Smietz hat geschrieben:Mein Versicherungsmann will mir trotzdem eine eigene PV-Versicherung (Unterart einer Elektronikversicherung) für EUR 75,00 p.a. verkaufen, da dann u.a. folgende Dinge versichert seien, die mit den bisherigen Versicherungen nicht abgedeckt seien:
(...)
- jeglicher "technischer Ausfall" an Modulen, WR etc. Also wenn nach 6 Jahren der WR kaputt gehe, wäre ja die Produktgarantie weg, die PV-Versicherung würde aber zahlen. Dito bei Modulen. Kann das stimmen?! Wäre ja quasi eine ewige Produktgarantie aller PV-Komponenten für EUR 75,00 im Jahr.
(...)
mkvm hat geschrieben:Bei der Allgefahrenversicherung geht es jedoch auch zunächst um Schäden, die "von aussen" kommen - das einfache "Nicht funktionieren" ist nicht versichert! Sofern der von Dir beschriebene Sachverhalt gedeckt sein soll, müssen sogenannte "innere Betriebsschäden" mitversichert sein!
Mein Versicherungsmann schwört, dass das so sei. Ich kann das aus den Bedingungen jedoch auch nicht ableiten. Hier die Bedingungen im Wortlaut:
ABE
§ 2 Versicherte Schäden und Gefahren
1. Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende
Schäden an versicherten Sachen und bei Abhandenkommen
versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer
oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch
mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen
hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet. Bei
grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einemder
Schwere desVerschuldens entsprechendenVerhältnis zu kürzen.
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Beschädigungen oder
Zerstörungen (Sachschäden) durch
a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit;
b) Überspannung, Induktion, Kurzschluss;
c) Brand, Blitzschlag, Explosion sowie Schwelen, Glimmen, Sengen,
Glühen oder Implosion (einschließlich der Schäden durch Löschen,
Niederreißen, Ausräumen oder Abhandenkommen infolge
eines dieser Ereignisse);
d) Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung;
e) Vorsatz Dritter, Sabotage, Vandalismus;
f) höhere Gewalt;
g) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler.
2. Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten
Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich
von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise
auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt
eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die
überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung
einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung
geleistet.
3. Entschädigung für versicherte Daten (§ 1 Nr. 2 b) wird nur geleistet,
wenn der Verlust oder die Veränderung der Daten infolge eines dem
Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist,
auf dem diese Daten gespeichert waren.
4. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leistet der Versicherer Entschädigung
für Röhren (z.B. Bildröhren, Hochfrequenzleistungsröhren,
Röntgenröhren, Laserröhren) und Zwischenbildträger (z.B. Selentrommeln)
nur bei Schäden durch
a) Brand, Blitzschlag, Explosion;
b) Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus;
c) Leitungswasser.
Nrn. 5 bis 7 bleiben unberührt. Begriffsbestimmungen sind Nr. 8 zu
entnehmen.
5. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
keine Entschädigung für Schäden
a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;
b) durch Kriegsereignisse jeder Art oder innere Unruhen;
beschäc)
durch Kernenergie*;
d) die während der Dauer von Erdbeben als deren Folge entstehen;
e) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige
Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten
wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt
unberührt.
6. Ist der Beweis für das Vorliegen einer der Ursachen nach Nr. 5 b bis d
nicht zu erbringen, so genügt die überwiegendeWahrscheinlichkeit, dass
der Schaden auf eine dieser Ursachen zurückzuführen ist.
7. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
außerdem keine Entschädigung für Schäden, für die ein Dritter als
Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag
einzutreten hat.
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer
zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung,
dass ein Dritter für den Schaden einzutreten hat und bestreitet der Dritte
dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte
Entschädigung.
§ 86 VVG gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen
Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich
und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen.
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer
einerWeisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte demVersicherungsnehmer
Schadenersatz leistet.
8. Im Sinne dieser Bedingungen gilt:
a) Einbruchdiebstahl ist das Einbrechen, Einsteigen oder Eindringen
des Diebes mittels falscher oder gestohlener oder geraubter
richtiger Schlüssel oder anderer Werkzeuge in ein Gebäude oder
einen Raum eines Gebäudes.
b) Raub ist die Anwendung oder Androhung von Gewalt gegen den
Versicherungsnehmer, seine Angehörigen oder Arbeitnehmer, um
deren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen
auszuschalten.
c) Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd
entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener
Kraft auszubreiten vermag.
d) Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
e) Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen
oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
f) Leitungswasser ist Wasser, das aus fest verlegten Zu- oder Ableitungsrohren
der Wasserversorgung, aus sonstigen mit dem Rohrsystem
fest verbundenen Einrichtungen der Wasserversorgung,
aus Anlagen derWarmwasser- oder Dampfheizung, aus Sprinkleroder
Berieselungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Besondere Vereinbarung PV
2. Versicherte Schäden und Gefahren zu Teil A § 2 ABE
In Ergänzung zu Teil A § 2 Nr. 5 leistet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden, durch die die
Funktionsfähigkeit der Anlage nicht beeinträchtigt wird, wie z.B. Lackkratzer und Schrammen.
Keine Entschädigung wird ebenfalls geleistet bei Minderleistung oder Ausfall der Anlage durch Verwitterung
oder Beaufschlagung der Module
Das sind die wesentlichen Passagen. Wer hat nun recht?