Fragen und Diskussion zu jeglicher Unternehmensform für den Betrieb von Solarstrom-Anlagen, wie z.B. GbR, GmbH, Beteiligungen, Bruchteilgemeinschaften, Genossenschaften.
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von willauchpv » 21.01.2009, 15:00
Hallo
Eine Frage an die Steuerexperten:
Eine GbR besteht aus 3 Gesellschaftern. Ein Gesellschafter gibt der GbR jährlich eine bestimmte Summe als anfangs tilgungsfreies verzinsbares Darlehen.
Alle Erträge und die privaten Mittel fließen in die Rückführung des Bankdarlehens (10% Tilgung). Anschließend wird das private Darlehen aus den Erträgen zurückgezahlt. D.h. das anfangs vorhandene Bankdarlehen wird nach und nach umgewandelt in ein Privatdarlehen und dieses dann zurückbezahlt
Die GBR setzt die zu zahlenden Zinsen (Privat und Bank) als Ausgaben an.
Der Darlehensgeber zahlt 25% Kapitalertragssteuer auf die Zinsen.
Ist diese Konstruktion korrekt?
Was muss zwischen den GBR Gesellschaftern vereinbart werden?
Welche Nachweise will das Finanzamt?
Vielen Dank für Eure Antworten
Willauchpv
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von Sonnenstevie » 21.01.2009, 15:46
Die Auswirkungen dieser Gestaltung sind nicht die von Dir beschriebenen.
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zählen auch Sondervergütungen, die ein Gesellschafter einer Personengesellschaft erhält, zum Gewinn aus Gewerbebetrieb. Als Sondervergütungen sind z.B. Zinsen für ein Gesellschafterdarlehen oder die Miete für ein Wirtschaftsgut im Eigentum des Gesellschafters anzusehen. Die Zinsen sind also keine Einkünfte aus Kapitalvermögen.
M.E. ist das aber kein k.O.-Kriterium hinsichtlich der von Dir geschilderten Konstruktion. Du musst eben rechnen, wie die steuerlichen Auswirkungen aussehen.
Viele Grüße
Stevie
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von willauchpv » 21.01.2009, 16:35
Hallo Sonnenstevie
Danke für die Antwort. Das ist ja vielleicht sogar besser, wenn der Grenzsteuersatz <25% ist.
Wie ist denn die Konstellation, wenn die Zinsen für das Privatdarlehen das Darlehen erhöhen und erst gezahlt werden, wenn das Privatdarlehen zurückgezahlt wird, d.h. wenn das Bankdarlehen abgelöst ist.
Viele Grüße
willauchpv
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von allgäulicht » 21.01.2009, 22:49
Hallo,
deutsches Steuerrecht ist etwas kompliziert, doch meines Wissens verhält es sich folgendermaßen:
Nach deutschen Steuerrechtsgrundsätzen stellen Zinserträge aus Gesellschafterdarlehen Sondervergütungen im Sinne § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar und gehören somit zu den gewerblichen Einkünften für den Darlehensgeber (=Mitunternehmer in diesem Fall).
Der Gewinn des Mitunternehmers besteht somit aus
* den Gewinnanteile der Gesellschafter einer Personengesellschaft und
* den Sondevergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG
Sondervergütungen in diesem Sinne sind steuerrechtlich kein Aufwand der Gesellschaft.
Somit dürfte diese Konstellation Die GBR setzt die zu zahlenden Zinsen (Privat und Bank) als Ausgaben an. Der Darlehensgeber zahlt 25% Kapitalertragssteuer auf die Zinsen.
nicht zulässig sein.
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von Wendelin » 26.01.2009, 14:24
Konstruktion die zu diesem Thema paßt:
Neugründung einer GBR.Die bestehenden PV-Anlagen werden zum Buchwert und die bestehenden Verbindlichkeiten(Bank+KFW)eingebracht.Der erzielte Überschuss wird nicht ausgeschüttet sondern am Jahresende vollständig und nachweisbar zur Rückführung der Darlehen (Sondertilgungen)verwendet.Ist der Überschuss für die Gesellschafter steuerrechtlich trotzdem Gewinn d.h.persönlich zu versteuern?
MFG Wendelin
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von Sonnenstevie » 26.01.2009, 17:50
Hallo Wendelin,
Zu der von Dir angedachten Konstruktion:
1) Du musst aufpassen, dass Du tatsächlich zum Buchwert einbringen darfst. Das geht unter bestimmten steuertechnischen Voraussetzungen. Wenn Du die aber nicht erfüllst, werden die stillen Reserven aufgedeckt.
2) Bei einer GbR hat es keine Auswirkungen, ob der Gewinn "im Vermögen der Gesellschaft bleibt", für Sondertilgungen verwendet wird oder ausgeschüttet wird. Der Gewinn muss von den Gesellschaftern persönlich versteuert werden.
Viele Grüße
Stevie
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von Wendelin » 27.01.2009, 07:38
danke Sonnenstevie für Deine klare Antwort (und auch für Deine sonstigen konstruktiven Beitrage)
MFG Wendelin
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von Wendelin » 27.01.2009, 13:25
Noch einige Fragen bezüglich GBR:
Müssen Gesellschafter mindestens 18 Jahre sein ?Können Gesellschafter beliebig ein-und austreten?
Gruß Wendelin
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von allgäulicht » 27.01.2009, 21:59
Hallo Wendelin,
Müssen Gesellschafter mindestens 18 Jahre sein ?
Müssen Sie nicht. Sie müssen allerdings unbeschränkt geschäftsfähig sein (da jeder Gesellschafter ja selbständiger Unternehmer). Und das ist man nunmal erst mit 18, es sei denn, man bemüht das sich um eine Vormundschaft für den Minderjährigen. Können Gesellschafter beliebig ein-und austreten?
Gibt es einen Gesellschaftsvertrag, so sollte das darin geregelt sein (Kündigungsfristen, Zeitpunkt (z.B zum Ende des Geschäftsjahres) und dgl.). Ist dies nicht geregelt so gilt §723 BGB:
Kündigung durch Gesellschafter
(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, 1. wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird, 2. wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.
(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.
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