Hallo,
ich hab mich schon durchs Forum gewühlt aber 100% sicher ob meine Privathaftpflicht jetzt alles abdeckt was sich durch den Betrieb der Anlage an Risiken ergibt bin ich mir immer noch nicht, darum ein bitte an die Experten mal den Blick drauf zu werfen :
Besondere Bedingungen für die Versicherung der gesetzlichen Haft- pflicht wegen Schäden durch stationäre thermische und photovoltai- sche Solaranlagen
Versichert ist – abweichend von Ziff. I Satz 1 und in Ergänzung zu Ziff. I Nr. 3 b) RBH Privathaftpflicht-Versicherung – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb von thermischen oder pho- tovoltaischen Solaranlagen. Solaranlagen sind Vorrichtungen zur Umwandlung von aufgenommener Sonnenenergie in Nutzenergie. Ther- mische Solaranlagen dienen zur Erwärmung von Wasser und zur Hei- zungsunterstützung. Photovoltaische Solaranlagen (Photovoltaik-Anla- gen) sind Anlagen zur direkten Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom. Versicherungsschutz besteht auch, soweit es sich bei dem Betrieb der Anlage um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass
– die Anlage im Eigentum des Versicherungsnehmers steht,
– die Anlage mit dem nach Ziff. I 3 b) Privathaftpflicht-Versicherung ver- sicherten Hausgrundstück fest verbunden ist,
– die Gesamtfläche der Sonnenkollektoren / Solarmodule 200 Quadrat- meter nicht übersteigt.
Nicht versichert sind die direkte Versorgung von Letztverbrauchern und die Eigenversorgung mit elektrischem Strom. Letztverbraucher sind Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen (§ 3 Nr. 25 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG)). § 1 Ziff. 2 b) AHB (Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos) kommt nicht zur Anwendung.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Rückgriffsansprüchen der stromabnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstö- rungen gem. § 18 Niederspannungsanschlussverordnung.
Mitversichert ist des Weiteren – in Ergänzung von § 4 Nr. 8 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden.
Die drei Vorausetzungen sind erfüllt
Danke und Gruss
Anton






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