ich habe ein kleines steuerliches Thema.
In dem Ort, in dem ich aufgewachsen bin, haben 2 Herren eine GbR gegründet und auf diversen Dächern PV Module installiert und in die erneuerbaren Energien investiert. Sie wollen weiter wachsen und nun überlege ich gerade, mich als atypischer stiller Gesellschafter zu beteiligen, allerdings ist mir meine steuerliche Position nicht ganz klar.
Zur Information zeige ich die ersten Paragraphen der Satzung:
§ 1 Zweck der Beteiligung
(1) Die GbR beabsichtigt die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach der XXX. Der erzeugte Solarstrom soll im Rahmen des Energieeinspeisegesetzes (EEG) an den Stromabnehmer im Rahmen eines langfristigen Stromlieferungsvertrages (20 Jahre) verkauft werden.
(2) Der Stille beteiligt sich mit einer Einlage am Bau der Photovoltaikanlage auf den genannten Dächern.
§ 2 Höhe der Einlage
(1) Der Stille beteiligt sich an der GbR. Die Einlage beträgt mindestens 500.- Euro, höchstens XXX.- Euro und muss immer durch 500.- glatt teilbar sein.
(2) Die Einlage ist bis spätestens einen Monat nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung auf das Konto bei XXXX einzuzahlen.
§ 3 Dauer der Beteiligung, Geschäftsjahr
(1) Die Dauer der stillen Beteiligung endet mit der Auflösung der GbR spätestens ein Jahr nach Ablauf des von der GbR abgeschlossenen Vertrages über die Einspeisevergütung (Regellaufzeit 20 Jahre).
(2) Das Geschäftsjahr entspricht dem der GbR.
§ 4 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung der atypischen stillen Gesellschaft obliegt ausschließlich der GbR.
(2) Die GbR darf jedoch folgende Maßnahmen nur mit Einwilligung des stillen Gesellschafters vornehmen:
a) Änderung des Gegenstandes des Unternehmens.
b) Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens oder eines Teil des Unternehmens
(3) Beabsichtigt die GbR die Vornahme einer der in Abs. 2 genannten Maßnahmen, so hat sie dies dem Stillen schriftlich mitzuteilen und ihn zur Erteilung seiner Einwilligung aufzufordern.
§ 5 Konten des stillen Gesellschafters
(1) Für den stillen Gesellschafter werden bei der GbR je ein Einlagenkonto, Privatkonto, Verlustkonto geführt.
(2) Auf dem Einlagenkonto wird die Einlage des Stillen gebucht. Das Konto ist fest und unverzinslich.
(3) Auf dem Privatkonto werden die Zinsen, Gewinn und die Entnahmen verbucht. Das Konto ist im Soll und im Haben zu banküblichen Konditionen zu verzinsen.
(4) Auf dem Verlustkonto werden die Verlustanteile verbucht. Ist das Verlustkonto belastet, so werden alle künftigen Gewinnanteile dem Verlustkonto gutgeschrieben, bis dieses ausgeglichen ist.
§ 6 Jahresabschluss
(1) Die GbR hat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ihren Jahresabschluss zu erstellen und dem Stillen abschriftlich zu übermitteln. Einwände gegen den Jahresabschluss kann der Stille nur innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des Jahresabschlusses geltend machen.
(2) Werden im Rahmen der steuerlichen Gewinnfeststellung oder aufgrund einer Außenprüfung andere Ansätze verbindlich als in dem ursprünglichen Jahresabschluss enthalten, so sind diese auch für den Stillen maßgeblich.
§ 7 Gewinn- und Verlustbeteiligung,
Vermögensbeteiligung
(1) Der stille Gesellschafter ist am Ergebnis, Vermögen und an den stillen Reserven der Gesellschaft beteiligt
(2) Für die Gewinn- und Verlustbeteiligung des Stillen ist von dem gemäß § 6 erstellten Jahresabschlusses der GbR auszugehen.
(3) Der Gewinn- oder Verlustanteil richtet sich nach der Höhe der Einlage und nach den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung der GbR. Der Stille erhält spätestens sechs Wochen nach der jeweiligen Gesellschafterversammlung einen Auszug des Versammlungsprotokolls über die zur Gewinn/ Verlustzuweisung getroffenen Beschlüsse.
(4) Verluste sind dem Stillen auch insoweit zuzurechnen, als die Verluste den Betrag seiner Einlage übersteigen. Solche, den Betrag der Einlage übersteigenden Verlustanteile, sind jedoch nur mit künftigen Gewinnanteilen auszugleichen. Eine Nachschusspflicht des Stillen entsteht dadurch nicht.
(5) Das Vermögen der Gesellschaft wird unbeschadet der Tatsache, dass rechtlich kein Gesamthandvermögen besteht, im Innenverhältnis wie gemeinschaftliches Vermögen behandelt. Insbesondere erstreckt sich die Beteiligung des stillen Gesellschafters auch auf den Vermögenszuwachs und die stillen und offenen Reserven der Gesellschaft
§ 8 Entnahmen
(1) Der Stille ist berechtigt, Entnahmen zu Lasten des Guthabens auf seinem Privatkonto zu tätigen.
(2) Die GbR ist berechtigt, das Guthaben des Stillen auf dessen Privatkonto jederzeit ganz oder teilweise auszuzahlen.
(3) Die GbR kann die Auszahlung von Gewinnanteilen und/oder Guthaben auf dem Privatkonto des Stillen ganz oder teilweise verweigern, soweit es die Liquiditätslage gebietet.
Nun meine Frage als Steuerlaie:
Mein Steuerberater sagt, dass ich die Erträge, welche ich von der Gesellschaft bekomme, mit meinem persönlichen Steuersatz noch versteuern muss (Einkommenssteuer oder Einnahmen aus Gewerbe whatever). Einer der Gesellschafter behauptet allerdings, dass für jeden (stillen) Gesellschafter die Steuerbescheinigung vorab durch den Steuerberater der GbR weitergeleitet wird und somit auch der einzelne Ertrag nicht mehr zu versteuern sei, denn Verluste durch Abschreibung und die Einspeiseerlöse sind darin bereits enthalten.
Wem kann ich denn nun glauben und wie wäre die Realität, wenn wir die Abschreibungen mall aussen vor lassen:
Angenommen ich beteilige mich mit 20.000€ und der jährliche Ertrag ist 100 EUR pro 1.000 Gesellschaftsanteil, heisst das, ich bekomme jedes Jahr 2.000 EUR oder muss ich von den 2.000 EUR je nach persönlichem Steuersatz noch zB 30 % abführen?
Kann man das irgendwo nachlesen oder kann es jemand direkt beantworten?
Danke im Voraus für Kommentare
PSH






0.00 (0 Bewertungen)
| 


