Neues GmbH -Gesetz ab 01.11.2008

Fragen und Diskussion zu jeglicher Unternehmensform für den Betrieb von Solarstrom-Anlagen, wie z.B. GbR, GmbH, Beteiligungen, Bruchteilgemeinschaften, Genossenschaften.

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Beitragvon Sonnenstevie » 08.11.2008, 22:09

Bitte gerne.

Zu Deinem letzten Post muss ich Dich korrigieren:

Die GmbH macht auch dann Gewinn, wenn alles ausgeschüttet wird. Ausschüttung ist Gewinnverwendung und damit steuerlich irrelevant (genauso wie Gewinnvortrag).

Den Gewinn kannst Du mindern durch ein Gesellschafterdarlehen und ein Geschäftsführergehalt. Diese Beträge (also die Zinsen, nicht das Darlehen) sind für die GmbH Betriebsausgabe. Du als Gesellschafter musst sie versteuern (Zinsen oder Arbeitslohn), zahlst aber keine Gewerbesteuer.

Außerdem kannst Du Steuern sparen, indem Du die Ausschüttung aufschiebst. Dann zahlt erstmal nur die GmbH Steuern.

Viele Grüße


Stevie
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Beitragvon Wolfgang Neumann » 08.11.2008, 22:40

Hallo,

wie ist das eigentlich wenn die Gesellschaft einen Geschäftsführer anstellt (Gesellschafter = Geschäftführer), zählt das dann als Arbeitnehmer und ist das ganze dann Sozialabgabepflichtig bzw. muss auch bei der Berufgenossenschaft angemeldet werden?
Ist ein Geschäftsführer bei einer GmbH pflicht?

Bei dem Einzelgewerbe bzw. GbR ist man der eigene Chef bzw. eigene Gesellschaft und somit anmeldefrei sofern man keine Mitarbeiter einstellt.

Viele Grüße
Wolfgang
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Beitragvon Kollektor » 08.11.2008, 23:08

Sonnenstevie hat geschrieben:Die GmbH macht auch dann Gewinn, wenn alles ausgeschüttet wird. Ausschüttung ist Gewinnverwendung und damit steuerlich irrelevant (genauso wie Gewinnvortrag).

Den Gewinn kannst Du mindern durch ein Gesellschafterdarlehen und ein Geschäftsführergehalt. Diese Beträge (also die Zinsen, nicht das Darlehen) sind für die GmbH Betriebsausgabe. Du als Gesellschafter musst sie versteuern (Zinsen oder Arbeitslohn), zahlst aber keine Gewerbesteuer.


Dank deinen Beispielen wird mir das immer klarer.

Im letzten Posting habe ich sogar das richtige gemeint, aber die Begrifflichkeiten verwechselt ( muss heißen: "Geschäftsführergehalt" statt "Ausschüttungen" ). :oops: Den Gewinn der GmbH kann man auf Null drücken indem man das Geschäftsführergehalt gleich dem "Gewinn der reinen PV-Anlagen" ansetzt. Mir ist jetzt die unterschiedliche Besteuerung von Ausschüttungen und Geschäftsführergehalt auf der privaten Ebene klar geworden: Ausschüttungen mindern den Gewinn der GmbH nicht, Gewinne müssen in der GmbH versteuert werden und 60 % der Ausschüttungen mit dem persönlichen Steuersatz das "Ausgeschütteten". Geschäftsführergehalt mindert den Gewinn der GmbH und muss voll mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden.

In Bezug auf Frührente hilft die Gestaltungsmöglichkeit "Gehalt oder Ausschüttung" nichts. Sowohl Geschäftsführergehalt ( Arbeitsentgelt ) als auch Ausschüttungen ( gewerbliche Einnahmen ) sind frührentenschädlich. Man hat aber die Gestaltungsmöglichkeit, andere Familienmitglieder als Geschäftsführer etc. einzusetzen. Könnte man aber auch ganz ohne GmbH initiieren, die heißen dann anders als Geschäftsführer.

Das mit dem Gesellschaftsdarlehen hört sich zunächst gut an, aber wenn die GmbH das Kapital als Festgeld anlegt ist der Effekt der Darlehenszinsen weitestgehend wieder neutralisiert ( und könnte als Gestaltungsmissbrauch angesehen werden ).
Sonnige Grüße
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Beitragvon Sonnenstevie » 09.11.2008, 10:11

Kollektor hat geschrieben:Dank deinen Beispielen wird mir das immer klarer.

Im letzten Posting habe ich sogar das richtige gemeint, aber die Begrifflichkeiten verwechselt ( muss heißen: "Geschäftsführergehalt" statt "Ausschüttungen" ). :oops: Den Gewinn der GmbH kann man auf Null drücken indem man das Geschäftsführergehalt gleich dem "Gewinn der reinen PV-Anlagen" ansetzt. Mir ist jetzt die unterschiedliche Besteuerung von Ausschüttungen und Geschäftsführergehalt auf der privaten Ebene klar geworden: Ausschüttungen mindern den Gewinn der GmbH nicht, Gewinne müssen in der GmbH versteuert werden und 60 % der Ausschüttungen mit dem persönlichen Steuersatz das "Ausgeschütteten". Geschäftsführergehalt mindert den Gewinn der GmbH und muss voll mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden.

In Bezug auf Frührente hilft die Gestaltungsmöglichkeit "Gehalt oder Ausschüttung" nichts. Sowohl Geschäftsführergehalt ( Arbeitsentgelt ) als auch Ausschüttungen ( gewerbliche Einnahmen ) sind frührentenschädlich. Man hat aber die Gestaltungsmöglichkeit, andere Familienmitglieder als Geschäftsführer etc. einzusetzen. Könnte man aber auch ganz ohne GmbH initiieren, die heißen dann anders als Geschäftsführer.

Das mit dem Gesellschaftsdarlehen hört sich zunächst gut an, aber wenn die GmbH das Kapital als Festgeld anlegt ist der Effekt der Darlehenszinsen weitestgehend wieder neutralisiert ( und könnte als Gestaltungsmissbrauch angesehen werden ).


Wir kommen den richtigen Lösungen schrittweise näher.

Die Sache mit dem Geschäftsführergehalt ist tatsächlich keine gute Idee im Hinblick auf die Frühverrentung. Denn das Geschäftsführergehalt ist frührentenschädlich (was für ein Wort). Bei der von Dir angedachten Lösung: "Geschäftsführergehalt gleich Gewinn" spielt das FA nicht mit.

Anderes gilt für das Darlehen und die Zinsen. Das sind keine gewerblichen Einkünfte, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die sind - denke ich - frührentenunschädlich (noch schöner ...).

Wie kommt die GmbH überhaupt zu einem Gesellschafterdarlehen? Das hängt ab von den Details des Einbringungsvertrags. Die GmbH muss dem Einbringenden Gesellschaftsrechte gewähren (sonst geht das nicht zu Buchwerten). Sie kann ihm aber (in einem vom Gesetz abstrakt vorgegebenen Rahmen) auch andere Wirtschaftsgüter einräumen, also auch ein Darlehen.

Eine andere Lösung neben der Einbringung wäre die folgende:

Du gründest eine GmbH und verkaufst Deine Anlagen an diese GmbH. Hört sich dämlich an, ist es aber vielleicht nicht. Denn im Rahmen eines Unternehmensverkaufs greifen einige Vergünstigungsregelungen, die die Sache sehr erträglich werden lassen können (Freibetrag, ermäßigter Steuersatz).

Viele Grüße


Stevie
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Beitragvon Sonnenstevie » 09.11.2008, 10:15

Wolfgang Neumann hat geschrieben:Hallo,

wie ist das eigentlich wenn die Gesellschaft einen Geschäftsführer anstellt (Gesellschafter = Geschäftführer), zählt das dann als Arbeitnehmer und ist das ganze dann Sozialabgabepflichtig bzw. muss auch bei der Berufgenossenschaft angemeldet werden?
Ist ein Geschäftsführer bei einer GmbH pflicht?

Bei dem Einzelgewerbe bzw. GbR ist man der eigene Chef bzw. eigene Gesellschaft und somit anmeldefrei sofern man keine Mitarbeiter einstellt.

Viele Grüße
Wolfgang


Hallo Wolfgang,

ein Geschäftsführer muss sein. Denn die GmbH kann ja alleine nicht handeln. Der Geschäftsführer handelt für die GmbH.

Der Mehrheitsgesellschafter als GmbH-Geschäftsführer ist nicht sozialversicherungspflichtig.

Viele Grüße


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