Haftpflicht für PV-Anlagen bei Versichererungskammer Bayern

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Haftpflicht für PV-Anlagen bei Versichererungskammer Bayern

Beitragvon BavariaBlue » 23.12.2010, 12:04

hallo, habe ein PV Anlagen Haftpflicht bei der Versicherungskammer Bayern. Zahlt diese wenn Schnee vom Dach fällt und ein auf der Orstsstraße vorbeifahrendes Auto beschädigt? Und auch für Folgeschäden daraus? (Der Schnee fällt teilweise 50 cm in die Straße wenn er schnell vom Dach rutscht)
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Re: Haftpflicht für PV-Anlagen bei Versichererungskammer Bay

Beitragvon za-ass » 23.12.2010, 12:54

BavariaBlue hat geschrieben:hallo, habe ein PV Anlagen Haftpflicht bei der Versicherungskammer Bayern. Zahlt diese wenn Schnee vom Dach fällt und ein auf der Orstsstraße vorbeifahrendes Auto beschädigt? Und auch für Folgeschäden daraus? (Der Schnee fällt teilweise 50 cm in die Straße wenn er schnell vom Dach rutscht)

Das solltest du die Versicherungskammer Bayern fragen falls sich dir das aus den Versicherungsbedingungen nicht erschließt und nicht das PV-Forum.
Den Schadensausgleich muss nämlich ggf. dein Versicherer leisten; von daher würde ich mich dabei dann eher auf belastbare Aussagen konzentrieren.
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Re: Haftpflicht für PV-Anlagen bei Versichererungskammer Bay

Beitragvon jodl » 23.12.2010, 14:05

BavariaBlue hat geschrieben:Der Schnee fällt teilweise 50 cm in die Straße wenn er schnell vom Dach rutscht


wenn dir das bekannt ist, dann solltest du dir Gedanken darüber machen wie du es verhindern kannst
ansonsten befürchte ich daß du dich irgendwo zwischen Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit und Vorsatz bewegst

Gruß,
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Re: Haftpflicht für PV-Anlagen bei Versichererungskammer Bay

Beitragvon mkvm » 23.12.2010, 14:38

....es kommt doch darauf an, wer (bzw. in welcher Eigenschaft derjenige) in Haftung genommen wird - der Gebäudeeigentümer oder der PV-anlagenbetreiber? Der Geschädigte muss seine Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach begründen. Es ist dann Aufgabe des Versicherers - je nach dem entweder Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht/Privathaftpflicht oder Solarhaftpflicht (ich unterstelle, dass das Versicherungsverhältnis "in Ordnung" ist) zu prüfen, ob die Ansprüche berechtigt (im Sinne der Haftung/Verpflichtung zum Schadenersatz) sind und ob deren Höhe gerechtfertigt sind. Sofern beide mal ein "o.k." kommt, wird der Anspruch des Geschädigten befriedigt.

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Re: Haftpflicht für PV-Anlagen bei Versichererungskammer Bay

Beitragvon eggis » 23.12.2010, 14:42

jodl hat geschrieben:wenn dir das bekannt ist, dann solltest du dir Gedanken darüber machen wie du es verhindern kannst

Ich denke Dachlawinen kann man nicht verhindern. Irgendwann rutscht das weiße Zeug durch das Schneefanggitter oder über den Schneefang"balken" (heißt der so?).

Mehr als davor warnen kann man nicht.
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Re: Haftpflicht für PV-Anlagen bei Versichererungskammer Bay

Beitragvon za-ass » 23.12.2010, 14:49

eggis hat geschrieben:
jodl hat geschrieben:wenn dir das bekannt ist, dann solltest du dir Gedanken darüber machen wie du es verhindern kannst

Ich denke Dachlawinen kann man nicht verhindern. Irgendwann rutscht das weiße Zeug durch das Schneefanggitter oder über den Schneefang"balken" (heißt der so?).

Mehr als davor warnen kann man nicht.
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Notfalls den Fussweg und die Fahrbahn (einseitig) sperren oder den Katastrophenschutz (Feuerwehr/THW) zum Dachräumen bestellen.

Auf welcher Grundlage dürfte man denn einen Gehweg oder gar eine Fahrbahn einseitig sperren? Gefahr in Verzug oder reicht schon der bloße Verdacht auf Gefahr in Verzug?
Immerhin handelt es sich hierbei ja um einen Eingriff in den öffentlichen Verkehr. Ich würde das vermutlich vorab mit dem Ordnungsamt meiner Gemeinde absprechen.
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Re: Haftpflicht für PV-Anlagen bei Versichererungskammer Bay

Beitragvon eggis » 23.12.2010, 15:35

Ich hätte vielleicht schreiben sollen "sperren lassen".
§ 315b StGB hat geschrieben:Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er

1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2. Hindernisse bereitet

Demnach würde der Eingriff in den Straßenverkehr spätestens dann erfolgen, wenn die Schneelawine auf der Straße liegt.

Übrigens macht sich jeder des Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig, der den Schnee vom Gehweg auf die Straße fegt.
Das sollte man sich spätestens dann überlegen, wenn man den §315b StGB weiterliest...
§315b StGB hat geschrieben:und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Mit sonnigen Grüßen
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Re: Haftpflicht für PV-Anlagen bei Versichererungskammer Bay

Beitragvon sunpower16,2 » 23.12.2010, 16:34

za-ass hat geschrieben:...
Auf welcher Grundlage dürfte man denn einen Gehweg oder gar eine Fahrbahn einseitig sperren? Gefahr in Verzug oder reicht schon der bloße Verdacht auf Gefahr in Verzug?
Immerhin handelt es sich hierbei ja um einen Eingriff in den öffentlichen Verkehr. Ich würde das vermutlich vorab mit dem Ordnungsamt meiner Gemeinde absprechen.

Also wenn das Zeugs bereits am Runterfallen ist, wirste das mit dem Schild nicht mehr schaffen. Insofern denke ich, dass Du als Haus-/PV-Eigentümer die Lage vorher erkennen und dem entsprechend vorbeugend handeln musst.

Das Entfernen von Eiszapfen oder die kontrolliert ausgelöste Dachlavine oder wie auch immer musste genauso vorher tun, wie eine mögliche Gehweg- oder Straßensperrung beantragen. Allerdings geht es auch um die Zumutbarkeit. Kommst Du täglich am Objekt vorbei, dann solltest Du vielleicht auch täglich mal nach oben schauen, wie sich die Eiszapfen entwickeln. Wenn Tauwetter angesagt ist, dann sicher auch mal auf's Dach schauen und ggf. reagieren.

Bei Ereignissen innerhalb weniger Stunden wird man Dir dagegen bestimmt keine Fahrlässigkeit anlasten, weil keiner erwarten kann, dass Du ständig vor Deinem Haus stehst und guckst, was so alles passiert. Kommst Du fast nie an Deinem Gebäude vorbei, musste aber jemanden damit beauftragen.

jodl hat geschrieben:
BavariaBlue hat geschrieben:Der Schnee fällt teilweise 50 cm in die Straße wenn er schnell vom Dach rutscht


wenn dir das bekannt ist, dann solltest du dir Gedanken darüber machen wie du es verhindern kannst
ansonsten befürchte ich daß du dich irgendwo zwischen Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit und Vorsatz bewegst

Gruß,
jodl

Ja, da Du es weißt, befürchte ich auch grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, Du kannst Aktivitäten nachweisen, wie z.B. schonmal Angebote zur Schneeentfernung eingeholt oder gar den Auftrag erteilt oder Sperrung beantragt. Deine Sorge nur dem Forum mitzuteilen ist IMHO noch zu wenig. Von (bedingtem) Vorsatz würde man nach meinem Verständnis dann sprechen, wenn jemand in so einer Situation noch Sprüche reist, wie: "Na und? Vielleicht trifft's mal den Richtigen?" Oder sowas.
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Re: Haftpflicht für PV-Anlagen

Beitragvon BavariaBlue » 23.12.2010, 23:02

Also Gehweg ist auf der anderen Straßenseite da besteht keine Gefahr. Personen halten sich im Grünstreifen auch keine auf. Es handelt sich um ein Mietdach und ich bin so gut wie nie Vorort. Der meiste Schnee fliegt auch neben die Straße vom Dach, nur mein Verpächter hat mir erzählt ,dass der Schnee teilweise bis 50 cm in die Straße fällt wenn er vom Dach rutscht. Wer haftet eigentlich bei dem Mietdach für die Lawinen? Ich oder der Grundstückseigentümer?

Das einzige was man machen kann ist wohl ein Schneefanggitter installieren, nur dann bleibt der schwere Schnee ewig auf den Modulen was ja nicht gut ist. :oops:
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Re: Haftpflicht für PV-Anlagen bei Versichererungskammer Bay

Beitragvon sunpower16,2 » 23.12.2010, 23:22

Schwierig. Setzt die PV-Anlage ggf. vorhandene Schneefanggitter außer Kraft? Oder waren vorher auch keine da? Im Pachtvertrag ist nichts geregelt?

Waren noch nie welche da, dann könnte die PV-Vers. das Thema zur Geb.-Vers. abschieben: "Wäre sowieso passiert". Die Geb.-Vers. kann wahrscheinlich immer sagen: "Der Schnee lag nicht auf dem Dach, sondern auf PV-Modulen und geht uns nischt an. Vielleicht wäre eine Beratung mit einem Anwalt sinnvoll. Es geht ja hoffentlich darum, den Fall abzuwenden, vor allem der Leute Gesundheit und der strafrechtlichen Seite wegen. Und dann muss erstmal geklärt werden, wer überhaupt handeln muss bzw. darf.

Ich wüsste gar nicht: Darfst Du überhaupt ein Schneefanggitter beauftragen oder musst Du überhaupt was machen? Ist evtl. der Dacheigentümer der jenige, der grob fahrlässig handelt, wenn er nix tut? Vielleicht sind auch beide 50:50 beteiligt? Vielleicht kann ja der SFV helfen, die haben Kontakt zu Anwälten, die sich mit PV und EEG und so auskennen.

Der Verantwortliche wäre wohl dann auch derjenige, dessen Haftpflicht blechen muss - schätze ich mal.

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