutz nur in eine Richtung funktioniert.

Wenn ich streiten will, habe ich keinen Rechtsschutz, wenn ich mich aber wehren muß unter Umständen und Einschränkungen schon.

So kenne ich es bei Streitigkeiten aus dem Baurecht. Wenn ich baue und ein Nachbar gegen mich vorgeht, bekomme ich keinen Rechtsschutz. Baut aber der Nachbar und ich habe etwas dagegen so habe ich schon Rechtsschutz.

Gruß
Harald
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Beitragvon Rio » 13.07.2007, 11:37

rosa hat geschrieben:Hallo das399igste,

auch wenn es Pedda nicht gefallen wird, muss ich Dir absolut recht geben.

Die Rechtsschutzversicherung unterscheidet zwischen nichtselbständigen und selbständigen.

Es wird zwar in den Bedingungen (z.B. ARB 2000) aufgeführt, dass für den Versicherungsnehmer und den Lebenspartner im "nichtselbständigen" Tarif, wenn diese keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 10.000,– € – bezogen auf das letzte Kalenderjahr – ausüben, Versicherungsschutz besteht. Allerdings findet man zwei Absätze weiter folgendes:
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit.

Letztendlich heißt es nur, dass Personen mit einer gewerblichen, freiberuflichen, oder sonstigen selbst. Tätigkeit unter 10.000 EUR Umsatz, im "nichtselbständigen" Tarif geduldet werden, aber daraus resultierende Rechtsstreitigkeiten nicht abgedeckt sind.

Gruß
rosa

P.S.: Das gleiche Problem besteht übrigens auch mit haftpflichtansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der netzgekoppelten Photovoltaikanlagen (Stichwort Betreiberhaftpflicht)!


Hallo Rosa
Gibts denn keine RV die bei Gewerbetätigkeit unter 10 000€ Umsatz (oder geringeren Umsatz) uns PV-lern einen Rechtsschutz bietet, mit oder ohne "normaler" Privat-RV?

Gruß Rio
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Beitragvon rosa » 13.07.2007, 11:41

Hallo Harald,

bevor wie uns im Kreis drehen.

Versicherungsschutz für Betreiber von netzgekoppelten PV-Anlagen ist in beide Richtungen über den "nichtselbständigen" Tarif ausgeschlossen.

Was dein Beispiel angeht, so ist der Erwerb, Bau etc. von Immobilien grundsätzlich im RS ausgeschlossen. Baut dein Nachbar und es kommt zu Streitigkeiten, solltest Du den Wohnungs u. Grundstückseigentümer RS haben. Das hat nichts damit tun, in welche Richtung der RS eintritt, vielmehr um welche Rechtsschutzart (Schadenersatz-RS, Verwaltungs-RS etc.) es sich handelt.

Gruß
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