von mkvm » 19.05.2009, 11:11
Hallo firefox_i,
natürlich ist die Abgrenzung im Leistungsfalle möglicherweise schwierig. Es findet hier sicherlich auch eine wirtschafltiche Überlegung statt - sowie die Betrachtung des Einzelfalles.
Wenn wir über einen "Ausfall" des Wechselrichters sprechen, der im 10. oder 12. Betriebsjahr stattfindet, dann wird der Verschleiß die wahrscheinlichste Ausfallursache sein. Der Versicherer wird es daher vermutlich eher leicht haben hier aus der Leistungsverpflichtung zu kommen. Bei neueren Anlagen wird das schon schweriger.
Auf der anderen Seite findet natürlch auch eine wirtschaftliche Abwägung statt: Wie hoch ist die bislang eingenommene Prämie, ist der Vertrag durch andere Schäden bereits belastet u.s.w.- die Entschädigung ist ja ohnehin begrenzt (bei uns 2000,- € für Sachschäden, 1000,- € für Ertragsausfall infolge des Sachschadens, bei anderen Deckungskonzepten die Hälfte bis gar nichts). Es stellt sich dabei natürlich dann auch die Frage für den Versicherer, ob es sich möglicherweise lohnt durch Sachverständige den Ausschlusstatbestand "Verschleiß" nachweisen zu lassen - und dabei die nicht unerheblichen Kosten für das Gutachten zu tragen, oder ob es nicht vernünftiger ist ein paar Hundert Euro für den WR-Tausch zu bezahlen. Der Versicherer muss jedoch den Nachweis eines Ausschlusstatbestandes (wie z. B. Verschleiß) nicht nur behaupten, sondern auch beweisen - eben durch Gutachten.
Insofern ist diese Regelung für den einzelnen Betroffenen im Zweifelsfalle eher positiv, da hierbei der eine oder andere Schaden, der bei Standard-Deckungskonzepten eben nicht bezahlt werden kann, zumindest zu großer Wahrscheinlichkeit gedeckt ist.
Viele Grüße
mkvm
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