Servus Hans,
vorweg ein gutes neues Jahr!
Nun zu Deinen Fragen. Ich mach's wie Sonnenstevie und beantworte die Fragen alle pauschal mit "ja".
Nehmt die etwas aufwendigere Prozedur der GbR-Gründung auf euch und bringt das Ding in trockene Tücher bevor Ihr das erste gemeinsame Geld in die Hand nehmt. Mit Anzeige eurer neuen Gesellschaft teilt Euch das FA automatisch eine Steuernummer mit.
Für ganz wichtig halte ich das Erstellen eines Gesellschaftsvertrags. Darin regelt Ihr das gemeinsame Ziel, die Vertretungsbefugnisse nach Innen und Aussen, die Vermögensteilung bei Auflösung und dgl. - Ein Vertrag ist dazu da, alles festzuschreiben, für den Fall, daß man sich nicht mehr verträgt. -
Das FA wollte unseren Gesellschaftsvertrag damals einsehen.
Die jährliche Gewinnermittlung erfolgt bei Eurer Größenordnung im Rahmen einer EÜR (Einnahme-Überschuss-Rechnung) ohne Bilanz. Der daraus resultierende Betriebsertrag (Gewinn bzw. Verlust) wird mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen dem FA mitgeteilt. Mit der beiliegenden Anlage FE 1 wird schließlich der Betriebsertrag auf die Gesellschafter (evtl. wie im Gesellschaftsvertrag vereinbart) aufgeteilt. Hört sich vielleicht kompliziert an, ist jedoch kein Hexenwerk und auch ohne Steuerberater machbar.
Wenn Du Deine bereits erworbene Anlage an die GbR weiterverkaufst, solltet Ihr im Gesellschaftsvertrag sog. Insichgeschäfte (§ 181 BGB) zulassen.
Ich hänge im Folgenden noch ein paar Dinge zur GbR allgemein dran. Hoffentlich sprengt das mal nicht den Rahmen dieses Forums
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
1. Entstehung §§ 705 – 740 BGB
- durch Gesellschaftsvertrag zw. mind. 2 Parteien (Personen)
- Erreichen eines gemeinsamen beliebigen Zwecks
- wenn der gemeinsame Zweck eine Handelsgesellschaft ist, dann OHG
- bei Grundstücken bedarf der Gesellschaftsvertrag einer bestimmten Norm, er muss notariell beurkundet sein (Grundstücke gehören dann der Gesellschaft
§ Teilhaber können nur gemeinschaftlich über die Sache verfügen
§ Kostenteilung, jeder rechnet seinen Gewinn für sich ab.
§ Probleme: Mängel im Gesellschaftsvertrag
· Dissens
· Beteiligung Minderjähriger
§ Lösung: Grundsatz zur fehlerhaften Gesellschaft
· GbR gilt bis Erkennbarwerden der Mängel, Fehler
· Minderjährige können zu nichts verpflichtet werden
2. Außenverhältnis
- Vertretung:
Ø Verweis auf Geschäftsführungsbefugnis
Ø kann vertraglich vereinbart werden, fachlich aufgeteilt
Ø danach bestimmt sich auch die Vertretungsbefugnis nach außen
Ø BGH: GbR (als Außengesellschaft) ist (teil)rechtsfähig, d.h. die GbR kann auch verklagt werden
- Haftung:
Ø jeder Gesellschafter mit seinem Vermögen
Ø das Vermögen der Gesellschaft
Ø im Zusammenhang mit Vorstandstätigkeit
3. Innenverhältnis
a) Rechte und Pflichten
Verhältnis der Gesellschafter zur GbR und Verhältnis der Gesellschafter untereinander.
- allgemeine Treuepflicht
- Beitrag für gemeinsamen Zweck
Ø Sachgegenstände
Ø Kapital
Ø Arbeitsleistung
- Pflicht zur Geschäftsführung
Ø Grundsatz zur Gesamt-, Gesellschafts-, Geschäftsführung
Ø abweichende Vereinbarungen sind im Innenverhältnis möglich
- Gewinnanspruch
Ø Vorraussetzung: Geschäftsführerbefugnis
- im Außenverhältnis: es werden Dritte geschützt
- im Innenverhältnis: Schadensersatz verpflichtet ggü. den anderen Gesellschaftern
b) Ansprüche im Innenverhältnis
- Sozialansprüche
Ø Beitragspflicht, Treuepflicht usw.
Ø Ansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter
- Sozialverpflichtungen
Ø Gewinn, Aufwandserstattung usw.
Ø Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft
- Drittbeziehungen
Ø Darlehen, Vermietung an Gesellschaft usw.
Ø Ansprüche zw. Gesellschaft und Gesellschaftern als Dritte, d.h. nicht in seiner Eigenschaft als Gesellschafter
4. Beendigung
- Auflösung
Ø Gründe: z.B. Tod eines Gesellschafters, Insolvenz
- Abwicklung durch Vermögensverteilung