Seit dem 01.04.2009 hat die WGV neue Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht aufgelegt.
Im Tarif 'Optimal', der für mich zu einem Aufpreis von 21 EUR gegenüber dem 'Basis'-Tarif zu haben wäre, ist u.a. folgende Passage neu:
Versichert ist - im Rahmen der Allg. Vers.-bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2007) und der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes oder Berufes
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren eines Dienstes, Amtes,... oder einer ungewöhnlichen und gefährlichern Beschäftigung.
Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber eines Einfamilienhauses...
Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht
- als Inhaber einer Fotovoltaik-/Solaranlage, die zu den genannten Objekten gehört. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht.
Im Optimal-Tarif ist die gesetzliche Haftpflicht aus allen Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen, die im Zusammenhang stehen mit dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage bis zu einer Leitung von 10 kWp, welche sich auf einer der vorgenannten Immobilien befindet, mitversichert.
Der Versicherungsschutz gilt nur unter der Voraussetzung, dass eine Einspeisung von Elektrizität ausschließlich in das Netz deds Energieversorgnugnsunternehmens und nicht an Endverbraucher erfolgt.
Was sagen die Versicherungsspezialisten dazu!?
Bis auf die Rückgriffsansprüche des abnehmenden Netzbetreibers oder Dritter aus Versorgungsstörungen gemäß § 6 der AvBEltV scheint da doch alles drin zu sein.
Gibt es da Zahlen, wie oft - wenn überhaupt - solche Rückgriffsansprüche bei Kleinanlagen in der Vergangenheit je der Fall war??
Die Rückgriffsansprüche Dritter aus Versorgungsstörungen scheinen mir sehr gut kalkulierbar zu sein.
Das mit dem 'Betrieb' muss ich allerdings noch klären; scheint mir irgendwie ein Widerspruch zu sein, das einerseits als Ausschlusskriterium zu definieren und gleichzeitig festzulegen, dass nur die Einspeisung in das Netz des jeweiligen Netzbetreibers einen Versicherungsschutz ermöglicht.
Es sei denn Gewerbe ist NICHT gleich Betrieb??
Weiss hier vielleicht jemand den Begriff 'Betrieb' versicherungsrechtlich zu füllen??
Vielen Dank für eure Meinungen, Stellungnahmen und Erklärungen.






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